RM Rudolf Müller
Etwa ein Drittel aller deutschen Azubis macht regelmäßig Überstunden.  Foto: Pixabay

Etwa ein Drittel aller deutschen Azubis macht regelmäßig Überstunden.  Foto: Pixabay

Rechte und Pflichten
03. November 2021 | Artikel teilen Artikel teilen

Dürfen Azubis Überstunden machen?

Vor Corona machten in Deutschland 34,1 % aller Auszubildenden regelmäßig Überstunden. Das ergab eine Azubi-Befragung der DGB-Jugend. Immerhin: Die Zahl war schon mal deutlich höher, vor zehn Jahren lag sie bei über 40 %. Aber dürfen Azubis denn überhaupt Überstunden machen?

Die Umfrage unter 13.347 Azubis hatte die DGB-Jugend noch vorm ersten Corona-Lockdown für ihren Ausbildungsreport 2020 durchgeführt. Von den Befragten, die regelmäßig Überstunden machen, berichteten 84,5 % von bis zu fünf Überstunden pro Woche. Der Durchschnittswert für alle Berufe lag bei knapp vier Stunden. Erschreckend: 1 % der Befragten gab an, regelmäßig mehr als 20 Überstunden pro Woche zu leisten.

Ab wann beginnen eigentlich Überstunden? Das lässt sich so allgemein nicht sagen. Es hängt von den im Betrieb geltenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab, die grundsätzlich auch für Azubis gelten. Überstunden sind also eine relative Größe. Es geht um Arbeitszeiten, die über die im jeweiligen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsvertrag festgehaltene Regelarbeitszeit hinausgeht. Es kann also durchaus sein, dass ein Azubi, der 40 Stunden pro Woche arbeitet, damit in seinem Betrieb bereits Überstunden macht, während er woanders noch im Rahmen der vertraglichen Pflichten bleiben würde.

Kein grundsätzliches Verbot

Bei der Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang Azubis Überstunden machen dürfen, muss zwischen volljährigen und minderjährigen Personen unterschieden werden. Für Azubis ab 18 lässt sich allgemein sagen, dass Überstunden per Gesetz nicht ausdrücklich verboten sind, sofern dadurch die Regeln des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht verletzt werden. Das Gesetz legt fest, dass Arbeitnehmer pro Tag nicht mehr als acht Stunden arbeiten dürfen. Laut § 3 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit aber vorübergehend auf bis zu zehn Stunden ausgeweitet werden, solange im Zeitraum eines halben Jahres der Achtstundentag im Durchschnitt trotzdem eingehalten wird.

Es darf also vorübergehend durchaus mehr gearbeitet werden, wenn dafür später ein Ausgleich erfolgt. Wie oben schon angedeutet, fangen Überstunden in den meisten Betrieben aber nicht erst an, wenn die nach ArbZG maximal erlaubten Arbeitszeiten überschritten werden. Wo in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kürzere Zeiten fixiert sind, haben diese Vereinbarungen Vorrang. Wenn also in einem Betrieb die 35-Stunden-Woche normal ist und fünf Tage die Woche gearbeitet wird, beginnt das Überstundenzählen nicht erst bei acht Stunden täglicher Arbeit. Das ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil das ArbZG die Sechstagewoche ja keineswegs ausschließt. Nach dem Gesetz dürfen Erwachsene grundsätzlich bis zu 48 Stunden die Woche beschäftigt werden.

In vielen Betrieben ist nicht nur die wöchentliche Regelarbeitszeit, sondern auch der Ausgleich von Überstunden eindeutig geregelt. Wo dies nicht der Fall ist, haben Azubis aber dennoch einen Anspruch auf eine Kompensation von Überstunden. In § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) heißt es nämlich unmissverständlich: „Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.

