
Keine Frage: Gegen solch wilde Bebauungsformen wie bei diesem Slum in Bombay hätte das deutsche Baurecht einiges einzuwenden. Foto: Dieter Schütz/pixelio.deKeine Frage: Gegen solch wilde Bebauungsformen wie bei diesem Slum in Bombay hätte das deutsche Baurecht einiges einzuwenden. Foto: Dieter Schütz/pixelio.de
Erklärt: Das regelt das Baugesetzbuch
In Deutschland ist fast alles gesetzlich geregelt. Und für das Bauen gilt das ohnehin. Wenn man bedenkt, dass sogar wildes Campen verboten ist, erstaunt es nicht, dass das wilde Errichten von Gebäuden erst recht untersagt wird. Doch wer legt eigentlich fest, was wo gebaut werden darf? Antwort: die Gemeinden. Allerdings müssen sie dabei die umfangreichen Vorgaben eines Bundesgesetzes einhalten.
Das Baugesetzbuch (BauGB) definiert in seinen 249 Paragraphen die Grundsätze und Verfahrensweisen, die von den Gemeinden bei der Erstellung der so genannten Bauleitpläne einzuhalten sind. In § 1, Absatz 5, heißt es dazu: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.“
Auf welchen Flächen welche Bebauungsformen zugelassen werden, entscheiden die Gemeinden selbst – die Entscheidungsfindung unterliegt aber festen Spielregeln, die vom BauGB, und ergänzend dazu von der Baunutzungsverordnung, vorgegeben werden. So fordert der Gesetzgeber beispielsweise die Aufstellung so genannter Flächennutzungs- und Bebauungspläne durch die Gemeinden sowie die frühzeitige Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung. Im Übrigen macht das BauGB nicht nur Vorgaben für die Planung von Neubaugebieten, sondern definiert auch Ziele für die städtebauliche Sanierung.
Flächennutzungs- und Bebauungspläne
„Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen„, heißt es in § 5 des BauGB. Beim Flächennutzungsplan handelt es sich um eine Karte, auf der die verschiedenen Nutzungsformen der Gemeindefläche eingetragen sind. Es werden zum Beispiel Wohngebiete, Gewerbebereiche, Grünanlagen, Waldgebiete oder Ackerflächen farblich unterschiedlich ausgewiesen. Da sich Gemeinden in der Regel über Jahrhunderte kontinuierlich entwickeln und nicht auf einen Schlag am Reißbrett entworfen werden, ist der Flächennutzungsplan ein Zwitterwesen: Einerseits zeigt er den Ist-Zustand von Stadtgebieten, in denen keine Änderung der Flächennutzung vorgesehen ist, andererseits veranschaulicht er für bestimmte Flächen die zukünftige Planung.
Aus dem allgemeinen Flächennutzungsplan leiten die Gemeinden detaillierte Bebauungspläne für einzelne Teilflächen ab. Laut BauGB können sie dabei zum Beispiel konkrete Vorgaben für die Bauweise von Gebäuden machen, die Bebauungsdichte definieren, Mindest- und Höchstmaße für Baugrundstücke oder die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festlegen, Flächen für Sozialwohnungen reservieren oder auch Bereiche ausweisen, die von der Bebauung freizuhalten und etwa für Grünflächen oder Spielplätze zu reservieren sind.
Behebung städtebaulicher Missstände

Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinden zur Erstellung von Flächennutzungsplänen. Im Ruhrgebiet haben die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen 2010 einen gemeinsamen „Regionalen Flächennutzungsplan“ veröffentlicht.
Quelle: Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Die Bestimmungen zu den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sind im 1. Kapitel des BauGB niedergelegt („Allgemeines Städtebaurecht“). Dort finden sich auch Vorschriften für die Fälle, in denen die Gemeinde die städtebauliche Planung für einzelne Areale an einen privaten Bauherren oder Investor abgibt. In diesem Fall muss der private Vertragspartner einen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ vorlegen, der von der Gemeinde zu genehmigen ist. Auch Regelungen zu möglichen Grundstücksenteignungen und Entschädigungen werden im „Allgemeinen Städtebaurecht“ ausführlich behandelt.
Das 2. Kapitel des BauGB behandelt dagegen das so genannte „Besondere Städtebaurecht“. Hier geht es sozusagen um einen Spezialfall der Bauleitplanung – nämlich um die „Behebung städtebaulicher Missstände“ (§136 BauGB). Das Besondere Städtebaurecht behandelt insbesondere Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Maßnahmen des Stadtumbaus und der Sozialen Stadt – heißt es im BauGB. Es wird zum Beispiel definiert, nach welchen Kriterien ein Stadtteil als Sanierungsgebiet einzustufen ist und welche allgemeinen Sanierungsziele dort umzusetzen sind.
Bauplanungsrechtsnovelle verabschiedet
Ende April 2013 hat der Bundestag mit dem „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ eine so genannte Bauplanungsrechtsnovelle verabschiedet, die nun Eingang in das BauGB findet. Neben einer Reihe von speziellen Einzelbestimmungen – so wurde zum Beispiel die Genehmigung von Kindertagesstätten in Wohngebieten vereinfacht – geht es allgemein darum, die bauliche Verdichtung in Städten und die Nutzungsmischung maßvoll auszuweiten. Das neue Gesetz untermauert damit die derzeitige städtebauliche Strategie der Politik, einerseits Bebauungsmöglichkeiten in den Stadtkernen zu erleichtern und andererseits die weitere Zersiedlung der Landschaft in den Randgebieten der Städte zu erschweren.
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