Erklärt: Energieeinsparverordnung (EnEV)
Wie ihr Name bereits nahe legt, verfolgt die Verordnung vor allem das Ziel, die Energieeinsparung im Gebäudebereich voranzubringen. Wer neu baut oder sein Eigenheim im größeren Umfang sanieren möchte, dem schreibt die EnEV einen maximalen Energieverbrauch vor, den die Immobilie nicht überschreiten darf. Als Maßeinheit gilt dabei der so genannte Jahres-Primärenergiebedarf, der in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m2a) angegeben wird. Dieser umfasst nicht nur den Energiebedarf, den das Haus für Heizung, Kühlung, Warmwasseraufbereitung und Lüftung verbraucht, sondern bezieht auch den Energieverbrauch für Herstellung, Transport und Lagerung der verwendeten Brennstoffe mit ein.
Auf welche Weise der Bauherr den Maximal-Verbrauchswert für seine Immobilie einhält, ist im Detail nicht vorgeschrieben. In einem gewissen Umfang steht es ihm frei, zum Beispiel stärker auf die Dämmung der Gebäudehülle zu setzen oder den Fokus auf besonders sparsame Heiztechniken zu legen. Auch der Einsatz regenerativer Energiequellen wie Holzpellets, deren Erzeugung wenig Energie verbraucht, kann zur Einhaltung der Anforderungen beitragen. Diese grundsätzliche Wahlfreiheit wird allerdings durch eine Reihe von Bestimmungen eingeschränkt. Denn die EnEV legt beispielsweise auch fest, wie viel Wärme maximal durch die Gebäudehülle verloren gehen darf, und sie verbietet den Einsatz veralteter Heizungstechnik.
Regeln für den Neubau
Für Neubauten sind die Anforderungen der Verordnung in jedem Fall verbindlich. Nun wäre es natürlich unsinnig, einen Jahres-Primärenergiebedarf festzulegen, der für alle Gebäude gleichzeitig gilt. Ein riesiger Palast kann schließlich nicht genauso viel Energie verbrauchen wie eine kleine Hütte. Die EnEV fordert den Bauherren daher auf, den maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für das von ihm geplante Gebäude mithilfe eines „Referenzgebäudes“ zu berechnen, das in etwa die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche, Ausrichtung und baulich-technischen Eigenschaften aufweist. Detailinformationen zu dem Referenzgebäude sind in den Anlagen der Verordnung zu finden, und für das komplizierte Rechenverfahren wird auf die DIN V 18599 verwiesen.
Wie oben bereits angedeutet, schreibt die EnEV aber nicht nur den maximal zulässigen Energieverbrauch vor, sondern stellt bei Neubauten auch konkrete Anforderungen an die Wärmedämmeigenschaften der Gebäudehülle (Außenwände, Fenster, Dach und Kellerdecke). Hier darf ein maximaler „Transmissionswärmeverlust“ nicht überschritten werden. Dieser wird nach einem speziellen Berechnungsverfahren aus den U-Werten (Wärmedurchgangskoeffizienten) der verschiedenen Teile der Gebäudehülle ermittelt.
Die EnEV legt darüber hinaus fest, dass bei Neubauten „die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet“ werden muss. Zugleich soll aber auch „der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt“ werden.