
Für die Investition in Elektrostapler können Unternehmen Bundesförderung beantragen. Foto: Toyota Material Handling
Fördermittel für Elektrostapler
Gabelstapler mit Elektroantrieb leisten einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der Intralogistik. Unternehmen, die in diesem Bereich investieren wollen, können staatliche Fördergelder aus der „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ beantragen.
Bisher haben wir auf BaustoffWissen nur über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) berichtet. Die richtet sich an Hausbesitzer und wird in der Zuschuss-Variante vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Beim selben Bundesamt können aber auch Unternehmen eine Bundesförderung beantragen: die so genannte Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft.
Laut BAFA vergibt dieses Förderprogramm Zuschüsse oder Kredite an Betriebe, die in „hocheffiziente Technologien sowie erneuerbare Energien investieren und damit nachhaltig für sparsame und rationelle Energieverwendung in ihrem Betrieb sorgen“. Was viele Unternehmen nicht wissen: Das gilt auch für Gabelstapler, die mit Elektromotor oder Brennstoffzellen-Antrieb laufen.
Fünf Fördermodule
Die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft umfasst insgesamt fünf Module mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten. Das Spektrum der Fördergegenstände ist ziemlich breit und reicht von Anlagen zur Abwärmenutzung oder Dämmmaßnahmen für industrielle Anlagen über Solarkollektoren, Wärmepumpen und Biomasse-Anlagen bis hin zu Transformationskonzepten, die Unternehmen auf ihrem Weg zur Treibhausgasneutralität unterstützen.
Für Unternehmen mit Lagerwirtschaft, die darüber nachdenken, ihre alten Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor durch klimafreundliche Elektrostapler zu ersetzen, ist das Modul 4 interessant, das den Namen „Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ trägt. Es erschließt sich allerdings nicht auf den ersten Blick, dass über dieses Programmmodul auch Gabelstapler oder andere Flurförderzeuge zum Fördergegenstand werden können. Auch in den Erläuterungen und Merkblättern auf der BAFA-Website steht davon nichts.
Technologieoffene Förderung

E-Stapler tragen zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs bei. Foto: Toyota Material Handling
Zum Fördergegenstand von Modul 4 schreibt das BAFA auf seiner Website sehr allgemein: „Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder CO2-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen“. Direkt im Anschluss folgt der entscheidende Satz: „Die Förderung ist technologieoffen“. Es ist diese Technologieoffenheit, die dazu führt, dass auch Gabelstapler mit Elektro- oder Brennstoffzellen-Antrieb als Fördergegenstand anerkannt werden. Schließlich tragen umweltschonende Stapler ja zur „Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs (…) in Unternehmen“ bei.
Das BAFA bestätigte dies Mitte Oktober auf Anfrage von BaustoffWissen wie folgt: „Das Modul 4 ist grundsätzlich ein so genanntes technologieoffenes Fördermodul, über das verschiedene Technologien gefördert werden können, sofern ein CO2-Einsparpotenzial mittels eines Einsparkonzepts nachgewiesen wird. (…) Insofern können auch effiziente Flurförderfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, welche ausschließlich auf dem Betriebsgelände des antragstellenden Unternehmens eingesetzt werden, eine Förderung erhalten.“
In der Praxis scheint die Förderung bereits zu funktionieren. Flurförderzeuge-Hersteller jedenfalls informieren ihre Kunden über diese Form staatlicher Subvention und bieten Unterstützung bei der Antragstellung an. So geschieht es beispielsweise in einem Blog-Beitrag des Herstellers Toyota Material Handling, der im März 2022 veröffentlicht wurde.
Auch der deutsche Flurförderzeuge-Spezialist Still verspricht: „Wir kümmern uns darum, dass Sie unkompliziert an Ihre Förderung gelangen“. Im dazugehörigen Blog-Beitrag von Still wird an einem Rechenbeispiel verdeutlicht, wie viel Fördergeld für Betriebe anfallen kann. Für ein Unternehmen mit 200 Mitarbeitern und 10 Mio. Euro Jahresumsatz, das seinen alten Dieselstapler durch einen neuen Elektrostapler des Typs „Still RX 60-30“ ersetzt – so die Rahmenbedingungen des geschilderten Beispiels – betrage die Fördersumme 21.495 Euro. Viel Geld für nur einen Stapler!
