GEG: Dämmung der obersten Geschossdecke
Generelle Dämmpflichten sieht das Gebäudeenergiegesetz eigentlich nur für Neubauten vor. Altbauten genießen dagegen weitgehend Bestandsschutz. Eine Ausnahme gilt für Häuser mit ungedämmtem Dach. In diesem Fall fordert der Gesetzgeber eine Dämmung der obersten Geschossdecke, sofern diese nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Doch auch diese Dämmpflicht im Bestand bleibt löchrig – es gibt nämlich viele Ausnahmen.
Bei ungedämmten Altbau-Dachgeschossen ist die Dämmung der obersten Geschossdecke in der Regel wesentlich einfacher und kostengünstiger zu realisieren als die Alternative einer Wärmeisolierung der Dachflächen. Handwerklich halbwegs begabte Hausbesitzer können diese Modernisierungsmaßnahme auch in Eigenregie durchführen.
Wohl deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, dass eine entsprechende Dämmpflicht für Eigentümer von Altbauten zumutbar ist. Die Regeln zur Dämmung der obersten Geschossdecke stehen in § 47 („Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes“) des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Sie gelten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, sofern diese mindestens vier Monate im Jahr auf mindestens 19 °C beheizt werden.
Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2
Die Dämmpflicht greift, wenn das Gebäudedach selbst nicht gedämmt ist und zugleich die darunterliegende Decke nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt („Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz“). Die DIN-Norm fordert konkret, dass die oberste Geschossdecke mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von R=0,90 m2K/W erreichen muss.
Wird die Mindestanforderung erfüllt, müssen Hausbesitzer nichts weiter tun. Wird sie dagegen verfehlt, sind sie – von Ausnahmen abgesehen – verpflichtet, die Decke dämmtechnisch „aufzurüsten“, und zwar nicht nur bis zur Erfüllung des Mindestwärmeschutzes, sondern so, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der obersten Geschossdecke anschließend maximal 0,24 W/m²K beträgt. Weitere Infos über den Zusammenhang von Wärmedurchlasswiderstand R und Wärmedurchgangskoeffizient U bietet der BaustoffWissen-Beitrag „Was ist der U-Wert?“.
Der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 ist aber keineswegs eine dämmtechnisch ambitionierte Zielvorgabe. Es handelt sich tatsächlich nur um eine Mindestanforderung. Auch in Altbauten erfüllt die oberste Geschossdecke diese Anforderung häufig bereits ohne Zusatzdämmung. Das gilt etwa für viele alte Holzbalkendecken, die bis weit in die 1950er-Jahre Standard im Wohnungsbau waren und deren Freiräume zwischen den Holzbalken oft mit Schüttgütern, Strohlehm oder Gips- beziehungsweise Ton-Formteilen verfüllt sind.
Auch die Betondecken ab Ende der 1960er-Jahre erfüllen in vielen Fällen bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, sodass Altbaubesitzer auch dann nicht nachdämmen müssen, wenn ihr Haus über ein ungedämmtes Dach verfügt.
Zahlreiche Ausnahmen
Doch nicht einmal, wenn die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 verfehlt, müssen Hausbesitzer zwingend handeln. So sind Eigentümer von Häusern mit maximal zwei Wohnungen von der Dämmpflicht generell ausgenommen, wenn sie schon vor dem 1. Februar 2002 selbst in dem Haus gewohnt haben. Laut § 47, Absatz 3 des GEG gilt die Dämmpflicht dann erst im Fall eines Eigentümerwechsels.
Damit nicht genug der Ausnahmen. Auch der Eigentümer eines nach dem 1. Februar 2002 erworbenen Hauses, das die Mindestwärmeschutzanforderungen nicht erfüllt, muss nicht nachbessern, wenn sich die Dämmmaßnahmen für ihn in angemessener Zeit finanziell nicht amortisieren würden. In § 47, Absatz 4 heißt es dazu recht schwammig, dass die Dämmpflicht entfällt, „soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“. Was eine „angemessene Frist“ ist, lässt das GEG offen.
Schließlich gibt es auch noch Ausnahmen bei konstruktiven Begrenzungen. So ist eine vorhandene oberste Geschossdecke, die bereits über eine Dämmung im Deckenzwischenraum verfügt, welche aber noch nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt, nicht bis zum U-Wert von maximal 0,24 W/m²K nachzubessern, sofern technische Gründe dagegensprechen. Stattdessen fordert das GEG in solchen Fällen nur den Einbau der „höchstmöglichen Dämmschichtdicke“. Diese und weitere baulich begründete Ausnahmen werden in § 47, Absatz 2 des Gesetzes erläutert.
Einfacher Einbau
Die einfachste Art, eine oberste Geschossdecke zu dämmen, besteht darin, den Dämmstoff auf dem Dachboden auszulegen. Die Baustoffindustrie bietet dafür belastbare Dämmplatten, die man zum Beispiel mit einfachen Holzspanplatten belegen kann. Dann ist der Dachboden auch problemlos begehbar und eignet sich als Stauraum – zumindest für nicht ganz so schwere Lasten. Viele Hersteller bieten auch Dämmelemente mit bereits werkseitig aufkaschierten Gehplattenbelägen. Bei Holzbalkendecken bietet sich alternativ eine Hohlraumdämmung an – zum Beispiel mit einer Einblasdämmung.
Der maximal erlaubte U-Wert von 0,24 W/m²K lässt sich mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/mK einhalten, wenn die Dämmplatten 14 cm dick sind. Bei Materialien mit höherer Wärmeleitfähigkeit sind entsprechend höhere Dämmstoffstärken notwendig. Plant der Hausbesitzer für die Sanierungsmaßnahme Fördermittel aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch zu nehmen, muss er allerdings höhere Anforderungen erfüllen. Staatliches Geld gibt es nämlich nur, wenn die Wärmeisolierung der obersten Geschossdecke auf einen U-Wert von maximal 0,14 W/(m²K) verbessert wird.
Wärmeschutz für Bodentreppen
Die Dämmung der obersten Geschossdecke wäre unvollständig, wenn sie vorhandene Bodentreppen nicht einbeziehen würde. Man muss auch verhindern, dass Gebäudewärme durch die Einbaufuge der Bodentreppe in den ungedämmten und unbeheizten Dachraum abfließt. Denn dann hätte man eine Wärmebrücke.
Wie wichtig die Wärmedämmung der Bodentreppe ist, zeigen zwei Zahlen: Der Zugang zum Dachboden unterbricht die Decke in der Regel auf einer Fläche von etwa 1 m² und die umlaufende Einbaufuge ist rund 4 m lang sowie etwa 1–2 cm breit. Undichtigkeiten in diesem Bereich können daher schnell zu großen Wärmeverlusten führen.
Nach Angaben des Herstellers Wellhöfer können bis zu 70 % der Dämmwirkung verloren gehen, wenn Bodentreppe und Einbaufuge nicht dicht sind. Das Unternehmen bietet seine Treppen daher serienmäßig mit einem Deckenanschluss-System an, bei dem der Luckendeckel im geschlossenen Zustand sicher abdichtet. Weitere Infos dazu bietet der BaustoffWissen-Beitrag „Bodentreppen: Wärmegedämmter Einbau“.
Dieser Text ist eine Aktualisierung des BaustoffWissen-Beitrags „EnEV: Anforderungen an die oberste Geschossdecke“ von März 2015.