Photovoltaik: Was steht im EEG?
Mithilfe der Anfang 2023 in Kraft getretenen Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes will die Bundesregierung den Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromproduktion deutlich steigern. Vor allem Investitionen in Photovoltaik-Anlagen sollen sich wieder stärker auszahlen als zuletzt. Der folgende Beitrag erinnert zunächst an Geschichte und ursprüngliche Ziele des Gesetzes und schildert anschließend die Neuerungen des EEG 2023 im Bereich Photovoltaik.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Jahr 2000 von der damaligen rot-grünen Bundesregierung beschlossen. Sein Ziel bestand von Anfang an darin, die nachhaltige und treibhausgasneutrale Stromproduktion in Deutschland zu fördern. Das Gesetz setzt daher Anreize, damit Privatleute oder Unternehmen in Anlagen zur Produktion von „sauberem Ökostrom“ aus erneuerbaren Energien investieren. Dieser soll die klima- und umweltschädliche Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen so weit wie möglich ersetzen.
Als erneuerbare Energien im Sinne des EEG gelten neben solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) auch Windenergie, Geothermie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse. Im EEG geht es also um viel mehr als nur um Solarstrom. In der öffentlichen Berichterstattung über das Gesetz steht gleichwohl meist die Photovoltaik (PV) im Fokus. Auch in diesem Beitrag über das EEG wollen wir uns auf diesen Aspekt beschränken, denn PV-Anlagen haben nun mal den stärksten Bezug zum Hausbau. Schließlich haben bereits Millionen private Hausbesitzer in Solarstrommodule – meist auf ihrem Hausdach – investiert.
Absatzgarantie für Solarstrom
Das EEG verpflichtet die Betreiber der Stromnetze, elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen vorrangig abzunehmen und ins allgemeine Stromnetz einzuspeisen. Auch Besitzer von PV-Anlagen erhalten damit eine Absatzgarantie für ihren Solarstrom, sofern sie ihn nicht selbst verbrauchen. Mehr noch: Das Gesetz garantiert, dass sie für jede Kilowattstunde Strom, die ihre Anlage ans allgemeine Stromnetz liefert, über einen Zeitraum von 20 Jahren eine festgelegte Einspeisevergütung erhalten – ganz egal, wie stark die Marktpreise für Ökostrom in dieser Zeit auch fallen mögen.
Von Anfang an sah das EEG für PV-Anlagen besonders hohe Einspeisevergütungen vor. Für Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen gab es dagegen weniger Geld. Außerdem wird die Höhe der Einspeisevergütung bis heute nach der Anlagengröße differenziert. Das bedeutet konkret, dass es für kleinere Anlagen höhere Vergütungssätze gibt. Mit dieser Regel verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die hiesige Solarstromproduktion möglichst stark in der Breite – sprich: dezentral auf lokaler Ebene – zu etablieren. Vor allem kleine Eigenheimbesitzer sollten durch das Vergütungsmodell zur Installation von PV-Modulen auf ihren Hausdächern motiviert werden.
Das Konzept der zwanzigjährigen festen Einspeisevergütungen führte dazu, dass die Netzbetreiber für Strom aus erneuerbaren Energien lange Zeit mehr Geld bezahlen mussten als sie selbst durch den Weiterverkauf einnehmen konnten. Auf diesem Minus blieben die Netzbetreiber aber nicht sitzen. Es wurde vielmehr ausgeglichen durch die EEG-Umlage, die Deutschlands Verbraucher auf ihre Stromrechnung aufgeschlagen bekamen.
Diese EEG-Umlage ist seit einem Jahr Geschichte. Bereits im Juli 2022 hatte die Bundesregierung im Rahmen ihrer Entlastungspakete die Umlage auf den Strompreis auf null gesenkt. Mit dem EEG 2023 wurde die Umlage nun vollständig abgeschafft.
Sinkende Einspeisevergütungen
Bereits in der Erstfassung von 2000 sah das EEG allerdings auch vor, dass die Höhe der garantierten Einspeisevergütungen sinkt, je später eine Anlage zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen in Betrieb genommen wird. Den höchsten Vergütungssatz erhielten demnach Betreiber von Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes oder kurz danach Ökostrom produzierten.
Seitdem ist die bei Anlagen-Inbetriebnahme garantierte Höhe der Einspeisevergütung über lange Zeit stetig gesunken. Mit diesem Mechanismus wollte der Gesetzgeber von Anfang an berücksichtigen, dass die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen im Laufe der Jahre immer günstiger wird und die Förderung der Technik somit kontinuierlich gesenkt werden kann. Dieses Prinzip wurde insbesondere durch die EEG-Neufassung von 2009 noch einmal deutlich verstärkt. Damals wurde die Vergütung für Neuanlagen auch über die ohnehin schon geplante jährliche Degression hinaus noch einmal deutlich abgesenkt.
