
Typische Elemente einer Feuerschutztür. Grafik: Teckentrup
Feuer- und Rauchschutztüren unterliegen strengen Anforderungen
Vor allem für öffentliche Gebäude, aber auch für einige Privatbereiche, schreiben die Landesbauordnungen den Einsatz von Feuerschutztüren vor. Diese haben die Aufgabe, im Brandfall die Ausbreitung des Feuers für eine bestimmte Zeit hinauszuzögern und dadurch Flucht- und Rettungswege im Gebäude vor den Flammen abzuschotten. Doch was unterscheidet eigentlich eine Feuerschutztür von einer normalen Tür? Und worin besteht der Unterschied zu den so genannten Rauchschutztüren?
Die klassische Feuerschutztür besteht vollflächig aus Stahlblechen oder Aluminium mit einer Innenlage aus Mineralwolle oder Mineralfaserplatten für den Feuerschutz. Doch es gibt auch andere Varianten. Häufig sind die Türblätter zumindest teilweise aus hitzebeständigem Glas aufgebaut, in der Regel in Kombination mit einem Metallrohrrahmen. Oder die Tür hat zwar einen Stahlkern, vermittelt aber durch ein äußeres Holzdekor einen wohnlichen Charakter. Und es gibt sogar Feuerschutztüren, deren Türblätter komplett aus Holz beziehungsweise Holzwerkstoffen bestehen. Eins haben alle Feuerschutztüren gemeinsam: Die Türblätter sind relativ massiv und wiegen daher auch deutlich mehr als bei normalen Innentüren. Zusätzliche Sicherungsbolzen aus Stahl sorgen zudem dafür, dass die Türblätter im geschlossenen Zustand besonders stabil mit der Türzarge verbunden sind.
Einsatzbereiche von Feuerschutztüren
Vorgeschrieben sind Feuerschutztüren unter anderem innerhalb von Brandwänden und in langen Flurbereichen, wie man sie vor allem in öffentlichen Gebäuden findet. Für Bauten wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Seniorenheime, Hotels, aber auch größere Bürokomplexe gelten besonders hohe Feuerschutzanforderungen. Aber auch im privaten Bereich sind die Spezialtüren zum Teil Pflicht: etwa zwischen Garagen und Wohnhäusern oder zwischen einem Treppenhaus und dem Heizungs- beziehungsweise Ölkeller. Näheres zu den vorgeschriebenen Einsatzbereichen regeln die Bauordnungen der Länder.
Feuerwiderstandsklassen
Feuerschutztür ist aber nicht gleich Feuerschutztür. Für unterschiedliche Einsatzbereiche gibt es Modelle mit unterschiedlichem Leistungsvermögen. Die DIN 4102 unterscheidet insgesamt fünf Feuerwiderstandsklassen (T30, T60, T90, T120 und T180). Das „T“ steht hier für „Tür“, während die Zahl die Zeit in Minuten angibt, während derer das Bauelement den Durchtritt des Feuers sicher verhindern muss. Eine T30-Tür hält einer einseitigen Beflammung also mindestens 30 Minuten stand. Innerhalb dieser Zeitspanne muss sie sich auch jederzeit noch öffnen lassen.
Feuerschutztüren gehören zu den „Feuerschutzabschlüssen“ nach DIN 4102 und müssen daher auch selbstschließend sein. Es ist also notwendig, dass sie nach dem Öffnen von selbst wieder ins Schloss fallen. Um dies sicherzustellen, sind die Türen mit speziellen Türbändern (Federbänder) oder Obentürschließern (siehe Foto) ausgestattet. Ganz wichtig: Feuerschutztüren dürfen nicht durch Keile oder sonstige Gegenstände offen gehalten werden. Wer dies missachtet, verhindert nicht nur, dass die Türen im Brandfall ihre Schutzfunktion ausüben können, sondern sorgt auch dafür, dass der Versicherungsschutz für entstehende Brandschäden erlischt.
Von der Pflicht, Feuerschutztüren stets geschlossen zu halten, entbindet nur die Installation einer bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage. Eine solche Anlage besteht im Wesentlichen aus einem Elektromagneten, der die Tür offen hält, und einem Brand- und Rauchmelder, bei dessen Auslösung die Tür sofort verschlossen wird. Die Anlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sie nach der Montage von autorisierten Fachkräften gemäß einer Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) überprüft wurde. Vorgeschrieben sind zudem regelmäßige Folgeprüfungen und Wartungen.
Bauaufsichtliche Zulassung erforderlich

Feuerschutztüren mit vielfältiger Optik: Edelstahlblech, Metallrohrrahmen mit Glaseinsatz, Holzdekor. Fotos: Teckentrup (links, Hörmann (Mitte. Novoferm (rechts
Die Prüfpflicht besteht im Übrigen auch für die Türen selbst. Hersteller dürfen nur solche Feuerschutztüren verkaufen, die vom DIBt erfolgreich als Feuerschutzabschluss nach DIN 4102 geprüft wurden. Die Prüfbehörde vergibt dann eine bauaufsichtliche Zulassung für fünf Jahre. Danach muss der Hersteller eine Verlängerung der Zulassung beantragen, wenn er das Modell weiterhin verkauft. Ähnlich wie man es von TÜV-Plaketten bei Fahrzeugen kennt, sind Feuerschutztüren dauerhaft mit einem Schild zu kennzeichnen, das die Zulassungsnummer des DIBt, den Hersteller sowie das Herstellungsjahr ausweist.
