
Grafik: FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V.
Muster-Industriebau-Richtlinie: Regeln für den Rauchschutz
Die im Juli 2014 novellierte Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebau-Richtlinie) stellt höhere Anforderungen an die Rauchableitung beziehungsweise den Rauchabzug. Neu ist vor allem, dass bodennahe Türen und Tore künftig nicht mehr als Rauchableitungsöffnungen ausreichen.
Betreiber von Produktions- und Lagerhallen mit mehr als 200 m² Grundfläche sind dazu verpflichtet, in den Gebäuden Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen zu installieren. Die entsprechenden Mindestanforderungen regelt die Muster-Industriebau-Richtlinie.
Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen sind notwendig, damit die Feuerwehr im Brandfall überhaupt eine Chance hat, ihre Löscharbeit zu verrichten. Denn schon kleine Mengen brennbarer Stoffe können große Mengen gefährlicher Rauchgase erzeugen, die in kurzer Zeit den gesamten Raum füllen. Das erschwert den Feuerwehrleuten nicht nur die Sicht, sondern ist auch lebensgefährlich. Nach Angaben des Fachverbandes Tageslicht und Rauchschutz (FVLR) sterben 80 % aller Brandopfer an einer Rauchgasvergiftung und nur 20 % an Verbrennungen.
Methoden zur Rauchableitung
Bei der Technik zur Rauchableitung unterscheidet man einfache Dach- und Wandöffnungen einerseits und geprüfte Rauchabzugsanlagen andererseits. Bei den Öffnungen zur Rauchableitung handelt es sich im Prinzip nur um normale Lichtkuppeln oder -bänder fürs Dach beziehungsweise gewöhnliche Fenster für die Fassade. Einzige Voraussetzung ist, dass sie sich im Brandfall öffnen lassen. Die Muster-Industriebau-Richtlinie erlaubt solche Öffnungen für Räume bis zu 1.600 m² Fläche. Diese Produkte sind gewissermaßen ein vorgeschriebener Mindeststandard, mit dem sich der Aufwand für die Rauchableitung in kleineren Räumen relativ gering halten lässt.
Für Räume mit mehr als 1.600 m² Fläche fordert die Richtlinie dagegen deutlich leistungsfähigere Rauchabzugsanlagen wie sie in der DIN 18232 (Rauch- und Wärmefreihaltung) beschrieben werden. Bei diesen ist gesichert, dass sie sich bei Rauchentstehung automatisch öffnen und dass sie zugleich von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Derartige Anlagen sind in der Lage, den Rauch wesentlich effektiver abzuleiten als einfache Decken- oder Wandöffnungen. Sie werden zudem regelmäßig von staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft.
NRA und MRA

Grafik: FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V.
Zu unterscheiden sind natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen (Abkürzungen: NRA und MRA). Während NRA meist mithilfe von Dach- oder Wandöffnungen arbeiten (Kuppeln, Fenster), handelt es sich bei einer MRA in der Regel um einen motorbetriebenen Ventilator, der den Brandrauch aus dem Gebäude saugt. Auch mit Rauchabzugsanlagen lässt sich ein Gebäude aber nur dann komplett entrauchen, wenn zwischendurch immer wieder Frischluft nachströmt. Das geschieht bei Industriebauten mithilfe von Türen oder Toren. Die neue Muster-Industriebau-Richtlinie fordert solche Zuluftöffnungen erstmals ausdrücklich.
Wo ist die Rauchableitung zu installieren?
Als Zuluftöffnung fordert die Richtlinie also ausdrücklich Türen oder Tore. Als Rauchableitungsöffnungen sind sie aber nicht erlaubt. Das ist in der Neufassung der Richtlinie nun eindeutig geregelt. Bereits die alte Fassung der Muster-Industriebau-Richtlinie verpflichtete die Betreiber großer Produktions- und Lagerräume dazu, heiße und giftige Rauchgase über Wand- oder Deckenöffnungen ins Freie zu leiten. Aber die Lage dieser Öffnungen wurde bisher nicht weiter spezifiziert.
Mit der novellierten Fassung von 2014 wurde klargestellt, wo genau Rauchableitungsöffnungen zu installieren sind – nämlich im oberen Drittel eines Raumes oder im Dach des Gebäudes. Damit hat der Gesetzgeber eine baurechtliche Lücke geschlossen, durch die es zuvor möglich war, auch bodennahe Türen und Tore als Rauchableitungsöffnungen geltend zu machen. Das ist zweifellos sinnvoll. Denn bekanntlich steigt heißer Brandrauch nach oben und kann nur dort effektiv abgeleitet werden.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
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