RM Rudolf Müller

Rechte und Pflichten
09. Februar 2016 | Artikel teilen Artikel teilen

Dürfen Azubis unbeaufsichtigt arbeiten?

Hin und wieder hört man von Auszubildenden die Beschwerde, dass sie in ihren Betrieben für längere Zeit unbeaufsichtigt arbeiten müssen und so gut wie nie das Ausbildungspersonal zu Gesicht bekommen. Aber ist so etwas denn gesetzlich erlaubt?

unbeaufsichtigtes Arbeiten, WarnhinweiseNach §14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist dein Betrieb dazu verpflichtet, dir als Azubi die „berufliche Handlungsfähigkeit“ zu vermitteln, die „zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“. Während der Ausbildung muss also tatsächlich ausgebildet werden. Und zwar nicht irgendetwas, sondern genau die Inhalte, die in der Ausbildungsordnung deines Berufes vorgeschrieben sind. Darüber hinaus hat dein Betrieb mit dir einen Ausbildungsvertrag vereinbart. Zu dem gehört auch ein betrieblicher Ausbildungsplan, in dem genau festgelegt ist, zu welchem Zeitpunkt deiner Ausbildung du welche Betriebsabteilungen zu durchlaufen hast und welche Kenntnisse und Fähigkeiten du dort erwerben sollst.

Recht auf Ausbildung

Daraus folgt eigentlich bereits, dass dein Ausbildungsbetrieb nicht das Recht hat, dich für eine längere Zeit unbeaufsichtigt alleine arbeiten zu lassen. Denn du hast ja ein Recht darauf, dass dir das gesamte Know-how vermittelt wird, das zu deinem Ausbildungsberuf dazugehört und das notwendig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Während deiner Ausbildung hast du tatsächlich ein Recht auf Ausbildung, und dazu gehören natürlich auch qualifizierte Aufsichtspersonen, die deine Fragen beantworten können und dich in die notwendigen Fähigkeiten deines Berufes einarbeiten.

Es ist also definitiv nicht in Ordnung, wenn der Betrieb dich nur kurz in eine bestimmte Einzeltätigkeit einarbeitet und du dann monatelang weitgehend unbeaufsichtigt dasselbe machen musst. Darüber hinaus verbietet §14 BBiG auch ausdrücklich, dass Auszubildenden Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Wenn du zum Beispiel eine Ausbildung als Kaufmann/-frau im Großhandel machst, darfst du nicht permanent nur zum Kaffeekochen oder Kopieren missbraucht werden.

Ausbildungspersonal unabdingbar

Natürlich schreibt kein Gesetz vor, dass dir rund um die Uhr stets eine Aufsichtsperson auf die Finger schauen muss. Das wäre auch unrealistisch. Es steht auch nirgendwo, dass unbeaufsichtigtes Arbeiten von Azubis generell verboten wäre. Wenn man dir eine klar umrissene Aufgabe übertragen hat, in die du zuvor fachlich eingewiesen wurdest, dann kann niemand etwas dagegen sagen, wenn du diese Aufgabe für eine begrenzte Zeit auch mal unbeaufsichtigt erledigst. Azubis sind schließlich keine Kleinkinder mehr und müssen auch selbstständig arbeiten können.

Aber als Azubi darf man dich eben auch nicht permanent nur mit anderen Azubis oder Ungelernten alleine lassen. Es ist notwendig, dass man dich immer wieder in neue Aufgabengebiete einweist und deine Arbeitsergebnisse kontrolliert werden. Und du musst die Möglichkeit haben, Fragen an qualifiziertes Fachpersonal stellen zu können. Deshalb hat dein Betrieb festes Ausbildungspersonal bereitzustellen, das für dich zuständig ist. Wie gesagt: Diese Ausbilder müssen nicht ständig um dich „herumschwirren“. Je nachdem, welche Betriebsabteilung du im Rahmen deiner Ausbildung gerade durchläufst, dürfen zeitweise auch andere qualifizierte Personen mit deiner Betreuung beauftragt werden. Wichtig ist aber, dass immer jemand für dich zuständig ist.

Strenge Eignungsvoraussetzungen

Als Ausbilder eignet sich längst nicht jeder. Das BBiG gibt klare Eignungsvoraussetzungen vor. Nach §30 darf die Ausbildertätigkeit nur von Personen ausgeübt werden, die selbst bereits eine Ausbildung in demselben oder einem ähnlichem Beruf abgeschlossen oder über einen Studienabschluss in der entsprechenden Fachrichtung verfügen. Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss zudem bereits „eine angemessene Zeit“ in seinem Beruf tätig gewesen sein. Darüber hinaus müssen Ausbilder eine Eignungsprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) bestehen.


Bitte beachten Sie: Der Inhalt dieses Beitrages stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen! Unser Anspruch ist es, immer rechtlich korrekte Artikel zur Verfügung zu stellen. Allerdings ändern sich Gesetze bzw. gesetzliche Regelungen häufig. Wir können daher keine Garantie für die aktuelle oder zukünftige Richtigkeit übernehmen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an eine juristisch fundierte Person (z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaften, IHK etc.).
Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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