Kranksein verpflichtet: Was ist bei Arbeitsunfähigkeit zu beachten?
„Ich fühle mich nicht gut, ich glaube ich bleibe heute zu Hause.“ Wer hat das nicht schon gedacht, wenn morgens der Wecker klingelt? Trotzdem gilt natürlich: Nur wer wirklich krank ist, hat das Recht, nicht zur Arbeit zu gehen. Und Kranksein entbindet nicht von gewissen Pflichten. Wer es einfach „verpennt“, seinen Arbeitgeber zu informieren oder einen Krankenschein vorzulegen, der riskiert seinen Job.
Durchschnittlich 9,5 Tage waren Arbeitnehmer in Deutschland im Jahr 2013 krank gemeldet. Aus Sicht der Arbeitgeber ist das natürlich zu viel. Aber eigentlich können sie mit der Zahl auch zufrieden sein. Denn früher lag die Anzahl der Krankheitstage viel höher. 1991 zum Beispiel bei 12,7 Tagen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes fiel der Wert dann bis 2007 auf 7,9 Tage, bevor die durchschnittlichen Fehltage wieder leicht zunahmen.
Heikles Thema
Womit Zu- und Abnahme des Krankenstandes jeweils zusammenhängen, darüber lässt sich natürlich viel spekulieren. Arbeitgeber wittern bei steigenden Zahlen schnell eine Zunahme der „Blaumacher“. Umgekehrt neigen Gewerkschaftsvertreter dazu, sinkende Krankenstände so zu interpretieren, dass die Menschen gar nicht gesünder sind, sondern nur häufiger auch dann noch zur Arbeit gehen, wenn sie eigentlich krank sind. Aus Angst um ihre Jobs.
Du siehst: Kranksein in der Arbeitswelt ist ein heikles Thema, bei dem schnell Misstrauen ins Spiel kommt. Auch wer sich zu Recht arbeitsunfähig meldet, bekommt dabei oft das ungute Gefühl, dass er die Kollegen im Stich lässt, weil er „krankfeiert“. Aber gerade weil das Thema so sensibel ist, solltest du auf jeden Fall den vorgeschriebenen „Anzeige- und Nachweispflichten“ nachkommen, wenn du mal wegen Krankheit arbeitsunfähig bist.
Wann muss die Krankmeldung erfolgen?
Rechtlich wird das Thema Krankmeldung im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Es gilt für Azubis ebenso wie für Arbeiter und Angestellte. §5 regelt die „Anzeige- und Nachweispflichten“ bei Arbeitsunfähigkeit. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, „dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen“. Wenn du also wegen Krankheit zu Hause bleibst, dann musst du das deinem Betrieb so schnell wie möglich mitteilen, am besten noch vor Arbeitsbeginn. Dasselbe gilt natürlich, wenn du als Azubi an einem Berufsschultag fehlst. Dann sind sowohl die Schule als auch der Ausbildungsbetrieb zu informieren!
Ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig?
Auch diese Frage regelt § 5 EntgFG eindeutig: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen“. Beachte bitte, dass das Gesetz von „Kalendertagen“ spricht, nicht von „Arbeitstagen“. Wer also am Freitag krank wird, muss bereits am Montag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn er weiterhin nicht zur Arbeit geht.
Grundsätzlich ist der „gelbe Schein“ erst ab dem vierten Krankheitstag Pflicht. Wenn du nur drei Tage krank bist, musst du also demnach nicht zwangsläufig zum Arzt gehen. Doch aufgepasst! § 5 des EntgFG räumt dem Arbeitgeber zugleich das Recht ein, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Oft wird so etwas in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt. Es genügt aber auch, dass dein Chef dich mündlich auffordert, Krankenscheine so schnell wie möglich vorzulegen. Dann hast du die Pflicht, bei Abwesenheit wegen Krankheit immer sofort zum Arzt zu gehen.
Wenn der Arzt dich krankschreibt, tut er das für eine bestimmte Anzahl von Tagen. Fühlst du dich danach immer noch arbeitsunfähig, dann darfst du nur dann weiterhin der Arbeit fernbleiben, wenn du umgehend einen neuen Krankenschein vorlegen kannst. Du solltest also spätestens am letzten Tag deiner Krankschreibung erneut zum Arzt gehen.
