EnEV: Anforderungen an die oberste Geschossdecke
Normalerweise sieht die EnEV generelle Dämmpflichten nur bei Neubauten vor. Für den Bestand gibt es solche Anforderungen nur, wenn ein Gebäude ohnehin modernisiert werden soll. Dann greifen die Regeln des so genannten Bauteilverfahrens. Die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bei Altbauten ist also eher eine Ausnahme innerhalb der Verordnungslogik.
Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 bedeutet in diesem Zusammenhang konkret, dass die oberste Geschossdecke mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von R=0,90 m2K/W erreichen muss. Wird dieser Wert erreicht, muss der Hausbesitzer nach EnEV 2014 bei der obersten Geschossdecke nichts weiter tun. Erreicht die bestehende Deckenkonstruktion allerdings nicht den in der DIN 4108-2 genannten Wert, dann muss die Decke dämmtechnisch „aufgerüstet“ werden. Die EnEV 2014 schreibt dann einen deutlich strengeren U-Wert von 0,24 W/m²K vor. Dieser Wert darf nicht überschritten werden.
Bei Verwendung eines herkömmlichen Dämmstoffs der Wärmeleitstufe 035 ist diese Anforderung eines U-Werts von 0,24 W/m²K in der Regel erfüllt, wenn auf dem Dachboden durchgehend eine Dämmschicht von etwa 16 cm Dicke verlegt wird. Die Baustoffindustrie bietet dafür belastbare Dämmplatten, die man zum Beispiel mit einfachen Holzspanplatten belegen kann. Dann ist der Dachboden auch problemlos begehbar und eignet sich als Stauraum – zumindest für nicht ganz so schwere Lasten. Viele Hersteller bieten für diesen Zweck Plattenelemente mit bereits werkseitig aufkaschierten Gehplattenbelägen. Alternativ zur Dämmung der obersten Geschossdecke kann der Hausbesitzer aber natürlich auch die darüber liegenden Dachflächen dämmen. Bei einem beheizten Dachboden wäre das die logische Variante.
Dämmpflicht mit Ausnahmen
Mit dem Verweis auf die DIN 4108-2 geht die EnEV 2014 über ihre Vorgängerversion hinaus und sorgt vor allem für mehr Klarheit. Die Formulierungen der EnEV 2009 konnten so interpretiert werden, dass eine Nachrüstpflicht bei der Dämmung der obersten Geschossdecke nur dann besteht, wenn die Decke überhaupt nicht gedämmt ist. Damit waren aber Fälle, in denen bereits eine dünne Dämmschicht existierte, von der alten Verordnung nicht eindeutig erfasst. In der Praxis mussten Hausbesitzer in solchen Fällen auch dann nichts unternehmen, wenn die vorhandene Dämmung den geforderten Mindestwärmeschutz gar nicht komplett abdeckte. Das hat sich mit der EnEV 2014 geändert.
Den Mindestwärmeschutz von oberster Geschossdecke oder Dachstuhl haben Hausbesitzer nach der neuen Verordnung nun bis spätestens Ende 2015 umzusetzen. Wer noch nichts getan hat, muss also bald handeln. Doch die EnEV wäre nicht die EnEV, wenn es nicht auch wieder Ausnahmen gäbe. So sind Eigentümer von Häusern mit maximal zwei Wohnungen von der Dämmpflicht ausgenommen, wenn sie schon vor dem 1. Februar 2002 selbst in dem Haus gewohnt haben. Und wenn Eigentümer nachweisen können, dass sich die geforderten Dämmmaßnahmen für sie in angemessener Zeit finanziell nicht amortisieren würden, dann steht die Nachrüstverpflichtung auch generell wieder zur Disposition.