RM Rudolf Müller
Fliesen sind pflegeleicht und schick, aber manchmal ein Ärgernis für den Nachbarn.  Foto: Pixabay

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01. Juli 2020 | Artikel teilen Artikel teilen

BGH: Urteil zum Trittschallschutz

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Wohnungseigentümer Anspruch auf Lärmschutz, wenn ein anderer, über ihm wohnender Wohnungseigentümer seinen Teppichboden durch Fliesen auswechselt. Das entschied der Bundesgerichtshof letzten Freitag (Urteil vom 26. Juni 2020 – V ZR 173/19).

Im konkreten Fall, über den der Bundesgerichtshof urteilte, befindet sich die Wohnung des Klägers im zweiten Obergeschoss des 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der Kläger macht geltend, seitdem komme es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall.

Er verlangt daher vom Beklagten, wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Beide Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Deren Verwalterin hatte bereits 2013 ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke, die Gemeinschaftseigentum ist, mit dem Fliesenbelag tatsächlich nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.

Kläger erhält Recht

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger mit seinem Urteil Recht. Nach § 14 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Ein solcher Nachteil sei dem Kläger infolge des Austauschs des Bodenbelags in der Wohnung des Beklagten entstanden. Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird.

Zwar weist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil auch darauf hin, dass der Schallschutz eigentlich in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden müsse, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Das ändere aber nichts daran, dass der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten ist, bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Das gelte auch dann, wenn die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Trittschalldämmung mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

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