Lohnfortzahlung
Nach §3 des EntgFG hat jeder Beschäftigte einen „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“. Der Paragraph verpflichtet den Arbeitgeber, Löhne oder Ausbildungsvergütungen bis zu sechs Wochen lang fortzuzahlen. Diese Entgeltfortzahlung gilt für alle Beschäftigten, die bereits vier Wochen lang ununterbrochen dem Betrieb angehören. Wenn du allerdings nach drei Tagen keinen Krankenschein vorlegst, ist dein Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet.
Bist du nach sechs Wochen immer noch arbeitsunfähig, dann ist der Betrieb ebenfalls von der Lohnfortzahlung befreit. Du hast dann nur noch Anspruch auf Krankengeld. Das zahlt dir deine Krankenkasse für einen Zeitraum von maximal eineinhalb Jahren. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent deines letzten Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
§3 des EntgFG schränkt die Pflicht des Betriebs zur Entgeltfortzahlung auch für den Fall ein, dass jemand kurz hintereinander mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die letzte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht mindestens sechs Monate zurückliegt.
Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Im EntgFG heißt es ferner, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbstverschuldet sein darf. Sonst gibt es gar keine Lohnfortzahlung – nicht mal für sechs Wochen. Was selbstverschuldet in der Praxis bedeutet, ist allerdings umstritten. Allgemein lässt sich aber sagen, dass die deutschen Arbeitsgerichte hohe Hürden setzen, bevor sie einem Arbeitgeber das Recht einräumen, den Lohn eines Beschäftigten bei Arbeitsunfähigkeit nicht fortzuzahlen. Der Arbeitnehmer muss schon wirklich grob fahrlässig gehandelt haben. Vermutlich wäre das zum Beispiel der Fall, wenn jemand durch eine Schlägerei arbeitsunfähig wird, die er selbst provoziert hat.
Letztlich muss der Betrieb dem Arbeitnehmer aber auch nachweisen können, dass er die Arbeitsunfähigkeit mit Absicht oder fahrlässig herbeigeführt hat. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers gilt auch, wenn er den Beschäftigten verdächtigt, einfach nur „blau zu machen“ oder die Arbeitsunfähigkeit nur vorzutäuschen, um vielleicht woanders Schwarzarbeit zu leisten. Letzteres ist definitiv ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Kontrolluntersuchung
Hat der Arbeitgeber Zweifel daran, dass ein Mitarbeiter wirklich krank ist, kann er dessen Krankenkasse informieren und eine Kontrolluntersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse veranlassen. Aber auch ein Kontrollbesuch des Chefs beim vermeintlichen Simulanten ist nicht grundsätzlich verboten. Schließlich ist es durchaus denkbar, dass dabei ein Betrüger in flagranti erwischt wird. Wer wegen einer Grippe arbeitsunfähig geschrieben ist, darf zum Beispiel keine wilden Partys feiern.
Andererseits bedeutet eine Krankschreibung nicht, dass du den ganzen Tag im Bett liegen musst oder das Haus nicht mehr verlassen darfst. Bei vielen Krankheiten ist frische Luft und Bewegung ja ausdrücklich vom Arzt erwünscht. Und noch etwas wissen viele nicht: Eine Krankschreibung ist kein grundsätzliches Arbeitsverbot: Wenn du dich wieder gesund fühlst, obwohl du noch krankgeschrieben bist, darfst du auch wieder zur Arbeit gehen. Aber natürlich nur bei deinem regulären Betrieb, der dir auch den Lohn während der Krankheitsphase weiterzahlt.
Bitte beachten Sie: Der Inhalt dieses Beitrages stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen! Unser Anspruch ist es, immer rechtlich korrekte Artikel zur Verfügung zu stellen. Allerdings ändern sich Gesetze bzw. gesetzliche Regelungen häufig. Wir können daher keine Garantie für die aktuelle oder zukünftige Richtigkeit übernehmen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an eine juristisch fundierte Person (z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaften, IHK etc.).