Für moderne Holzheizungen sind die Emissionsgrenzwerte in der Regel kein Problem. (Quelle: HASE Kaminofenbau GmbH)

Haustechnik 2024-10-08T07:00:00Z Holzheizung: Weniger Emissionen erlaubt

Ende Dezember endet eine weitere Übergangsfrist für alte Holzheizungen mit zu hohen Emissionen: Mit Holz befeuerte Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamine und Öfen, die im Zeitraum 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 errichtet wurden, müssen ab nächstem Jahr die Emissionsgrenzwerte der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung einhalten. Tun sie dies noch nicht, sind sie entweder umzurüsten oder stillzulegen.

Bereits 2010 wurde die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – die 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung ( 1. BImSchV ) – novelliert. Sie bezieht sich auf Kleinfeuerungsanlagen wie sie vor allem im Privatbereich oder in kleinen Betrieben zum Einsatz kommen. Die Verordnung legt unter anderem verschärfte Anforderungen für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen von Einzelraumfeuerungsanlagen fest, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Dazu zählen neben Kohle, Heizöl und Erdgas auch Holz (Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets ).

Grenzwerte und Übergangsfristen

Für Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden, galten die Grenzwerte der 1. BImSchV von Anfang an. Für moderne Holzheizungen ist das in der Regel auch kein Problem, da ihre Technik mittlerweile ein viel „sauberes Feuer“ ermöglicht als ältere Anlagen. Doch auch ältere Bestandsheizungen müssen sich grundsätzlich an die 1. BImSchV halten. Allerdings hat der Gesetzgeber für Umrüstung oder Stilllegung langjährige Übergangsfristen eingeräumt.

Der Bezirksschornsteinfeger kann prüfen, ob ältere Holzfeuerstätten noch weiter betrieben werden dürfen. (Quelle: Quelle: FNR / Dr. Hansen)

Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen laut § 26 der Verordnung auch vor dem 22. März 2010 errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen die Grenzwerte von 0,15 Gramm je Kubikmeter für Staub sowie 4 Gramm je Kubikmeter für Kohlenmonoxid nicht mehr überschreiten. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1994 in Betrieb gegangen sind, ist diese Frist schon seit einigen Jahren abgelaufen. Sie müssten heute also entweder nachgerüstet oder stillgelegt sein.

Einzelraumfeuerungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, hatten die erhöhten Grenzwerte dagegen bisher noch nicht zu erfüllen. Doch nach fast 15 Jahren endet nun auch diese Übergangsfrist – und zwar Ende dieses Jahres. Ab 2025 müssen auch diese Holzheizungen die Emissionswerte der 1. BImSchV erfüllen, wenn sie weiter betrieben werden sollen.

Schornsteinfeger als Ansprechpartner

Wie alt die eigene Holzheizung ist, lässt sich dem an jeder Anlage angebrachten Typenschild entnehmen. Aufschluss über das Emissionsverhalten bieten die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die gegebenenfalls vorliegenden Werte der jüngsten Abgasmessung durch den Schornsteinfeger. Grundsätzlich ist es übrigens durchaus möglich, dass auch eine vor dem 22. März 2010 errichtete Holzheizung die in der Verordnung definierten Grenzwerte einhält, ohne dass es irgendwelcher Nachrüstungen bedarf. Je älter die Heizung, umso unwahrscheinlicher ist das allerdings.

Besteht Unsicherheit darüber, ob die eigene Heizung im gegenwärtigen Zustand auch nächstes Jahr noch betrieben werden darf beziehungsweise auf welche Weise sie nachgerüstet werden könnte, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der richtige Ansprechpartner. Auch wenn der Einbau einer neuen Holzheizung geplant ist, sollte man sich rechtzeitig mit dem Schornsteinfeger abstimmen, denn schließlich könnte eine neue Anlage auch Änderungen am Schornstein notwendig machen.

Wird nur der Grenzwert für Staub überschritten, kann die Nachrüstung eines Staubabscheiders ausreichen. Nach Angaben der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe ( FNR ) liegen die Kosten dafür im dreistelligen Bereich, wenn es sich um einen Kaminöfen handelt. Bei Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzkessel würden dagegen bereits Kosten im vierstelligen Bereich anfallen. Hier empfiehlt die FNR sorgfältig abzuwägen, ob ein neuer Ofen oder Heizkessel, die mit oft deutlich höheren Wirkungsgraden auch Brennstoffmengen einsparen, nicht die bessere Option seien.

zuletzt editiert am 04. Oktober 2024