Lkw-Fahrer stehen in der Pflicht, ihre Ladung vor Fahrtantritt ausreichend zu sichern. Dabei geht es zwar auch darum, die Unversehrtheit der Ware zu gewährleisten, vor allem aber gilt es zu verhindern, dass Teile der Fracht von der Ladefläche rutschen und dadurch Sach- oder sogar Personenschäden auslösen. Um dies zu vermeiden, müssen alle am Transport Beteiligten die anerkannten technischen Regeln zur Ladungssicherung kennen.
In §22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es unmissverständlich: „Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungs-Sicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweich-Bewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.“
Die Folgen einer ungenügenden Ladungssicherung können gerade bei schweren Gütern dramatisch sein. Das veranschaulicht eindrucksvoll der folgende Film auf Youtube, der ursprünglich im Verbrauchermagazin „M€X“ des Hessischen Rundfunks ausgestrahlt wurde.
Wer ist verantwortlich?
Wer einmal gesehen hat, wie sich falsch gesicherte Ladungsteile bei Unfällen oder auch schon bei starkem Bremsen in tödliche Geschosse verwandeln, wird verstehen, dass der Gesetzgeber Nachlässigkeiten in diesem Bereich nicht als Kavaliersdelikt betrachtet. Nach §23 der StVO ist „in erster Linie der Fahrzeugführer für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges verantwortlich“. Dazu gehört auch, dass er vor Fahrtantritt prüft, ob die Fracht so geladen ist, dass eine sichere Fahrt gewährleistet ist. Dies gilt grundsätzlich, auch wenn der Fahrer die Beladung nicht selbst vorgenommen hat.
Wenn die Polizei bei Verkehrskontrollen Verstöße gegen Ladungssicherungsvorschriften feststellt, drohen dem Fahrzeugführer Bußgelder in Höhe von 50 bis 150 Euro und 1 bis 3 Punkte im Verkehrsregister. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden aufgrund der ungesicherten Ladung, muss er sogar mit einer Haftstrafe rechnen. Im LKW Bußgeldkatalog kannst du herausfinden, wie hoch die Strafen sind.
Dass der Fahrer bei falscher Ladungssicherung in jedem Fall zur Verantwortung gezogen wird, heißt aber nicht, dass alle anderen Beteiligten damit aus dem Schneider wären. Auch der Fahrzeughalter steht in vielen Fällen in der Verantwortung. Nach §31 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darf der Halter den Betrieb eines Fahrzeugs „nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer des Fahrzeuges nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist, oder das die Verkehrssicherheit durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“ Der Fahrzeughalter hat zudem dafür zu sorgen, dass der Fahrer zum Thema Ladungssicherung geschult wird und dass ihm ausreichend Hilfsmittel für die Ladungssicherung wie etwa Zurrgurte zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus ist auch der Absender der Ware, der ein Fuhrunternehmen mit dem Transport beauftragt, nach wie vor für die Ladungssicherung mitverantwortlich. Nach §412 des Handelsgesetzbuches hat er „das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen“.
Was tun?
Eine Menge Holz: Schwer zu sagen, ob die vorhandene Ladungssicherung bei einer Vollbremsung standhalten würde. Foto: Gabi Schoenemann / www.pixelio.de
Doch woher weiß man eigentlich, wie die Ladungssicherung vorschriftsmäßig durchzuführen ist? In der StVO wird dazu auf die „anerkannten Regeln der Technik“ verwiesen. In Deutschland ist man rechtlich auf der sicheren Seite, wenn man sich an die VDI-Richtlinie 2700 („Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“) hält. Darin hat der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) 2004 unter anderen beschrieben, welche unterschiedlichen Kräfte bei einem Straßenfahrzeug auf die Ladung einwirken, mit welchen Mitteln die Fracht gesichert werden kann und wie Verladepersonal und Fahrzeugführer zu schulen sind.
Wer sich ausführlicher über „Ladungssicherung von Baustoffen“ informieren möchte, der findet auf dem Ratgeberportal www.ladungssicherung-baustoffe.de des Bundesverbandes Deutscher Baustoff-Fachhandel (BDB) eine große Fülle an Informationen zu diesem Thema.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis.
Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com
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