RM Rudolf Müller

Rechte und Pflichten
16. September 2015 | Artikel teilen Artikel teilen

Wann endet meine Ausbildungszeit?

Prüfungstermin„Schau einfach in deinen Ausbildungsvertrag“, könnte man auf diese Frage lapidar antworten. Dort steht schließlich schwarz auf weiß, an welchem Tag die Ausbildung beginnt und wann sie endet. Stimmt das? Nein! In Wirklichkeit ist die Ausbildungszeit nämlich viel variabler. Eine wichtige Rolle spielen dabei Termin und Verlauf deiner Abschlussprüfung.

Tatsächlich ist es nämlich so, dass deine Ausbildung automatisch in dem Moment endet, in dem der Prüfungsausschuss bekannt gibt, dass du die Abschlussprüfungen bestanden hast. So steht es in §21 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Normalerweise finden die schriftlichen Klausuren und die abschließende mündliche Prüfung aber innerhalb deiner Ausbildungszeit statt, und ob man bestanden hat oder nicht, erfährt man direkt nach der letzten Prüfung. Daher endet die Ausbildung eigentlich sogar regelmäßig vor dem Endtermin, der im Ausbildungsvertrag fixiert ist – oft sogar deutlich früher. Nach §43 BBiG darf die Abschlussprüfung sogar bis zu zwei Monate vor dem offiziellen Ende der Ausbildungszeit stattfinden.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Fakt ist: Wenn du deine Prüfung bestanden hast, ist das Ausbildungsverhältnis zwischen dir und deinem Betrieb mit sofortiger Wirkung beendet. Dafür bedarf es keiner Kündigung. Wenn nicht vorher geklärt wurde, dass du in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis übernommen wirst, dann hast du noch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – und das war‘s dann.

Was aber ist, wenn du die Abschlussprüfung nicht bestanden hast? Oder wenn du den Prüfungstermin wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht wahrnehmen konntest? Dann hast du grundsätzlich die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss der für dich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) teilt dir auch schriftlich mit, ob du nur eine Nachprüfung in bestimmten, nicht bestandenen Fächern machen oder die ganze Abschlussprüfung wiederholen musst. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt du das erste Mal durch die Prüfung gefallen bist, kannst du dann entweder an den nächsten Winterprüfungen oder an den nächsten Sommerprüfungen erneut teilnehmen.

Bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung vergeht in der Regel etwa ein halbes Jahr. Zugleich endet aber deine Ausbildung „mit dem Ablauf der Ausbildungszeit“ (§21 BBiG), die im Ausbildungsvertrag steht. Es kann also passieren, dass deine Ausbildung offiziell zu Ende geht, bevor du einen Berufsabschluss erlangt hast. Um das zu verhindern, hast du das Recht, eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu verlangen. Der Betrieb ist verpflichtet, einer solchen Verlängerung zuzustimmen, wenn du es verlangst. Die Verlängerung erfolgt nach §21 BBiG (Absatz 3) „bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung“, aber „höchstens um ein Jahr“.

Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist natürlich erst Recht ratsam, wenn du innerhalb der ursprünglichen Ausbildungszeit noch gar nicht zur Abschlussprüfung zugelassen warst, zum Beispiel weil du wegen eines längeren Krankheitsausfalls zwischendurch zu viel Lehrstoff verpasst hast. Auch dann kannst du im Rahmen einer verlängerten Ausbildung die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Nach §37 BBiG kann die Abschlussprüfung insgesamt zweimal wiederholt werden, die Ausbildungszeit darf aber höchstens um ein Jahr verlängert werden (§21 BBiG).

Prüfung nach dem Ausbildungsende

Übrigens musst du die Ausbildungszeit gar nicht zwangsläufig verlängern, um eine nicht bestandene Abschlussprüfung zu wiederholen. Auch wenn du offiziell nicht mehr Azubi bist, kannst du die Prüfung noch im Nachhinein ablegen. Voraussetzung ist dann aber, dass du dich selbst rechtzeitig bei der IHK zum Prüfungstermin anmeldest und die Prüfungskosten aus eigener Tasche zahlst.

Vorteil dieser Lösung: Wenn du für die Zeit nach der Ausbildung bereits eine Jobzusage hast und dir dein Arbeitgeber auch ohne bestandene Prüfung eine Chance geben will, dann verlierst du keine Zeit und kannst gleich im richtigen Berufsleben durchstarten. Das lohnt sich auch finanziell, weil du dann ja ein richtiges Gehalt und nicht nur eine Ausbildungsvergütung bekommst. Nachteil: Mit dem Ende des Azubi-Status verlierst du auch den Anspruch auf mögliche staatliche Unterstützungsleistungen wie etwa Berufsausbildungshilfe oder Kindergeld. Außerdem darfst du nicht mehr die Berufsschule besuchen. Wenn du also noch keine Festanstellung in Aussicht hast, ist es meist am sinnvollsten, das Ausbildungsverhältnis einfach zu verlängern.


Bitte beachten Sie: Der Inhalt dieses Beitrages stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen! Unser Anspruch ist es, immer rechtlich korrekte Artikel zur Verfügung zu stellen. Allerdings ändern sich Gesetze bzw. gesetzliche Regelungen häufig. Wir können daher keine Garantie für die aktuelle oder zukünftige Richtigkeit übernehmen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an eine juristisch fundierte Person (z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaften, IHK etc.).

Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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