„Schwarze Schafe“ unter den Betrieben

Unter Überstunden versteht man die Arbeitszeit, die über die im Ausbildungsvertrag festgehaltene Regelarbeitszeit hinausgeht. Foto: Pixabay

Unter Überstunden versteht man die Arbeitszeit, die über die im Ausbildungsvertrag festgehaltene Regelarbeitszeit hinausgeht. Foto: Pixabay

Leider scheint der Überstundenausgleich in der Praxis nicht immer so zu funktionieren wie vom Gesetzgeber gefordert. In der oben bereits zitierten Umfrage der DGB-Jugend schilderten zwar rund zwei Drittel der befragten Azubis, dass sie geleistete Überstunden entweder finanziell vergütet bekommen (13,6 %) oder einen Freizeitausgleich erhalten (54,7 %). Aber immerhin 11,9 % aller Befragten gaben auch an, dass sie trotz der gesetzlichen Vorschriften überhaupt keinen Ausgleich für geleistete Überstunden erhalten.

Es gibt unter den Ausbildungsbetrieben also offenbar „schwarze Schafe“. Das ist ärgerlich, weil Azubis in der dualen Ausbildung ja keineswegs nur für den Ausbildungsbetrieb schuften sollen. Sie haben schließlich noch andere Aufgaben, müssen zum Beispiel die Berufsschule besuchen und brauchen Zeit zum häuslichen Lernen oder Prüfungen vorbereiten. Apropos Berufsschule: Die dort verbrachte Zeit ist natürlich auf die Wochenarbeitszeit von Azubis anzurechnen. Wie das im Detail für erwachsene und minderjährige Azubis geregelt ist, erklärt unser Beitrag „Muss ich an Berufsschultagen auch im Betrieb arbeiten?“.

Wenn Ausbildungsbetriebe ihre Azubis also regelmäßig Überstunden machen lassen, ist das keineswegs in Ordnung, sondern gefährdet sogar das allgemeine Ausbildungsziel. Nicht umsonst stellt § 14 BBiG an ausbildende Unternehmen die Forderung, dass „den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“ und dass dies so durchzuführen ist, „dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann“.

Der Gesetzgeber ermahnt Ausbildungsbetriebe damit indirekt, Überstunden bei Azubis nicht zur Normalität werden zu lassen. Zugleich verbietet er sie aber im Arbeitszeitgesetz nicht ausdrücklich. Das Gebot aus § 14 BBiG wird in der Praxis allerdings häufig so interpretiert, dass Azubis nicht grundsätzlich verpflichtet sind, Überstunden zu leisten. Schließlich hat das Unternehmen mit Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags ja eingeräumt, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichbar ist. Anders wiederum sieht es aus, wenn der Ausbildungsvertrag auch Regeln für Überstunden enthält. Dann sind diese natürlich auch erlaubt – allerdings nur im Rahmen des ArbZG.

Engerer Spielraum bei Minderjährigen

Das ArbZG gilt nur für erwachsene Azubis. Bei Minderjährigen zieht der Gesetzgeber den Spielraum für Überstunden enger. Azubis unter 18 dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nur bis zu acht Stunden pro Tag arbeiten und grundsätzlich auch nur maximal 40 Stunden pro Woche. An einzelnen Tagen dürfen es zwar auch mal bis zu 8,5 Stunden sein, dann muss aber an anderen Tagen derselben Woche direkt ein zeitlicher Ausgleich erfolgen.

Grundsätzlich per Gesetz verboten sind Überstunden damit auch für Minderjährige nicht. Überstunden ist eben ein relativer Begriff. In einem Betrieb mit 38-Stunden-Woche darf ein Azubi auch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz im Prinzip noch zwei Überstunden machen – natürlich nur mit finanzieller Kompensation oder Freizeitausgleich an anderen Tagen.

Leider werden auch die gesetzlichen Vorschriften für Minderjährige in der Praxis relativ häufig missachtet. Die Umfrage der DGB-Jugend ergab, dass rund 10 % der befragten Auszubildenden unter 18 regelmäßig mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. 24,8 % arbeiten regelmäßig mehr als im Ausbildungsvertrag fixiert, machen also Überstunden.


Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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