Nach heftigen Auseinandersetzungen in Ampelkoalition, Bundestag und Gesellschaft hat das novellierte Gebäudeenergiegesetz schlussendlich Bundestag und Bundesrat passiert und tritt Anfang 2024 in Kraft. Kannte man das GEG früher vor allem wegen seiner Vorgaben zur Gebäudedämmung in Neubau und Bestand, ist mit der Novelle der Aspekt der Heizungstechnik in den Vordergrund getreten. Nicht von ungefähr fanden die monatelangen Diskussionen unter der Überschrift „Heizungsgesetz“ statt.
Früher mussten Hausbesitzer – wenn es um Dämmvorschriften oder die Wärme- und Kälteerzeugung in ihren Immobilien ging – mehrere Gesetze und Verordnungen beachten. Dann trat am 1. November 2020 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es vereint die alte Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetzeswerk. Das GEG gilt für alle Neu- und Bestandsbauten, die beheizt oder klimatisiert werden.
Aus drei mach eins
In der Baubranche bekannt war zuvor vor allem die frühere EnEV. Sie schrieb für Neubauten und im Sanierungsfall auch für Bestandsgebäude maximale Energieverbräuche für Heizung, Kühlung, Warmwasseraufbereitung und Lüftung sowie einen maximal erlaubten Transmissionswärmeverlust über die Gebäudehülle vor. Die diesbezüglichen Regeln wurden 2020 weitgehend unverändert in das neue GEG übernommen.

Das GEG enthält aber eben nicht nur die alten EnEV-Regeln, sondern integriert auch die beiden anderen genannten Gesetze. Das EnEG war Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes und im Prinzip nur die rechtliche Voraussetzung für die EnEV. Das EEWärmeG formuliert Regeln zum Ausbau erneuerbarer Energien für die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
Nach Angaben der Bundesregierung entstand durch das Gebäudeenergiegesetz ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk sowohl für die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle von Neu- und Bestandsgebäuden als auch für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in diesen Gebäuden. Bei den Veränderungen im GEG 2024 geht es inhaltlich vor allem um den zuletzt genannten Aspekt. Deshalb wurde bei den jüngsten Debatten um das Gesetz so häufig vom „Heizungsgesetz“ gesprochen.
Heizungen in Bestandsgebäuden
Die Novelle enthält in der Tat neue Heizvorschriften für Hausbesitzer und Bauherren. Sie sieht für Bestandsbauten aber vorerst keinen Zwang vor, Öl- und Gasheizungen durch Wärmepumpen oder andere klimafreundliche Heiztechniken auszutauschen, sofern die alten Heizungen noch funktionieren oder sich reparieren lassen.
Erst ab 2045 gilt laut § 72 GEG ein generelles Betriebsverbot für Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass alle vor 2024 eingebaute Heizungen noch bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 % fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Nur Öl- und Gasheizungen, die bereits seit mindestens 30 laufen und noch nicht über einen Brennwert- oder Niedertemperaturkessel verfügen, sind in Bestandsgebäuden bereits heute verboten. Diese Regel aber galt schon vor der Novelle und betrifft in der Praxis nur wenige Haushalte.
Doch welche Pflichten gelten, wenn die alte fossile Heizung irreparabel kaputt, der Einbau einer neuen Anlage also unvermeidbar ist? Grundsätzlich schreibt das GEG 2024 für diesen Fall vor, dass die von der neuen Heizung bereitgestellte Wärme mindestens zu 65 % aus erneuerbaren Energiequellen stammen muss. Dabei gilt Technologieoffenheit, die Erfüllung der Anforderungen ist allerdings vor Heizungsinbetriebnahme nachzuweisen. § 71 GEG bietet einen Überblick zu Heizungsvarianten, die mit der 65-%-Regel vereinbar sind.
Übergangsfristen
Doch selbst wenn die alte Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, verlangt das neue GEG nicht sofort den Einbau einer 65-%-Heizung. Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von fünf Jahren, damit Hausbesitzer genügend Zeit haben, um den Umstieg auf eine GEG-gerechte Heizung vorzubereiten. Bei Gasetagenheizungen in Mietwohnungen beträgt die Frist sogar 13 Jahre, Bei Gebäuden, die künftig wahrscheinlich an ein Wärmenetz angeschlossen werden, sind es maximal zehn Jahre.

