Facebook & Co. am Arbeitsplatz?
E-Mails, Facebook, Twitter, Chat-Foren, Whatsapp: Ständig und überall erhalten wir Nachrichten von echten oder digitalen Freunden, ständig werden wir aufgefordert zu lesen, zu antworten, zu „liken“. Auch am Arbeitsplatz. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Seit das Internet durch Smartphones und Tablet-PCs mobil geworden ist, sind wir immer und überall online. In den letzten zehn Jahren hat sich dadurch unser Kommunikationsverhalten grundlegend verändert. Ständige Erreichbarkeit und der Drang, auf neue Nachrichten immer sofort zu reagieren, kann regelrecht zur Sucht werden. Ein kurzes Klingelzeichen des Smartphones genügt, und schon lassen wir alles stehen und liegen, weil wir unbedingt wissen wollen, wer uns da gerade eine Botschaft hinterlassen hat. Auch am Arbeitsplatz geben wir dieser neuen Versuchung durch Social Media gerne nach. Es dauert ja nicht lange, mal eben seinen Facebook-Account zu checken, denkt man – und lässt sich dann wieder und wieder von seiner eigentlichen Aufgabe ablenken.
Rechtliche Grauzonen
Doch wie sieht eigentlich die rechtliche Lage aus? Ist es erlaubt oder verboten, während der Arbeitszeit privat im Netz zu surfen und die sozialen Medien zu nutzen? So allgemein lässt sich die Frage leider nicht beantworten. Facebook & Co. sind ja noch ein relativ neues Phänomen, und ein Gesetz, das konkret die Nutzung sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz regelt, gibt es bisher nicht.
Vielleicht ist ein solches Gesetz aber auch überflüssig. Denn eigentlich sollte es ja eine Selbstverständlichkeit sein, dass sich Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit nicht mit Privatangelegenheiten beschäftigen. Und dazu gehört normalerweise auch das Internetsurfen, sofern es dabei nicht um berufliche Zwecke geht. Allerdings verbieten die wenigsten Unternehmen ihren Mitarbeitern grundsätzlich die Benutzung von Smartphones am Arbeitsplatz. Passiert es nicht zu häufig, wird es in der Regel toleriert. Ebenso schaut man in vielen Unternehmen großzügig darüber hinweg, wenn Beschäftigte, die an Computern mit Internetanschluss arbeiten, ab und an mal privat surfen.
Das kann gut funktionieren, wenn die Mitarbeiter ihre Freiheiten nicht übermäßig ausnutzen. Letztlich bleibt aber immer eine rechtliche Grauzone. Wie viel private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist noch okay? Ab wann wird es unangemessen? Vielen Menschen fällt es schwer, das zu beurteilen. Vor allem, wenn sie sich daran gewöhnt haben, ihre Smartphones exzessiv zu benutzen und in jeder freien Minute darauf herumtippen.
Regelungen im Arbeitsvertrag
Um Unklarheiten auszuschließen und Streitfälle zu vermeiden, ist es sinnvoll, die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag oder in separaten Nutzungsvereinbarungen eindeutig zu regeln. Für Beschäftigte an Computer-Arbeitsplätzen ist das schon lange eine gängige Praxis. Sie unterschreiben häufig eine Verpflichtung, den Firmencomputer nicht zum privaten Surfen oder für private E-Mails zu verwenden. Allerdings ist damit noch nicht die Nutzung von Smartphones oder Tablet-PCs geregelt. Da heute fast jeder seinen „Privatcomputer“ in der Hosentasche mit sich herumträgt, wäre es folgerichtig, wenn die Arbeitgeber auch die Nutzung solcher Internet-tauglichen Geräte reglementieren würden.
Wer übrigens glaubt, dass Vereinbarungen zur Internetnutzung nicht besonders ernst zu nehmen sind, kann schnell eine böse Überraschung erleben. Wenn der Arbeitsvertrag die Internet-Nutzung während des Jobs generell untersagt oder die private Nutzung der Firmen-EDV verbietet, dann kann ein Zuwiderhandeln schwere Folgen haben. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten abmahnen und bei wiederholtem Vergehen sogar entlassen. Meist streiten sich die Konfliktparteien danach aber noch vor dem Arbeitsgericht über die Rechtsmäßigkeit der Kündigung.
Gerichtliche Urteile
Es gibt zwar noch keine Gesetze zur Internetnutzung während der Arbeit, aber es liegen natürlich schon Urteile von Arbeitsgerichten vor, die als juristische Orientierungspunkte zu diesem Thema gelten können. Arbeitsgerichte entscheiden in Streitfällen heute oft auf Grundlage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2005 (Aktenzeichen: 2 AZR 581/04). Dieses Urteil räumt Arbeitgebern unter bestimmten Umständen das Recht zur fristlosen Kündigung ein, wenn Arbeitnehmer das betriebliche Internet für private Zwecke nutzen.
Dieses Kündigungsrecht gilt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) auf jeden Fall, wenn im Betrieb die private Internetnutzung ausdrücklich verboten ist. Aber auch, wenn es kein Verbot gibt, ist eine Kündigung möglich, wenn der Beschäftigte wegen seines Surfverhaltens zuvor bereits abgemahnt wurde. Und das Urteil geht sogar noch weiter: Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeit „ausschweifend“ privat surft, kann ihm nach dem BAG-Urteil sogar dann fristlos gekündigt werden, wenn der Betrieb die private Internetnutzung eigentlich grundsätzlich gestattet.
Ein anderes häufig zitiertes Urteil stammt vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 TaBV 33/09). Dieser Richterspruch aus dem Jahr 2009 räumt Arbeitgebern das Recht ein, die Nutzung privater Handys und Smartphones während der Arbeitszeit zu verbieten. Es ist klar, dass bei Zuwiderhandeln auch hier Abmahnungen und sogar Kündigungen grundsätzlich möglich sind. Aber auch, wenn es kein Verbot gibt, sollte man als Arbeitnehmer vorsichtig sein. Wo es keine ausdrücklichen Regeln gibt, ist davon ausgegangen, dass die private Smartphone-Nutzung zumindest nicht gewünscht ist. Schließlich heißt es nicht umsonst „Arbeitszeit“ – also Zeit zum Arbeiten.
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