RM Rudolf Müller
Tipps zum neuen Bauvertragsrecht erhalten Handwerker auf einer neuen Bauking-Internetseite. Foto: Bauking/MH

Tipps zum neuen Bauvertragsrecht erhalten Handwerker auf einer neuen Bauking-Internetseite. Foto: Bauking/MH

Aus der Branche
05. September 2018 | Artikel teilen Artikel teilen

Bauking: Service-Seite zum Bauvertragsrecht

In Deutschland gilt seit Januar 2018 eine neues Bauvertragsrecht. Der Gesetzgeber will damit den Verbraucherschutz stärken, beispielweise durch ein neues Widerrufsrecht bei privaten Bauvorhaben. Die Bauking AG hat für ihre Profi-Kunden zu diesem Thema eine neue Service-Seite im Internet eingerichtet. Dort erfahren Handwerker, worauf sie im Zusammenhang mit der neuen Rechtslage in ihrem Arbeitsalltag unbedingt achten sollten.

Über das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte neue Bauvertragsrecht hatten wir auch bereits auf baustoffwissen.de informiert. Unseren Beitrag „Bauvertragsrecht: Neues Gesetz in Kraft“ findet ihr hier. Der Baustoffhandels-Konzern Bauking hat das Thema nun ebenfalls aufgegriffen und bietet seinen Handwerkerkunden hilfreiche Online-Tipps zur neuen gesetzlichen Situation. Das Angebot findet ihr unter https://wissen.bauking.de/infografik-bauvertragsrecht.

Die Bauking informiert dort zum Beispiel über die neuen Vertragsarten des reformierten Gesetzes. So ist bei umfangreichen Arbeiten für private Bauherren (zum Beispiel schlüsselfertiger Neubau, Komplettsanierung) neuerdings ein „Verbraucherbauvertrag“ abzuschließen.

14-tägiges Widerrufsrecht

Jeder Verbraucherbauvertrag muss eine Baubeschreibung enthalten, mit Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung und zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks (etwa Gebäudedaten, Grundrisse, Infos zu Energie-/Brand-/Schallschutz). Neu ist auch das Widerrufsrecht für Verbraucher. Diese können einen Bauvertrag jederzeit innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht sollte in keinem Vertrag fehlen.

Neu sind auch die Regeln zum so genannten Nachtrag. Fordert der Auftraggeber nachträgliche Änderungen an der Bauausführung (Nachtrag), dann müssen sich beide Seiten innerhalb von 30 Tagen einigen. Ansonsten darf der Bauherr den Nachtrag einseitig anordnen! Die Anordnung muss dem Handwerker aber in Textform vorliegen und für ihn zumutbar sein. Fehlen ihm beispielsweise Mitarbeiter oder Technik, die zur Auftragsausführung erforderlich sind, können dies Kriterien für Unzumutbarkeit sein.

Quasi als Ausgleich für das neue Anordnungsrecht hat der Handwerker jetzt Anspruch auf eine Nachtragsvergütung. Das heißt, er kann vom Auftraggeber bis zu 80 Prozent der Kosten verlangen, die für seine zusätzlichen Änderungsleistungen anfallen.

Unter https://wissen.bauking.de/infografik-bauvertragsrecht informiert die Bauking ausführlicher über diese und andere Besonderheiten des neuen Bauvertragsrechts und gibt ihren Profi-Kunden hilfreiche Tipps für die Praxis.

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