Innerhalb der genannten Fristen können Besitzer von Bestandsgebäuden sogar noch neue Heizungen einbauen, die zu 100 % mit Erdgas betrieben werden. Das allerdings würde sich allenfalls lohnen, wenn es sich bei der Heizung um ein Modell handelt, das in Zukunft auch mit grünem Wasserstoff betreibbar wäre („H2-ready“). Denn eine erst ab 2024 eingebaute Heizung darf nicht bis Ende 2044 rein fossil weiter betrieben werden. Stattdessen gilt bereits nach Ablauf der Übergangsfrist die 65-%-Regel. Für die Zeit zwischen Inkrafttreten des GEG 2024 und dem Ende der jeweiligen Übergangsfrist könnten Hausbesitzer aber zum Beispiel eine gebrauchte Gasheizung oder eine Miet-Gasheizung einsetzen.
Ein Grund dafür, dass der Gesetzgeber überhaupt Übergangsfristen ins neue Gesetz eingebaut hat, liegt in der Verzahnung des GEG mit dem neuen Wärmeplanungsgesetz. Dieses Gesetz verpflichtet alle Kommunen in Deutschland, kommunale Wärmeplane aufzustellen, aus denen hervorgeht, in welchen Gebieten der jeweiligen Kommune künftig ein Fernwärme- oder Wasserstoffnetz angeboten wird, an das sich private Haushalten zum Zweck der Gebäudebeheizung anschließen lassen können.
Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen einen solchen Wärmeplan bis 30. Juni 2026 vorlegen. Für alle anderen Kommunen gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2028. Durch die oben genannten allgemeinen Übergangsfristen soll sichergestellt werden, dass auch diejenigen Hausbesitzer von den geplanten Fernwärme- oder Wasserstoffnetzen ihrer Kommune profitieren können, die ab 1. Januar 2024 bereits eine defekte Heizungsanlage austauschen müssen.
Heizungen in Neubauten
Soweit zum Heizungsaustausch bei Altbauten. Doch was regelt die Novelle eigentlich in Bezug auf Heizungsanlagen in Neubauten – wenn es also nicht um den Ersatz einer alten Heizung geht?
Im Prinzip gilt für neue Heizungen im Neubau dasselbe wie für neue Heizungen im Altbau: Sie sind mit einem Mindestanteil von 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben, sofern der Bauantrag nicht schon vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurde. Wird das Gebäude in einem Neubaugebiet errichtet, gelten strengere Regeln als bei Bestandsgebäuden. Dann nämlich gibt es keine Übergangfristen. Für Neubauten in Neubaugebieten mit Bauantrag ab 1. Januar 2024 gilt also ohne Einschränkung die Anforderung der 65-%-Regel an die Heizungsanlage.
Außerhalb von Neubaugebieten dagegen greifen wieder die genannten Übergangsfristen. Wird ein Gebäude also in einer Baulücke errichtet, darf der Besitzer seine endgültige Heizungsentscheidung genauso wie seine Nachbarn noch aufschieben, um gegebenenfalls von Wärme- oder Wasserstoffnetzen seiner Kommune zu profitieren. Im Rahmen der jeweiligen Übergangsfrist darf man dann also selbst in einem Neubau noch rein fossil heizen, danach greift aber selbstverständlich die 65-%-Regel.
Keine neuen Dämmanforderungen
Auch wenn das GEG zuletzt vor allem als Heizungsgesetz wahrgenommen wurde, enthält es natürlich auch weiterhin die altbekannten Vorschriften zur Wärmedämmung von Neu- und Altbauten. Die Regeln zum maximal erlaubten Jahres-Primärenergiebedarf beziehungsweise zum Transmissionswärmeverlust der Gebäudehülle wurden bei Einführung des GEG im Kern nicht verändert. Dasselbe gilt für die energetischen Standards, die unter Umständen bei Altbaumodernisierungen zu beachten sind. Auch das GEG 2024 bringt hier im Wesentlichen nichts Neues. Im Prinzip gelten also noch die Regeln der früheren EnEV. Infos dazu bietet der BaustoffWissen-Beitrag „EnEV 2014: Was ist neu an der Verordnung?“.

Seit Einführung des GEG haben sich die Dämmvorschriften also nicht verschärft. Im Gegenteil: Anders als bei der EnEV wurde im GEG sogar ein „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“ verankert. In § 5 heißt es dazu: „Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz (...) aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“
Zugeständnisse an die Wohnungswirtschaft in Sachen Wirtschaftlichkeit birgt auch die „Innovationsklausel“ des GEG (§ 103). Diese erlaubt bis Ende 2025 unter anderem mehr Flexibilität bei der Modernisierung ganzer Gebäudequartiere. Im Rahmen einer Sanierung müssen nicht mehr zwangsläufig alle Gebäude des Quartiers die hohen energetischen GEG-Anforderungen für modernisierte Bestandsgebäude erfüllen. Es muss nur sichergestellt sein, dass die geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen erfüllen. Die Wohnungswirtschaft hat also zum Beispiel die Möglichkeit, einzelne Gebäude nicht zu dämmen, wenn stattdessen andere besonders energieeffizient umgebaut werden.
Dieser Beitrag ist eine Aktualisierung unseres Beitrags „Gebäudeenergiegesetz verabschiedet“ von September 2020.