RM Rudolf Müller
Zum Bauen bedarf es eines rechtsgültigen Bauvertrags. Foto: Pixabay

Zum Bauen bedarf es eines rechtsgültigen Bauvertrags. Foto: Pixabay

Hintergrundwissen
02. Januar 2018 | Artikel teilen Artikel teilen

Bauvertragsrecht: Neues Gesetz in Kraft

Am 1. Januar 2018 ist in Deutschland das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Rechte von Bauherren und dient damit dem Verbraucherschutz. Aber auch für Handwerker gibt es Verbesserungen. Für Rechtstreitigkeiten sind künftig spezielle Baukammern zuständig. Das soll Bauprozesse beschleunigen.

Der volle Name des Gesetzes ist so lang, dass wir ihn an dieser Stelle nur einmal nennen wollen: „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, 
zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und
 zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“. Uns interessieren hier aber nur die Inhalte, die sich auf die Praxis der Bauverträge in Deutschland beziehen und sprechen deshalb im Folgenden einfach von der „Bauvertragsreform“. Die im Gesetz beschriebenen Regeln gelten nicht rückwirkend, sondern erst für Bauvorhaben, bei denen der Vertrag zwischen Auftragnehmer (zum Beispiel Handwerker, Bauunternehmen) und Auftraggeber (Bauherr, Besteller) ab 1. Januar 2018 geschlossen wurde.

Einbindung in das BGB

Bauverträge zählen in Deutschland zu den so genannten Werkverträgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden (§§ 631–650). Das bleibt auch künftig so. Die Bauvertragsreform bezieht sich nämlich zum größten Teil direkt auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Sie legt neue Inhalte für ein modernisiertes Werkvertragsrecht fest, das zugleich Eingang in das BGB gefunden hat.

In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen, während sich der Auftraggeber verpflichtet, nach Abnahme des Werkes den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums war das bisherige Werkvertragsrecht aber zu sehr auf den kurzfristigen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgelegt und passte nicht so richtig zu der komplexen, auf längere Zeit angelegten Werkerfüllung im Rahmen eines Bauvorhabens. Durch die Reform wurde das alte BGB-Werkvertragsrecht nun um Formulierungen zu (Verbraucher-)Bauverträgen sowie zu Architekten- und Ingenieurverträgen ergänzt.

Verbraucherbauvertrag

Die Bauvertragsreform schafft mehr Transparenz für Verbraucher.

Die Bauvertragsreform schafft mehr Transparenz für Verbraucher.

Zu den wichtigsten Neuerungen der Bauvertragsreform zählen die Regeln zum so genannten Verbraucherbauvertrag. Sie finden sich in den neu geschaffenen Paragraphen 650i bis 650n des BGB. Damit hat der Gesetzgeber eigenständige Regeln für Bauverträge geschaffen, bei denen der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Damit ist vor allem der private Bauherr gemeint, der den Vertrag zu privaten Zwecken abschließt. Dessen Rechte sollen durch das Reformgesetz gestärkt werden.

So wurden zum Beispiel die Mindestanforderungen an die Baubeschreibung erhöht, die der Auftragnehmer (Bauunternehmen, Handwerker) dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen muss. Eine solche Beschreibung hat einen klaren Überblick über die angebotene Leistung des Auftragnehmers zu enthalten, damit der Verbraucher auch verschiedene Angebote miteinander vergleichen kann.

Außerdem ist der Verbraucher verbindlich über die Bauzeit zu informieren. Dazu heißt es im neuen § 650k des BBG: „Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten“.

Neu ist auch, dass der Verbraucher den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen darf. Außerdem kann er vereinbarte Abschlagszahlungen zum Teil verweigern, wenn die bis dahin erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß war. Zudem können beide Vertragsparteien den Vertrag „aus wichtigem Grund“ ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 648a BBG). Der Auftragnehmer hat bei einer Kündigung aus wichtigem Grund Anspruch auf die Bezahlung seiner bis dahin erbrachten Leistungen.

Verbesserungen für Handwerker

Zum Wohle des Verbraucherschutzes verschärft die Bauvertragsreform an vielen Stellen die Verpflichtungen für Bauunternehmer beziehungsweise Handwerker. Sie verändert aber auch Regelungen, die bisher nachteilig für den Auftragnehmer gewirkt haben – insbesondere im Bereich der kaufrechtlichen Mängelhaftung.

So blieben Handwerksunternehmen in der Vergangenheit häufig auf einem Teil der Kosten sitzen, wenn sie Baumaterialien gemäß ihrem Verwendungszweck korrekt in das Gebäude eingebaut hatten, sich aber hinterher herausstellte, dass es sich bei den Materialien um mangelhafte Baustoffe handelte. Wenn der Bauherr dies reklamierte, konnte der Verarbeiter zwar in der Regel den Wert der verbauten Materialien vom Händler zurückfordern, bei dem er die Produkte gekauft hatte, die zusätzlichen Arbeitskosten für den Ausbau der fehlerhaften Baustoffe und den Einbau neuer Ware trug er aber oft allein.

Die Bauvertragsreform hat das verändert. Nach den neuen Regeln kann der Handwerker den Verkäufer der Baumaterialien – also meist den Handel – nun auch für „das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache“ in Regress nehmen (BBG § 439). Der Handel kann sich die entstehenden Kosten dann bei den Baustoffherstellern erstatten lassen.

Einführung von Baukammern

Die Bauvertragsreform enthält schließlich auch Regelungen zur Beschleunigung von Bauprozessen. Spezielle Baukammern an den deutschen Landgerichten kümmern sich künftig um „Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen“ – heißt es dazu im Reformgesetz.
 Auch bei den Oberlandesgerichten sind zu dieser Thematik spezialisierte Zivilsenate zu bilden.

Ziel dieser Maßnahmen ist es zu erreichen, dass sich Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und -nehmer nicht mehr so lange hinziehen wie bisher. Auch hier ging es dem Gesetzgeber vor allem wieder um den Verbraucherschutz. Schließlich treffen lange Bauprozesse nicht zuletzt den privaten Bauherren, der sich für sein Eigenheim verschuldet hat und dies dann bei gravierenden Baumängeln möglicherweise gar nicht beziehen kann.


Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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