Die Gesetz-Novellen von 2012 und 2014 führten bei Solarstrom zu weiteren Absenkungen der Einspeisevergütungen. Spätestens jetzt war die Investition in Neuanlagen, sofern sie nicht ausschließlich dem Eigenverbrauch dienten, kaum noch lukrativ. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, wenn die Bundesregierung in ihrer kürzlich veröffentlichten „Photovoltaik-Strategie 2023“ festhält, dass der jährliche Zubau an PV-Anlagen in Deutschland zwischen 2014 bis 2017 eine Talsohle durchschritten habe. Seitdem nimmt er wieder zu – auch weil die EEG-Neufassung von 2017 die Rahmenbedingungen für Investitionen in Solarstrom wieder verbessert hat.
Ambitionierte Ausbauziele
Als das EEG im Jahr 2000 erstmals in Kraft trat, lautete das Ziel zunächst, „den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf 35 % spätestens bis zum Jahr 2020“. Bis 2050 sollten 80 % erreicht sein. Die aktuelle Fassung des Gesetzes (EEG 2023) drückt in diesem Zusammenhang deutlich aufs Tempo. Schon bis 2030 – also 20 Jahre früher – sollen nun mindestens 80 % der deutschen Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
Das bisherige Zwischenfazit dieses ehrgeizigen Projekts fällt gar nicht mal so schlecht aus. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in Deutschland im Jahr 2022 nämlich bereits rund 47 %. Am meisten Ökostrom lieferte die Windkraft, gefolgt von Photovoltaik und Biomasse.
Mit dem EEG 2023 hat die Bundesregierung die Messlatte aber noch einmal deutlich erhöht. Im Bereich der Photovoltaik sollen spätestens ab 2026 jedes Jahr mindestens 22 Gigawatt Anlagenleistung hinzukommen – die Hälfte davon im Gebäudebereich, der Rest in Form von Freiflächenanlagen. Zur Einordnung: 2022 belief sich der Gesamtzubau an Solarstromanlagen auf 7,3 Gigawatt.
Das Ausbauziel der Ampel-Koalition erscheint vor diesem Hintergrund durchaus ambitioniert. Um es dennoch zu erreichen, hat die Bundesregierung mit den EEG 2023 wieder attraktivere Rahmenbedingungen für die Investition in PV-Anlagen geschaffen. Ob diese ausreichen, um den erhofften Boom auszulösen, wird die Zukunft zeigen.
EEG 2023 erhöht Investitionsanreize
Mit dem neuen EEG erhalten vor allem kleinere PV-Anlagen, die seit 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, erstmals wieder höhere Einspeisevergütungen. Vor allem Besitzer von Einfamilienhäusern will man auf diese Weise stärker für den eigenen Solarstrom begeistern.
Für Anlagen, die den produzierten Solarstrom zu 100 % in das öffentliche Netz einspeisen (Volleinspeisung), können die Besitzer nach EEG 2023 nun bis zu 13,4 Cent Einspeisevergütung pro Kilowattstunde erhalten. Das gilt für kleine Anlagen bis zu 10 Kilowatt Leistung. Besitzer von Volleinspeisungsanlagen mit mehr als 10 Kilowatt Leistung erhalten dagegen nur 10,9 Cent pro Kilowattstunde.
Bei PV-Anlagen, die im Wesentlichen dem Eigenverbrauch dienen, wird der „zu viel“ produzierte Strom ebenfalls ins Netz eingespeist. Auch dafür gibt es nun erhöhte Vergütungssätze, die aber niedriger ausfallen als bei der Volleinspeisung. Für Anlagen bis zu 10 Kilowatt Leistung liegt die Vergütung beispielsweise bei 8,2 Cent pro Kilowattstunde.
Das EEG 2023 bietet zudem erstmals die Möglichkeit, dass Hausbesitzer PV-Anlagen zur Voll- und Teileinspeisung miteinander kombinieren. Das soll den Anreiz erhöhen, Eigenheimdächer komplett mit Solarmodulen zu belegen, auch wenn für den Eigenvergleich bereits eine kleinere Teilfläche genügen würde. Das EEG 2023 sind noch eine Reihe weiterer Neuregelungen vor, um die Investitionsbereitschaft in PV-Anlagen zu erhöhen. So wurde zum Beispiel die zeitliche Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze erst einmal bis Anfang 2024 ausgesetzt.
Trotz aller erhöhten Anreize bleibt das Vergütungsniveau insgesamt aber deutlich unter dem Niveau, dass es in den ersten Jahren des EEG hatte. Für eine im Jahr 2001 installierte PV-Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt bekamen die Betreiber damals noch satte 50,62 Cent pro Kilowattstunde – garantiert auf 20 Jahre! Seit dieser Zeit haben sich die Investitionskosten für PV-Module freilich auch deutlich verringert.
Dieser Text ist eine Aktualisierung des BaustoffWissen-Beitrags „Erklärt: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ von Juli 2013.