RM Rudolf Müller
Dachsanierung eines Bestandsgebäudes

Energetische Sanierungen haben in Deutschland in den letzten zehn Jahren stark zugenommen. Verantwortlich dafür ist nicht zuletzt die EnEV. Foto: Deutsche Rockwool

Baurecht
28. Mai 2013 | Artikel teilen Artikel teilen

Erklärt: Energieeinsparverordnung (EnEV)

In den letzten zehn Jahren stand kein baurechtliches Regelwerk so im Fokus der Öffentlichkeit wie die Energieeinsparverordnung. Die erste „EnEV“ trat 2002 in Kraft, seitdem gab es bereits drei Novellierungen. Mit den Verordnungen von 2004, 2007 und zuletzt 2009 wurden die Energieeinspar-Anforderungen im Gebäudebereich schrittweise erhöht. Aber was steht eigentlich genau in der EnEV? Ein kurzer Überblick über eine Verordnung, von der jeder spricht, die aber wohl nur Wenige schon mal gelesen haben.

Wie ihr Name bereits nahe legt, verfolgt die Verordnung vor allem das Ziel, die Energieeinsparung im Gebäudebereich voranzubringen. Wer neu baut oder sein Eigenheim im größeren Umfang sanieren möchte, dem schreibt die EnEV einen maximalen Energieverbrauch vor, den die Immobilie nicht überschreiten darf. Als Maßeinheit gilt dabei der so genannte Jahres-Primärenergiebedarf, der in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m2a) angegeben wird. Dieser umfasst nicht nur den Energiebedarf, den das Haus für Heizung, Kühlung, Warmwasseraufbereitung und Lüftung verbraucht, sondern bezieht auch den Energieverbrauch für Herstellung, Transport und Lagerung der verwendeten Brennstoffe mit ein.

Auf welche Weise der Bauherr den Maximal-Verbrauchswert für seine Immobilie einhält, ist im Detail nicht vorgeschrieben. In einem gewissen Umfang steht es ihm frei, zum Beispiel stärker auf die Dämmung der Gebäudehülle zu setzen oder den Fokus auf besonders sparsame Heiztechniken zu legen. Auch der Einsatz regenerativer Energiequellen wie Holzpellets, deren Erzeugung wenig Energie verbraucht, kann zur Einhaltung der Anforderungen beitragen. Diese grundsätzliche Wahlfreiheit wird allerdings durch eine Reihe von Bestimmungen eingeschränkt. Denn die EnEV legt beispielsweise auch fest, wie viel Wärme maximal durch die Gebäudehülle verloren gehen darf, und sie verbietet den Einsatz veralteter Heizungstechnik.

Regeln für den Neubau

Für Neubauten sind die Anforderungen der Verordnung in jedem Fall verbindlich. Nun wäre es natürlich unsinnig, einen Jahres-Primärenergiebedarf festzulegen, der für alle Gebäude gleichzeitig gilt. Ein riesiger Palast kann schließlich nicht genauso viel Energie verbrauchen wie eine kleine Hütte. Die EnEV fordert den Bauherren daher auf, den maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für das von ihm geplante Gebäude mithilfe eines „Referenzgebäudes“ zu berechnen, das in etwa die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche, Ausrichtung und baulich-technischen Eigenschaften aufweist. Detailinformationen zu dem Referenzgebäude sind in den Anlagen der Verordnung zu finden, und für das komplizierte Rechenverfahren wird auf die DIN V 18599 verwiesen.

Wie oben bereits angedeutet, schreibt die EnEV aber nicht nur den maximal zulässigen Energieverbrauch vor, sondern stellt bei Neubauten auch konkrete Anforderungen an die Wärmedämmeigenschaften der Gebäudehülle (Außenwände, Fenster, Dach und Kellerdecke). Hier darf ein maximaler „Transmissionswärmeverlust“ nicht überschritten werden. Dieser wird nach einem speziellen Berechnungsverfahren aus den U-Werten (Wärmedurchgangskoeffizienten) der verschiedenen Teile der Gebäudehülle ermittelt.

Die EnEV legt darüber hinaus fest, dass bei Neubauten „die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet“ werden muss. Zugleich soll aber auch „der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt“ werden.

Regeln für Bestandsbauten

Energieausweis

Die Verordnung schreibt auch vor, dass bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ein Energieausweis auszustellen ist. Bildnachweis: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena

Die Anforderungen der EnEV gelten aber nicht nur für Neubauten, sondern in eingeschränktem Maße auch für Bestandsbauten, wenn diese verändert werden. Nimmt ein Bauherr Veränderungen an Außenbauteilen seines Gebäudes vor – zum Beispiel ein Fassadenanstrich, eine Dämmmaßnahme oder eine Neueindeckung des Daches – dann sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass der künftige Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust des sanierten Bauteils maximal 40% über den Anforderungen an einen vergleichbaren Neubau liegen. Nur bei sehr kleinen Veränderungsmaßnahmen kann diese Forderung ignoriert werden, wenn nämlich die 10%-Regel zutrifft. Dies ist der Fall, wenn an höchstens 10% der Fläche eines Bauteils Veränderungen vorgenommen werden – also zum Beispiel dann, wenn der Bauherr nur einzelne Ziegel auf dem Dach austauscht.

Übrigens sieht die EnEV für eine Reihe von baulichen Veränderungen auch noch strengere Anforderungen vor. Wird zum Beispiel ein Bestandsgebäude erweitert, sodass eine zusätzliche zusammenhängende Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter entsteht, dann müssen die entsprechenden Außenbauteile sogar den energetischen Anforderungen eines Neubaus entsprechen.

Darüber hinaus beinhaltet die Verordnung auch einige Verpflichtungen für Bestandsbauten, die unabhängig von baulichen Veränderungen gelten. Dazu gehören unter anderem der Austausch älterer, vor Oktober 1978 eingebauter Heizkessel, die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie die Dämmung von obersten Geschossdecken.



Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

Energieausweise im neuen GEG

Bereits die Novelle der Energieeinsparverordnung von 2014 hat die Position des Energieausweises deutlich gestärkt. Doch die EnEV ist Geschichte. Was...

mehr »
 

Erklärt: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Im Jahr 2000 beschloss die damalige rot-grüne Bundesregierung ein Gesetz, das bis heute einen großen Einfluss auf den deutschen Strommarkt...

mehr »
 

Niedrigstenergiegebäude – der Neubau-Standard ab 2021

Ab 2021 müssen alle Neubauten in der EU den neuen Standard des „Niedrigstenergiegebäudes“ erfüllen. Das fordert die 2010 verabschiedete EU-Gebäuderichtlinie....

mehr »
Nach oben
nach oben