Durch eine Änderung der REACH-Verordnung ist der Verkauf von Mikroplastik in der Europäischen Union seit Kurzem verboten. Dasselbe gilt für Gemische, denen absichtlich Mikroplastik zugesetzt wurde und die dieses Mikroplastik bei ihrer Verwendung freisetzen. Was das für Hersteller von bauchemischen Produkten, Dichtstoffen, Klebstoffen, Klebebändern sowie Farben und Lacken bedeutet, darüber informiert ein neuer Leitfaden, der unter anderem von der Deutschen Bauchemie erstellt wurde.
Nachdem am 17. Oktober die Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel (Mikroplastik) innerhalb der Chemikalienverordnung REACH in Kraft getreten ist, haben die Fachverbände Deutsche Bauchemie (DBC), Industrieverband Klebstoffe (IVK) und der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie (VdL) ihre Hinweise und Hilfestellungen zur Umsetzung der Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln veröffentlicht.
Der gemeinsame Leitfaden (Download hier ) soll betroffene Hersteller von bauchemischen Produkten, Dichtstoffen , Klebstoffen und Klebebändern sowie Farben, Lacken und Druckfarben dabei unterstützen, die von der neuen REACH-Beschränkung betroffenen Rohstoffe und Produkte zu identifizieren, notwendige Pflichten abzuleiten und deren Umsetzung rechtzeitig vorzubereiten.
Ausnahmen und Pflichten
Nach Angaben des Leitfadens bedeuten die neuen REACH-Regeln nicht, dass Mikroplastik in Produkten nunmehr durchweg verboten sei. Stattdessen würden Anwendungen in den genannten Branchen in der Regel unter die zahlreichen Ausnahmeregelungen der Beschränkung fallen, sodass die Produkte weiterhin hergestellt, vertrieben und verwendet werden können.
Die Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender müssten nun allerdings gewisse Pflichten beachten. So müssen sie ihren Kunden spätestens bis zum 17. Oktober 2025 Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung von Polymermikropartikeln in die Umwelt verhindert werden kann. Weiterhin müssen sie spätestens bis zum 31. Mai 2027 – und von da an jährlich zum 31. Mai – festgelegte Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) übermitteln.
Für Formulierer entsprechender Produkte gelte es aktuell erst einmal, die eigene Betroffenheit zu ermitteln. Da hierzu häufig nicht alle Informationen vorliegen und diese teilweise erst von den Rohstofflieferanten eingeholt werden müssen, sei Handlungsbedarf gegeben.
