
Eine erfolgreiche Ausbildung setzt geeignetes Ausbildungspersonal voraus. Foto: Pixabay
Eignung von Ausbildern und Ausbildungsstätten
Du hast einen Ausbildungsplatz gefunden und hoffst in den nächsten Jahren alles Notwendige für dein künftiges Berufsleben zu lernen? So sollte es eigentlich laufen bei der betrieblichen Ausbildung. Doch leider sieht die Praxis manchmal anders aus. Es gibt eben auch Betriebe, die ihre Pflichten als Ausbildungsstätte nicht verantwortlich erfüllen. Dabei definiert das Berufsbildungsgesetz auch Eignungsvoraussetzungen für Ausbilder und Ausbildungsstätten.
In §28 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) heißt es, dass Azubis nur von Personen ausgebildet werden dürfen, die dafür „persönlich und fachlich geeignet“ sind. Doch was bedeutet „persönlich geeignet“? Hier wird das Gesetz nicht besonders konkret. Im Gegenteil: Es wirft eher Fragen auf, etwa durch die verwirrende Formulierung, dass persönlich nicht geeignet sei, „wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf“ (§29).
„Ist Kinderarbeit in Deutschland nicht ohnehin verboten?“, möchte man da fragen. Wenn man weiß, dass Jugendliche in Deutschland nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden dürfen, könnte man die Formulierung aus §29 auch darauf beziehen. In nicht anerkannten Ausbildungsberufen ist die Beschäftigung von Jugendlichen ja schließlich verboten. Aber ist das Ausbildungspersonal in solchen Ausbildungsberufen etwa deshalb persönlich ungeeignet? Das ergibt auch keinen Sinn.
Persönliche Eignung
Was also bedeutet die Formulierung, dass als Ausbilder persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf? Eine Erläuterung zu diesem Punkt findet sich in der Informationsbroschüre „Ausbildung & Beruf“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Dort liest man, dass Kinder und Jugendliche zum Beispiel von solchen Personen nicht beschäftigt werden dürfen, die innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden sind. Es geht bei der BBiG-Formulierung also offenbar um den Schutz von Azubis vor Ausbildern, die als verurteilte Straftäter möglicherweise schlechte Vorbilder wären oder sogar gefährlich sein könnten, weil sie eben schon einmal durch einen Sittlichkeitsdelikt (zum Beispiel sexuellen Missbrauch) auffällig geworden sind.
Nach §29
BBiG hat auch derjenige keine persönliche Eignung als Ausbilder, der „wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Geset
zes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat“. Das bedeutet, dass man sich als Ausbilder disqualifizieren kann, wenn man gegen die Vorschriften des BBiG selbst oder gegen andere Gesetze wie etwa das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt. Das Gleiche gilt für grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft oder gegen ähnliche Bestimmungen.
Fachliche Eignung
Was unter fachlicher Eignung zu verstehen ist, definiert das Gesetz in §30: „Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind“. Um welche Inhalte es in dabei geht, wird für die einzelnen Berufe in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt.
Doch wie lässt sich die fachliche Eignung überhaupt nachweisen? §30 BBiG nennt hier einige Anhaltspunkte. Demnach verfügt über die fachliche Eignung, wer selbst bereits eine Ausbildung in demselben oder einem ähnlichem Beruf abgeschlossen hat oder wer über einen Studienabschluss in der entsprechenden Fachrichtung verfügt. Darüber hinaus muss man bereits „eine angemessene Zeit“ in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein, bevor einem die fachliche Eignung als Ausbilder zugesprochen wird.
„Eine angemessene Zeit“ ist natürlich eine schwammige Formulierung. Letztlich beurteilt die örtliche IHK im Einzelfall, ob jemand als Ausbilder in Frage kommt oder nicht. In vielen Berufen ist im Übrigen vorgeschrieben, dass das Ausbildungspersonal eine persönliche Eignungsprüfung zu absolvieren hat. Für die typischen Berufe des Baustoff-Fachhandels müssen Ausbilder etwa eine Eignungsprüfung bei der zuständigen IHK bestehen. Dabei wird nicht nur geklärt, ob die Personen ausreichende berufliche Kenntnisse haben, sondern es wird auch geprüft, ob sie das notwendige pädagogische, rechtliche, organisatorische, psychologische und methodische Know-how mitbringen.
Ausbilder müssen anwesend sein

Jeder Ausbildungsbetrieb ist anders, die vorgeschriebenen Bildungsinhalte sollten aber überall vermittelt werden. Foto: Pixabay
Der Gesetzgeber gibt sich aber nicht damit zufrieden, dass die Betriebe über persönlich und fachlich geeignetes Ausbilder verfügen. Diese müssen auch tatsächlich ausbilden. Es reicht nicht aus, dass sie nur gelegentlich mal bei den Azubis vorbeischauen und nach dem Stand der Dinge fragen. Nach §28 BBiG müssen die Ausbilder „die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln“. Sie müssen also in der Regel im Betrieb anwesend und für die Azubis da, und sie müssen zumindest einen Großteil der Inhalte persönlich vermitteln.
Das heißt nun nicht, dass Azubis permanent vom offiziellen Ausbilderpersonal zu betreuen sind. §28 BBiG eröffnet die Möglichkeit, dass auch andere Betriebsmitarbeiter Ausbildungsinhalte vermitteln dürfen, die selbst keine Ausbilder sind. Sie müssen aber über die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und ihre Mitwirkung bei der Berufsausbildung muss „unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin“ erfolgen. Unterm Strich bleibt, dass Azubis ein Recht darauf haben, von qualifizierten Personen ausgebildet zu werden – und nicht etwa von Hilfsarbeitern ohne Berufsabschluss oder von Azubis im dritten Lehrjahr.
Eignung der Ausbildungsstätte
Auch die Eignung des Betriebes wird im BBiG angesprochen. In §27 heißt es, dass Azubis nur eingestellt werden dürfen, „wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist“. Auch das soll – wie die Eignung der Ausbilder – von der zuständigen IHK oder Handwerkskammer überwacht werden. Grundsätzlich fordert das BBiG also, dass der Betrieb über eine Ausstattung verfügt, mit der sichergestellt ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Berufsbild, in dem ausgebildet wird, auch tatsächlich vermittelt werden können.
Zugleich heißt es in §27 aber einschränkend: „Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden“. Ein Teil der Ausbildungsinhalte kann also auch in außerbetrieblichen Einrichtungen gelehrt werden. Auch dürfen sich mehrere kleinere Betriebe zusammenschließen und für ihre Azubis eine Verbundausbildung anbieten, bei der die Wissensvermittlung mal im einem, mal im anderen Unternehmen erfolgt – je nach Ausstattung der Betriebe.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
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