Wann werden Auszubildende übernommen?
Als Azubi hast du dir vielleicht auch schon mal Sorgen darüber gemacht, wie es nach der Ausbildung weitergeht. Gibt es die Chance auf einen Job oder droht Arbeitslosigkeit? Eine nahe liegende Lösung wäre natürlich die Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb. Das ist Vereinbarungssache zwischen Azubi und Betrieb. Obwohl: Unter bestimmten Bedingungen hast du sogar einen Anspruch auf Übernahme.
Die gute Nachricht vorweg: Die Übernahmequote in Deutschland ist derzeit ziemlich hoch! Nach Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurden 2013 rund zwei Drittel der Azubis in Deutschland (67 %) nach dem Ausbildungsende vom Betrieb übernommen.
Hohe Übernahmequote
Das zeigt zweierlei: Zum einen bilden offenbar viele Unternehmen ganz bewusst aus, um sich die Absolventen danach als Fachkräfte für die Zukunft zu sichern, und zum anderen wählen viele Azubis gerne die „sichere Lösung“ und verbleiben im Betrieb, anstatt sich anderswo um einen Job zu bewerben. Im Prinzip ist das auch eine vernünftige Entscheidung. Wenn dein Betrieb bereit ist, dich zu übernehmen, signalisiert er damit ja auch, dass er mit deinen Leistungen als Azubi zufrieden war und für die Zukunft auf dich setzt. Das ist auf jeden Fall gut für deinen Lebenslauf und erhöht deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wenn du später doch mal wechseln möchtest.
Die IAB-Statistik zeigt ferner, dass Großbetriebe am häufigsten übernehmen. In Unternehmen mit 500 und mehr Mitarbeitern wurden 2013 sogar 79 % der Auszubildenden übernommen. Aber der Unterschied zu den kleineren Betrieben ist gar nicht so groß. In Firmen mit 50 bis 499 Beschäftigten lag die Übernahmequote bei 69 %, bei zehn bis 49 Beschäftigten waren es 65 %, und selbst in Kleinbetrieben mit nur ein bis neun Beschäftigten wurden noch 55 % der Azubis übernommen.
Gibt es ein Recht auf Übernahme?
Die höhere Übernahmequote in großen Unternehmen hängt sicher auch damit zusammen, dass dort die Arbeitnehmermitbestimmung in der Regel ausgeprägter ist. Je größer der Betrieb, umso häufiger gibt es Betriebsräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die sich aktiv für die Interessen der Beschäftigten einsetzten – und dazu gehört eben auch die Übernahme nach der Ausbildung. In manchen Branchen existieren sogar Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, in denen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter auf eine verpflichtende Übernahme von Azubis geeinigt haben.
In solchen Unternehmen haben Azubis also tatsächlich einen Anspruch auf Übernahme. Ein allgemeines, gesetzlich geregeltes Recht auf Übernahme gibt es aber nicht! Einzige Ausnahme: Wer als Azubi in seinem Unternehmen Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrates bist, hat einen rechtlich verbrieften Anspruch auf Übernahme. Nach §78a des Betriebsverfassungsgesetzes müssen solche Azubis sogar zwingend in „ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit“ übernommen werden, wenn sie „innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung“ verlangen. Dagegen kann sich der Betrieb im Prinzip nur vor dem Arbeitsgericht wehren, wenn aus seiner Sicht „Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann“.
Situation in der Baubranche
In Branchen wie der Metall-, Druck- und Textilindustrie, aber auch im öffentlichen Dienst sind Tarifverträge, die Azubis einen Anspruch auf Übernahme einräumen, heute die Regel. In der Baustoffindustrie ist das Bild nicht so eindeutig. In manchen Unternehmen gibt es entsprechende Tarifvereinbarungen, in manchen nicht.
Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes – also ausführende Firmen, die den Rohbau auf der Baustelle erstellen oder im Straßen- und Landschaftsbau aktiv sind – gibt es seit 2013 erstmals einen Tarifvertrag zur Übernahme von Auszubildenden. Der verpflichtet zwar nicht zur Übernahme, aber er schreibt vor, dass die Unternehmen ihre Azubis spätestens vier Monate vor Ausbildungsende schriftlich benachrichtigen müssen, wenn sie keine Übernahme planen. Wird diese Frist versäumt, hat der Azubi einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für mindestens sechs Monate.
Im überwiegend mittelständisch geprägten Baustoff-Fachhandel gibt es solche branchenweiten Regelungen nicht. Als Azubi hast du dort normalerweise keinen tarifrechtlichen Anspruch auf Übernahme. Trotzdem sind die Chancen auf eine Weiterbeschäftigung hoch, weil es einen großen Fachkräftemangel in der Branche gibt. Die meisten Baustoffhändler bilden in der festen Absicht aus, ihre Azubis später zu übernehmen. Nur sind diese Übernahmen eben freiwillig und nicht auf Basis verpflichtender Tarifverträge. Das kann sogar von Vorteil sein. Wenn dich dein Arbeitnehmer freiwillig übernimmt, wird er in der Regel auch eher bereit sein, dir einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu gewähren. Wo es Übernahmepflichten gibt, sind diese dagegen häufig befristet – meist auf sechs bis 24 Monate.
Freiwillige Absprachen
Wen du kein Recht auf eine Übernahme geltend machen kannst, aber eigentlich noch gerne länger in deinem Betrieb arbeiten möchtest, dann solltest du vorab rechtzeitig mit deinem Chef eine freiwillige Absprache über deine Weiterbeschäftigung vereinbaren. Rechtzeitig bedeutet allerdings nicht, dass du dich schon im ersten Ausbildungsjahr um eine Festanstellung bewerben sollst. Sinnvoll ist es, wenn du das Thema innerhalb der letzten sechs Monate deiner Ausbildung ansprichst.
Vorher sind rechtlich verbindliche Absprachen mit dem Ausbildungsbetrieb über deine berufliche Zukunft ohnehin nicht möglich! Denn laut §12 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind Vereinbarungen unwirksam, die einen Azubi für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Das gilt nur dann nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung dazu verpflichtet, nach deren Beendigung „mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen“. Eine solche Absprache ist rechtlich wirksam und verpflichtend sowohl für den Betrieb als auch für den Azubi.
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