
Die Fahrt zum Kunden ist Arbeitszeit, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt ist. Foto: Pixabay
Dienstreisen: Wann beginnt die Arbeitszeit?
Auch Auszubildende im Baustoff-Fachhandel haben manchmal Außentermine, die man als Dienstreisen bezeichnen kann. An manchen Arbeitstagen fahren sie morgens nicht in den Betrieb, sondern vielleicht direkt zu einer Baustelle. Möglicherweise holen Sie unterwegs sogar noch irgendwo Baumaterialien ab. Die Frage ist: Wann beginnt in solchen Fällen die offizielle Arbeitszeit? Mit der Abfahrt von Zuhause oder erst bei Ankunft auf der Baustelle?
Im Bundesbeamtengesetz werden Dienstreisen als „dienstlich veranlasste Reisen“ definiert. Im Bundesreisekostengesetz findet sich die Bezeichnung „Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte“ – also außerhalb des regelmäßigen Arbeitsortes. Nach diesen Definitionen scheint der Fall eines Lehrlings im Baustoff-Fachhandel, der morgens nicht zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte fährt, sondern auf eine Kundenbaustelle, eine Dienstreise zu sein. Zumindest wird das Kriterium „außerhalb der Dienststätte“ erfüllt.
Aber ganz so eindeutig ist die Sache dann leider doch nicht. In vielen Fällen bleibt die Frage offen, ob überhaupt eine „Reise“ vorliegt, etwa wenn die Baustelle nicht allzu weit vom Stammbetrieb des Azubi entfernt ist. Hierzu gibt es offenbar keine klare rechtliche Definition. Man könnte daraus schließen, dass dann eben jede dienstlich veranlasste Fahrt eine Dienstreise ist. Aber es bleibt in dieser Frage eben doch eine gewisse rechtliche Grauzone.
Vergütung von Reisezeiten
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig sind, dass eine bestimmte Fahrt als Dienstreise zu werten ist, dann gibt es dennoch immer wieder Unstimmigkeiten darüber, was im Rahmen einer solchen Reise als Arbeitszeit zu gelten hat und was nicht. Eins ist immerhin unstrittig: Die tägliche Hin- und Rückfahrt zur normalen Arbeitsstätte gilt weder als Dienstreise noch wird sie als Arbeitszeit gerechnet.
Aber wie ist es bei Dienstreisen? Zählt die Reisezeit hier als Arbeitszeit? Oder werden beispielsweise nur Zeiten angerechnet, die über die die normale Dauer der täglichen, beruflich bedingten Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte hinausgehen?
Klar ist, dass Dienstreisende nach §3 des Bundesreisekostengesetzes einen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben. Sofern sie für Fahrten im Rahmen der Dienstreise also aus eigener Tasche Geld für Sprit oder zum Beispiel Bahntickets ausgeben, können sie sich diese Kosten von ihrem Arbeitgeber ersetzen lassen. Das Bundesreisekostengesetz macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob Pkw-Fahrten mit einem Privatauto oder einem Firmenwagen unternommen werden.
Doch bei der Frage, wann eigentlich die offizielle Arbeitszeit bei einer Dienstreise beginnt, geht es ja gar nicht um Reisekosten, sondern um die Lohnvergütung von Reisezeiten. Hat der Arbeitnehmer, der eine Dienstreise von zu Hause aus antritt, bereits Anspruch auf eine stündliche Vergütung, sobald er die eigene Haustür verlassen hat? Das ist im Kern die Frage, um die es geht.
Schwierige Frage

Auch reine Fahrtzeiten können als Arbeitszeit gelten. Foto: Pixabay
Eine allgemein verbindliche Antwort auf diese Frage scheint es bisher nicht zu geben. Im deutschen Arbeitszeitgesetz beziehungsweise im Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Fragstellung kein Thema. Offenbar auch in keinem anderen Gesetz. Verwundern tut das nicht, denn das Thema ist im Detail sehr komplex und beinhaltet viele Sonderfälle, die in einer allgemeinen Regel ja alle bedacht werden müssten.
Was ist zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer eine Dienstreise früher antritt als eigentlich notwendig – weil er zum Beispiel sicherstellen will, dass er auf keinen Fall zu spät kommt? Wenn der Azubi aus unserem Fallbeispiel etwa eine Stunde früher auf der Baustelle ist als der Kunde: Wie viel Arbeitszeit darf er sich dann aufschreiben? Das Beispiel zeigt: Wie bei Dienstreisen die Arbeitszeit zu berechnen ist, lässt sich oft gar nicht eindeutig sagen. Eine gesetzliche „Patentformel“, die auf alle Situationen passt, scheint es nicht zu geben.
In vielen Betrieben ist es so, dass es Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gibt, die genauere Regeln zu Arbeitszeiten bei Dienstreisen enthalten. Manchmal wird das Thema auch in individuellen Arbeitsverträgen aufgegriffen. In solchen betrieblichen Verträgen kann dann zum Beispiel festgelegt sein, dass die Arbeitszeit während einer Dienstreise grundsätzlich wie ein normaler Achtstundentag vergütet wird – unabhängig davon, wie lange der Mitarbeiter tatsächlich unterwegs war. Hat der Arbeitnehmer einer solchen Regelung durch seine Unterschrift zugestimmt, ist sie für ihn bindend.
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes
In Betrieben ohne genauere Regelungen können Arbeitnehmer, die sich mit ihrem Chef über Arbeitszeiten bei Dienstreisen streiten, mit bereits ergangenen Gerichtsurteilen in ähnlichen Fällen argumentieren. Im Zusammenhang mit unserer Frage gibt es zum Beispiel ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. In dem Urteil vom 17. Oktober 2018 (Aktenzeichen 5 AZR 553/17) ging es eigentlich um die Vergütung von Reisezeiten eines Arbeitnehmers, der von seinem Betrieb ins Ausland entsendet wurde. Das Gericht stellte klar, dass die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten sind.
Das Urteil enthält aber auch generelle Hinweise darauf, wann die Arbeitszeit bei Dienstreisen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts beginnt. Im Urteil heißt es wörtlich: „Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift.“ Demnach wäre die Reisezeit aller Dienstreisen (nicht nur bei Fahrten ins Ausland) vergütungspflichtig. Durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag könne aber „eine Vergütung für Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden“ – erläutert das Gericht weiter.
Das Bundesarbeitsgericht weist jedoch im selben Urteil darauf hin, dass nur erforderliche Reisezeiten zu vergüten sind. Wenn der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vorgebe (zum Beispiel der private Pkw des Arbeitnehmers), dann sei eben „diejenige Reisezeit erforderlich, die der Arbeitnehmer benötigt, um entsprechend dieser Vorgaben des Arbeitgebers das Reiseziel zu erreichen“. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dagegen die Wahl des Reisemittels und der Reiseroute überlässt, dann ist dieser nicht nur verpflichtet, den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen, sondern darf die Reisezeit auch nicht durch privat motivierte Umwege oder Zwischenstopps eigenmächtig verlängern.
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Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
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