RM Rudolf Müller
Verlegung von Dämmstoffplatten

Dämmung der obersten Geschossdecke mit Steinwolleplatten. Foto: Rockwool

 
Baurecht
05. März 2015 | Artikel teilen Artikel teilen

EnEV: Anforderungen an die oberste Geschossdecke

Bei ungedämmten Dächern gehört die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke zu den wenigen zwingenden Anforderungen, die die Energieeinsparverordnung nicht nur an Neubauten, sondern auch an Bestandsgebäude stellt. Zugegeben: Auch hier hält die Verordnung wieder einige Ausnahmen parat. Aber zumindest grundsätzlich fordert die EnEV 2014, dass die Decke zu einem ungedämmten Altbau-Dachgeschoss den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 zu erfüllen hat. Diese Vorschrift umfasst natürlich auch einen entsprechenden Wärmeschutz für Bodentreppen.

Normalerweise sieht die EnEV generelle Dämmpflichten nur bei Neubauten vor. Für den Bestand gibt es solche Anforderungen nur, wenn ein Gebäude ohnehin modernisiert werden soll. Dann greifen die Regeln des so genannten Bauteilverfahrens. Die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bei Altbauten ist also eher eine Ausnahme innerhalb der Verordnungslogik.

Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 bedeutet in diesem Zusammenhang konkret, dass die oberste Geschossdecke mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von R=0,90 m2K/W erreichen muss. Wird dieser Wert erreicht, muss der Hausbesitzer nach EnEV 2014 bei der obersten Geschossdecke nichts weiter tun. Erreicht die bestehende Deckenkonstruktion allerdings nicht den in der DIN 4108-2 genannten Wert, dann muss die Decke dämmtechnisch „aufgerüstet“ werden. Die EnEV 2014 schreibt dann einen deutlich strengeren U-Wert von 0,24 W/m²K vor. Dieser Wert darf nicht überschritten werden.

Bei Verwendung eines herkömmlichen Dämmstoffs der Wärmeleitstufe 035 ist diese Anforderung eines U-Werts von 0,24 W/m²K in der Regel erfüllt, wenn auf dem Dachboden durchgehend eine Dämmschicht von etwa 16 cm Dicke verlegt wird. Die Baustoffindustrie bietet dafür belastbare Dämmplatten, die man zum Beispiel mit einfachen Holzspanplatten belegen kann. Dann ist der Dachboden auch problemlos begehbar und eignet sich als Stauraum – zumindest für nicht ganz so schwere Lasten. Viele Hersteller bieten für diesen Zweck Plattenelemente mit bereits werkseitig aufkaschierten Gehplattenbelägen. Alternativ zur Dämmung der obersten Geschossdecke kann der Hausbesitzer aber natürlich auch die darüber liegenden Dachflächen dämmen. Bei einem beheizten Dachboden wäre das die logische Variante.

Dämmpflicht mit Ausnahmen

Mit dem Verweis auf die DIN 4108-2 geht die EnEV 2014 über ihre Vorgängerversion hinaus und sorgt vor allem für mehr Klarheit. Die Formulierungen der EnEV 2009 konnten so interpretiert werden, dass eine Nachrüstpflicht bei der Dämmung der obersten Geschossdecke nur dann besteht, wenn die Decke überhaupt nicht gedämmt ist. Damit waren aber Fälle, in denen bereits eine dünne Dämmschicht existierte, von der alten Verordnung nicht eindeutig erfasst. In der Praxis mussten Hausbesitzer in solchen Fällen auch dann nichts unternehmen, wenn die vorhandene Dämmung den geforderten Mindestwärmeschutz gar nicht komplett abdeckte. Das hat sich mit der EnEV 2014 geändert.

Den Mindestwärmeschutz von oberster Geschossdecke oder Dachstuhl haben Hausbesitzer nach der neuen Verordnung nun bis spätestens Ende 2015 umzusetzen. Wer noch nichts getan hat, muss also bald handeln. Doch die EnEV wäre nicht die EnEV, wenn es nicht auch wieder Ausnahmen gäbe. So sind Eigentümer von Häusern mit maximal zwei Wohnungen von der Dämmpflicht ausgenommen, wenn sie schon vor dem 1. Februar 2002 selbst in dem Haus gewohnt haben. Und wenn Eigentümer nachweisen können, dass sich die geforderten Dämmmaßnahmen für sie in angemessener Zeit finanziell nicht amortisieren würden, dann steht die Nachrüstverpflichtung auch generell wieder zur Disposition.

Fördermittel der KfW

Dämmung der Öffnung einer Dachbodentreppe

Bodentreppen sind Bestandteil der obersten Geschossdecke und daher ebenfalls zu dämmen. Fotos: Wellhöfer

Hausbesitzer, die der Dämmpflicht tatsächlich nachkommen müssen, werden dabei finanziell aber nicht allein gelassen. Für Material- und Einbaukosten gibt es beispielsweise Fördermittel aus dem Programm „Energieeffizient Sanieren“ der KfW-Bankengruppe. Das gilt zumindest für Immobilien, die vor dem 01.01.1995 gebaut wurden. Dabei können die Eigentümer wählen zwischen einem besonders zinsgünstigen Kredit und einem Zuschuss in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten.

Wird die gesamte oberste Geschossdecke gedämmt, gewährt dasselbe Förderprogramm übrigens auch finanzielle Unterstützung für den Einbau einer wärmedämmenden Bodentreppe. Denn schließlich ist die Bodentreppe Bestandteil der obersten Geschossdecke und muss daher ebenfalls den Mindestwärmeschutz erfüllen. Dabei reicht es nicht aus, einfach nur die Bodenluke von oben mit Dämmplatten zu isolieren. Man muss auch verhindern, dass Wärme aus dem Innenraum durch die Einbaufuge der Bodentreppe verloren geht.

Wärmeschutz für Bodentreppen

Wie wichtig die Wärmedämmung der Bodentreppe ist, zeigen zwei Zahlen: Der Zugang zum Dachboden unterbricht die Decke in der Regel auf einer Fläche von etwa 1 m² und die umlaufende Einbaufuge ist rund 4 m lang sowie etwa 1–2 cm breit. Undichtigkeiten in diesem Bereich können daher schnell zu großen Wärmeverlusten führen. Zwar schreibt die EnEV für die Bodentreppe keine eigene Obergrenze beim U-Wert vor, aber es liegt auf der Hand, dass die Bodenluke nicht schlechter gedämmt sein sollte als die übrige Decke. Ansonsten hätte man eine Wärmebrücke, die die Dämmwirkung der gesamten Decke stark einschränkt.

Nach Angaben des Herstellers Wellhöfer gehen bis zu 70% der Dämmwirkung verloren, wenn Bodentreppe oder Einbaufuge nicht dicht sind. Das Unternehmen bietet seine Treppen daher serienmäßig mit einem Deckenanschluss-System an, bei dem der Luckendeckel im geschlossenen Zustand sicher abdichtet. Weitere Infos zu diesem Thema findet Ihr in einem eigenen Fachwissenbeitrag zum perfekten Einbau von Bodentreppen.



Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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