
Für die schriftliche Ausbilder-Prüfung kommen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zum Einsatz. Foto: Pixabay
Ausbilderschein: Was steht in der AEVO?
Du hast einen passenden Ausbildungsplatz gefunden? Herzlichen Glückwunsch! Damit die Ausbildung zum Erfolg wird, ist es wichtig, dass dir im Betrieb kompetente Ausbilder zur Seite stehen. Sicherstellen soll das die Ausbilder-Eignungsverordnung.
In Deutschland legt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fest, dass Azubis nur von Personen ausgebildet werden dürfen, die dafür „persönlich und fachlich geeignet“ sind. Was das im Einzelnen bedeutet, kannst du im Beitrag „Eignung von Ausbildern und Ausbildungsstätten“ nachlesen. Nach §30 des BBiG gilt als fachlich geeignet, „wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind“.
Was unter dem geforderten beruflichen Know-how zu verstehen ist, wird bereits im BBiG erläutert: Geeignet als Ausbilder sind demnach Personen, die selbst bereits eine Ausbildung in demselben oder einem ähnlichem Beruf abgeschlossen haben oder die über einen Studienabschluss in der entsprechenden Fachrichtung verfügen. Darüber hinaus sollen sie „eine angemessene Zeit“ in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sein.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen angehender Ausbilder lassen sich durch Abschluss- und Arbeitszeugnisse in der Regel leicht nachweisen. Doch was ist mit der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung? Wie kann diese überprüft werden, und was genau ist darunter eigentlich zu verstehen? Genau auf diese Fragen geht die 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ein. Während das BBiG nur ziemlich allgemeine Qualifikationsanforderungen stellt, wird die Verordnung hier wesentlich konkreter.
Die AEVO beschreibt detailliert, in welchen Handlungsfeldern Ausbilder zum Einsatz kommen – was also ihre Aufgaben sind – und über welche Fähigkeiten sie verfügen müssen. Außerdem legt die Verordnung fest, dass Ausbilder ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung in einer Prüfung bei der zuständigen Stelle (örtliche IHK oder Handwerkskammer) nachweisen müssen. Wer diese Prüfung besteht, darf als Ausbilder tätig sein. Er erhält dann ein „Zeugnis über die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung“ – umgangssprachlich: den Ausbilderschein. In Süddeutschland heißt dieser AdA-Schein. Das Kürzel steht für „Ausbildung der Ausbilder“.
In der Praxis muss trotzdem nicht jeder Ausbilder einen Schein machen. Die AEVO sieht Ausnahmen vor (§ 6). In Handwerkerberufen sind zum Beispiel Meister von der Scheinpflicht befreit. Auf Antrag befreit wird zudem, wer seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft machen kann.
Aufgaben der Ausbilder
Nach §2 AEVO umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung „die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung“. Die Verordnung erläutert zu jedem dieser Handlungsfelder genau, was das bedeutet. So heißt es zum Beispiel, dass Ausbilder die Vorteile betrieblicher Ausbildung und
die Strukturen des deutschen Berufsbildungssystems kennen müssen.
Sie müssen außerdem in der Lage sein, die Ausbildung in ihrem Betrieb zu planen. Dazu gehört laut Verordnung unter anderem die Fähigkeit, passende Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen sowie die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen. Weitere Aufgaben der Ausbilder sind beispielsweise die Erstellung betrieblicher Ausbildungspläne und Ausbildungsverträge sowie die Abstimmung mit der Berufsschule.
Neben solchen planerischen Aufgaben müssen Ausbilder die Ausbildung aber auch praktisch durchzuführen. Die AEVO fordert unter anderem, dass sie in der Lage sind, „aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten“. Sie sollen zudem „eine motivierende Lernkultur“ schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen, Azubis mit Lernschwierigkeiten durch „individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung“ unterstützen, Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen sowie auf eine Lösung hinwirken.
Natürlich müssen Ausbilder auch Leistungen bewerten und Beurteilungsgespräche führen können. So steht es jedenfalls in der AEVO. Sie sollen ferner über das notwendige Know-how verfügen, um Azubis auf ihre Abschlussprüfung vorbereiten zu können und die Prüfungsanmeldungen bei der zuständigen Stelle durchzuführen. Schließlich sollen sie „Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten“ beraten. Die hier genannten Aufgaben sind übrigens nur eine Auswahl der typischen Handlungsfelder von Ausbildern, die in §3 der AEVO ausführlich beschrieben werden.
Wie läuft die Prüfung ab?

Beim praktischen Teil präsentiert der Prüfling eine berufstypische Ausbildungssituation. Grafik: Pixabay
Ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung müssen Ausbilder – von den oben genannten Ausnahmen abgesehen – in einer Prüfung nachweisen. In den typischen Berufen des Baustoff-Fachhandels findet diese bei der örtlichen IHK statt. Nach § 4 AEVO besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil und gilt als bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Die schriftliche Prüfung ist für drei Stunden angesetzt und beinhaltet etwa 70 bis 80 Fallaufgaben mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zum Ankreuzen.
Der praktische Teil der Prüfung dauert 30 Minuten. Hier kann der Prüfling im Vorfeld wählen zwischen einer Präsentation und einer „praktischen Durchführung“. In beiden Fällen geht es um eine „berufstypische Ausbildungssituation“, die der Prüfling selbst auswählt. Das kann irgendeine Ausbildungssituation aus dem Betriebsalltag sein – zum Beispiel die fachliche Vermittlung von Berufswissen oder ein Beurteilungsgespräch mit einem Azubi.
Über die ausgewählte Ausbildungssituation hält der Prüfling einen maximal 15-minütigen Vortrag oder er führt das Geschehen spielerisch mit einem Azubi vor („praktische Durchführung“). Anschließend folgt ein Fachgespräch, bei dem der angehende Ausbilder den Prüfern zum Beispiel erläutern muss, welches Lernziel er im Rahmen der Ausbildungssituation verfolgt und mit welchen Methoden er es erreicht hat.
Weitere Infos zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung können bei der örtlichen IHK beziehungsweise Handwerkskammer erfragt werden. Beispiele zu den Inhalten der schriftlichen und praktischen Ausbilderprüfung bietet unter anderem die Website https://ausbilderwelt.de.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
freierjournalist@rolandgrimm.com
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