Geld für CO2-Einsparung

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 900 Euro pro jährlich eingesparte Tonne Kohlendioxid. Foto: Pixabay
Still stellt in seinem Blog auch klar, dass bei der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft im engeren Sinn nicht die Anschaffung des sauberen Staplers selbst, sondern die daraus resultierende CO2-Einsparung gefördert wird. Im Klartext: Die Höhe der möglichen Fördergelder bemisst sich an der voraussichtlichen Ersparnis an CO2-Emissionen, die ein Unternehmen realisieren kann, wenn es in Flurförderzeuge ohne Verbrennungsmotor investiert.
Dafür muss der Antragsteller im Vorfeld ein Einsparkonzept vorlegen, das die jährlichen Emissionen des Ist-Zustandes den voraussichtlichen CO2-Emissionen des künftigen Soll-Zustandes gegenübergestellt. Soll also beispielsweise ein alter Diesel-Stapler durch einen Elektro-Stapler ersetzt werden, dann bemisst sich die Förderhöhe daran, wie viel Tonnen Kohlendioxid pro Jahr durch die Umstellung voraussichtlich eingespart werden.
Wie die Höhe der Förderung im Einzelnen zu berechnen ist, erläutert das BAFA in einer Anlage zu Modul 4. Entscheidend ist einerseits die Höhe der förderfähigen Investitionskosten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU: maximal 249 Mitarbeiter, maximal 50 Mio. Euro Jahresumsatz) erhalten maximal einen Förderzuschuss in Höhe von 40 % der förderfähigen Kosten. Bei Großunternehmen (ab 250 Mitarbeiter und mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz) sind es nur 30 %. Außerdem ist der Zuschuss für KMU auf maximal 900 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt. Bei Großunternehmen sind es 500 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2.
Wie oben bereits erwähnt, gilt die Förderung nur für Flurförderfahrzeuge, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers zum Einsatz kommen sollen. Außerdem gilt sie nur für neue Gabelstapler, nicht für gebrauchte Fahrzeuge. Und ganz wichtig: Der Antrag auf Förderung muss auf jeden Fall eingereicht werden, bevor die Investition getätigt wird.
Einsparkonzept vom Energieberater
Die voraussichtliche CO2-Ersparnis müssen Unternehmen mittels eines aussagekräftigen Einsparkonzepts nachweisen, dass von einem zugelassenen Energieberater anzufertigen ist. Das kann ein entsprechend geschulter Firmenmitarbeiter sein oder ein externer Experte. Fällt die Wahl auf einen externen Berater, dann darf es aber kein normaler Wohngebäude-Energieberater sein, sondern nur jemand, der auf „Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ spezialisiert ist. Passende Experten findet man zum Beispiel über die Website www.energie-effizienz-experten.de.
Übrigens kann die Förderung nicht nur für Ersatzinvestitionen beantragt werden („Verbrennungsmotor gegen Elektromotor“), sondern auch für Erst-Investitionen in Elektro- oder Brennstoffzellen-Stapler. Wie aber lässt sich im Einsparkonzept die CO2-Ersparnis ermitteln, wenn gar kein Ist-Zustand herangezogen werden kann? Dazu abschließend noch einmal ein Zitat von der BAFA-Website: „Wird eine Förderung für eine Anlage beantragt, die keine Bestandsanlage ersetzt (…), so ist statt des Ist-Zustandes eine zulässige aber weniger energie- und/oder weniger ressourceneffiziente alternative Investition zu beschreiben, die zu einem geringeren Preis als die gewünschte Investition realisiert werden könnte.“ (Referenz- Investition).
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
freierjournalist@rolandgrimm.com
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