Bauelemente ohne gültige Zulassung dürfen nicht eingebaut werden. Wurden sie allerdings bereits vor Ablauf der Zulassung montiert, dürfen sie weiterhin als Feuerschutzabschluss verwendet werden, sofern der Betreiber einen Übereinstimmungsnachweis der Montagefirma vorweisen kann.
Funktionseinheit von Tür und Wand
Dieser Übereinstimmungsnachweis ist sozusagen ein Dokument, mit dem die Montagefirma verbürgt, dass sie die Tür zulassungskonform und entsprechend der geltenden Normen eingebaut hat. Das ist deshalb so wichtig, weil ein funktionstüchtiger Feuerschutzabschluss nicht einfach dadurch herzustellen ist, dass eine bestimmte Tür eingebaut wird. Stattdessen kommt es immer auf die Funktionseinheit von Tür und Wand an. Zum einen betrachtet man Feuerschutztüren ohnehin als Einheit von Türblatt, Türzarge und Türbeschlägen. Diese Komponenten müssen daher alle vom selben Hersteller kommen und werden vom DIBt auch als Komplettsystem geprüft. Zum anderen wird in den Zulassungen für Feuerschutztürsysteme auch verbindlich festgelegt, in welche Art von Wänden die jeweilige Tür überhaupt eingebaut werden darf. Dabei geht es insbesondere um das Material und die Dicke der Wände sowie ferner um die Ausführung der Wandanschlüsse an die Tür. Für Beton, Mauerwerksteine oder auch Trockenbauwände werden jeweils Mindestdicken vorgeschrieben – in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der Feuerschutztür. Das macht auch Sinn, denn was nützt beispielsweise eine T90-Tür, wenn die angrenzende Wand so dünn ist, dass sie bereits nach 30 Minuten Beflammung einstürzen würde? Zum Teil werden bestimmte Wandkonstruktionen in den Zulassungen für Feuerschutztüren auch ganz ausgeschlossen. So sind beispielsweise Holzständerwände meist nur für Bereiche zugelassen, in denen der Einbau von T30-Türen vorgesehen ist. Für Türen ab T60 dürfen sie dagegen nicht verwendet werden.
Was sind Rauchschutztüren?
Feuerschutztüren sollen die Ausbreitung von Flammen verzögern, sie sind aber nicht zwangsläufig rauchdicht. Allerdings fordern die Landesbauordnungen, dass beispielsweise Flure mindestens alle 30 m einen Rauchschutzabschluss vorweisen müssen, in Hochhäusern darf der Abstand sogar nur maximal 20 m betragen. Für die Erfüllung solcher Vorschriften gibt es so genannte Rauchschutztüren. Diese müssen in der Lage sein, die Ausbreitung von Rauch im Gebäude so lange zu verzögern, dass die geschützten Räume zur Rettung von Menschen bis zu zehn Minuten nach Brandausbruch ohne Atemschutzmasken begangen werden können.
Den Rauchschutz erhalten die Türen durch umlaufende Dichtungen zwischen Türblatt und Zarge. Im Fußbodenbereich wird die Schutzwirkung zum Beispiel durch absenkbare Bodendichtungen erreicht. Die Türen sind aber eben nur rauchdicht und erfüllen keine definierten Anforderungen an den Feuerwiderstand. Anders als Feuerschutztüren erfordern Rauchschutztüren daher auch keine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt, sondern nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach DIN 18 095 und eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
Das Prüfzeugnis kann sich der Hersteller durch eine vom DIBt anerkannte Prüfstelle ausstellen lassen. Bei der Prüfung wird anhand einer definierten Brandsituation ermittelt, welche Rauchmengen die Tür durchlässt („Leckrate“). Bei einflügeligen Türen dürfen maximal 20 m3 Rauch pro Stunde auf die andere Türseite gelangen, damit die Anerkennung als Rauchschutztür erfolgen kann. Für zweiflügelige Türen beträgt der maximal zulässige Wert 30 m3 pro Stunde. Ebenso wie Feuerschutztüren sind Rauchschutztüren selbstschließende Abschlüsse, die nur bei Vorhandensein einer bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage auch dauerhaft geöffnet bleiben dürfen.
Trend zu Multifunktionstüren
Wie oben bereits erwähnt sind Feuerschutztüren nicht zwangsläufig auch rauchdicht. Sie können aber zusätzlich als Rauchschutztüren ausgestattet werden, wobei dies dann durch eine zusätzliche Prüfung nach DIN 18 095 nachgewiesen werden muss. Viele Hersteller bieten solche Produkte mit Doppelnutzen. Und mehr noch: Der Trend geht in den letzten Jahren zunehmend zu so genannten Multifunktionstüren. Diese bieten oft nicht nur gleichzeitig Feuer- und Rauchschutz, sondern auch noch einen hohen Schall- und Einbruchsschutz.
Informationen für die Wartung von Brandschutztüren finden Sie hier:
