
Die Bauproduktenverordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten innerhalb der Europäischen Union. Grafik: Pixabay/Redaktion
Was regelt die Bauproduktenverordnung?
Die Bauproduktenverordnung ist eine Rechtsverordnung der Europäischen Union. Ihr Hauptziel ist es, EU-weit einheitliche Produkt- und Prüfstandards für Bauprodukte zu etablieren. Die Verordnung ist die rechtliche Grundlage für die CE-Kennzeichnung der Produkte und für die Leistungserklärungen der Hersteller.
Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) wurde vom Europäischen Parlament und Europäischen Rat beschlossen und im April 2011 im Amtsblatt der EU bekannt gegeben. Seit Juli 2013 hat sie die zuvor geltende Bauproduktenrichtlinie (BPR) von 1988 vollständig abgelöst und gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU – also auch in Deutschland. Wie es in der Verordnung wörtlich heißt, dienen ihre Bestimmungen zur „Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“.
Grundlegende Ziele
Ziel der BauPVO ist es, den Baustoffherstellern das Inverkehrbringen beziehungsweise Vermarkten ihrer Produkte in den Ländern des europäischen Binnenmarktes zu erleichtern. Anstatt sich in jedem einzelnen Land mit unterschiedlichen Regeln herumschlagen zu müssen, sollen sie künftig im gesamten EU-Raum von einheitlichen, harmonisierten Produkt- und Prüfstandards profitieren. Es geht also um den Abbau technischer Handelshemmnisse.
Voraussetzung dafür, dass Bauprodukte frei im Binnenmarkt handelbar sind, ist aber eine EU-weite Einigung auf die Grundanforderungen an Bauwerke sowie die wesentlichen Qualitätsmerkmale von Baustoffen, mit denen diese Grundanforderungen erreichbar sind. Außerdem muss Klarheit darüber herrschen, nach welchen Prüfstandards die Hersteller die Leistungsfähigkeit ihrer Bauprodukte nachzuweisen haben. Genau diese Punkte werden in der BauPVO detailliert geregelt.
Grundanforderungen an Bauwerke

Auch die Grundanforderungen an Bauwerke werden in der BauPVO festgeschrieben. Foto: Pixabay
Die BauPVO definiert insgesamt sieben Grundanforderungen an Bauwerke:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
- Brandschutz,
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
- Schallschutz,
- Energieeinsparung und Wärmeschutz und
- nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Diese Grundanforderungen werden in Anhang 1 der Verordnung zwar inhaltlich noch etwas genauer erläutert, die BauPVO bleibt diesbezüglich aber eher vage. Es werden keinesfalls genaue Grenzwerte (zum Beispiel bezüglich des Schallschutzes oder der VOC-Emissionen von Baustoffen) oder konkrete Schutzziele definiert. Hintergrund: Auch nach Einführung der BauPVO bleibt die Definition von Anforderungen an Bauwerke (nicht Bauprodukte!) nach wie vor Angelegenheit der einzelnen EU-Mitgliedsländer. Bei der Frage, wie Bauwerke zu errichten sind, darf es auch künftig von Land zu Land unterschiedliche baurechtliche Anforderungen geben.
Welchen Zweck aber haben dann die sieben Grundanforderungen an Bauwerke in der BauPVO? Antwort: Sie dienen letztlich als inhaltliche Richtschnur für die Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in harmonisierten europäischen Produktnormen. Oder wie es offiziell heißt: in den harmonisierten technischen Spezifikationen.
Harmonisierte technische Spezifikationen
Der Begriff harmonisierte technische Spezifikationen umfasst vor allem die bereits harmonisierte EN-Normen sowie Europäische Technische Bewertungen für Bauprodukte. Für manche Bauprodukte gibt es derartige harmonisierte Dokumente bereits, für viele aber auch noch nicht. In ihnen werden die wesentlichen Merkmale der jeweiligen Bauprodukte EU-einheitlich beschrieben. Unter wesentlichen Merkmalen versteht man diejenigen Produkteigenschaften, die dazu beitragen, dass das Bauprodukt die oben genannten Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt.
Die BauPVO legt fest, dass die Hersteller für diejenigen Bauprodukte, für die es bereits eine harmonisierte technische Spezifikation gibt, auch eine so genannten Leistungserklärung erstellen müssen, in der die wesentlichen Produktmerkmale zu beschreiben sind. Diese Leistungserklärung muss der Hersteller dann bei jedem Verkauf des Produkts an den Kunden weiterreichen. Harmonisierte Bauprodukte müssen laut BauPVO zudem das CE-Kennzeichen tragen.
Bauprodukte – Bauwerke
Mit dem CE-Zeichen auf einem Produkt hat der Hersteller das Recht, das Produkt in allen EU-Staaten zu verkaufen. Wie oben bereits angedeutet heißt das aber nicht, dass das Produkt auch in allen Ländern für Bauwerke verwendet werden darf. Um es abschließend noch einmal zu betonen: Die Anforderungen an Bauprodukte werden zwar nach und nach vereinheitlicht, aber die Anforderungen an Bauwerke bleiben in Europa weiterhin Angelegenheit der Einzelländer. Somit bleibt es jedem Land vorbehalten, für seine Bauwerke höhere Standards zu formulieren als in anderen Ländern der EU.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
freierjournalist@rolandgrimm.com
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