Das Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) ist Geschichte. Es wird ersetzt durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli verabschiedet haben. Die Bunderegierung führt damit nach eigenen Angaben wieder die „freie Heizungswahl“ ein. Die bisherigen Regeln zur Wärmedämmung von Neu- und Altbauten bleiben im neuen Gesetz dagegen im Wesentlichen unverändert.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gibt Hausbesitzern, die eine kaputte Heizung austauschen müssen, wieder mehr Wahlfreiheit. Die bisherige Regel im Gebäudeenergiegesetz ( GEG ), nach der die von der neuen Heizung bereitgestellte Wärme mindestens zu 65 % aus erneuerbaren Energiequellen stammen muss, entfällt. Die Bunderegierung betont ausdrücklich, dass sie damit auch den Einbau neuer Gas- und sogar Ölheizungen wieder ermöglichen will. Ganz ohne Klimaschutzauflagen für die Heiztechnik kommt allerdings auch das GModG nicht daher. Neue Fossilheizungen dürfen ab 2029 nur noch mit schrittweise steigenden Anteilen an Biobrennstoffen oder Wasserstoff genutzt werden („Bio-Treppe“).
Längerer Betrieb alter Heizungen
Das GModG erleichtert nicht nur den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen, sondern ermöglicht auch einen längeren Betrieb alter Heizanlagen mit Konstanttemperaturkessel. Dieser Kesseltyp war bis in die 1980er-Jahre gewissermaßen die Standardheizung in deutschen Gebäuden, gilt aber schon lange als technisch veraltet, ineffizient und besonders umweltschädlich.

Das bisherige GEG verpflichtete Hausbesitzer (von Ausnahmen abgesehen), ihren Konstanttemperaturkessel stillzulegen, wenn dieser mehr als 30 Jahre alt war. Im GModG ist diese Pflicht entfallen. Heizsysteme mit Konstanttemperaturkessel (auch Standardkessel genannt) dürfen nun genauso wie modernere fossile Heizungen (zum Beispiel Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel ) ohne zeitliche Begrenzung weiter betrieben werden, solange sie technisch noch funktionieren.
Hintergrund: Bei vielen Konstanttemperaturkesseln wird das Heizwasser dauerhaft auf eine hohe, gleichbleibende Temperatur von 70 – 90 °C erhitzt – unabhängig von den Außentemperaturen beziehungsweise dem aktuellen Wärmebedarf des Hauses. Der Heizungstyp steht für einen schlechten Wirkungsgrad mit hohen Energieverlusten und sorgt für eine starke Wärmeabstrahlung durch heiße Abgase sowie den Heizkessel selbst.
Die neue Bio-Treppe
Neue Gas- und Ölheizungen sind laut GModG erlaubt, sofern die Hausbesitzer beim Betrieb die Regeln der Bio-Treppe einhalten. Diese besagt, dass der für die Heizung genutzte Brennstoff ab 2029 mindestens zu 10 % aus Biobrennstoffen (Biogas/-öl) oder Wasserstoff bestehen muss. 2030 soll dieser Pflichtanteil auf mindestens 15 % steigen, 2035 auf 30 % und ab 2040 auf 60 %.
Wie es danach weitergeht, scheint noch nicht ganz klar zu sein. Als Folge der Debatte im Bundestag gab es allerdings noch eine Änderung am GModG-Gesetzentwurf, die in diesem Zusammenhang von Interesse ist. Eingefügt wurde nämlich der neue § 42a zur „Grüngas-/Grünheizölquote“. In diesem Paragrafen verpflichtet sich die Bunderegierung, bis Ende 2026 ein weiteres Gesetz vorzulegen, das alle Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, „die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen“.
Wie realistisch dieses Vorhaben ist und ob die Bundesregierung auf diese Weise wirklich die Ziele des eigenen Klimaschutzgesetzes im Gebäudesektor einhalten kann, wird die Zeit zeigen. Dass auch beim Verbrennen von Biobrennstoffen große Mengen an CO2-Enissionen anfallen, kann jedenfalls kein Gesetz der Welt verhindern. „Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein“, verkündet die Bundesregierung gleichwohl auf ihrer Website.
Das GModG erlaubt übrigens auch Ausnahmen von der Bio-Treppe. Wer im Zeitraum von 2029 bis 2034 eine neue Gas- oder Ölheizung und zugleich eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung installiert, kann unter Umständen von der Pflicht zur Biobrennstoffbeimischung befreit werden. Die Details dazu sind in § 43 des GModG geregelt. Ausnahmen von der Bio-Treppe gelten ferner für den Betrieb von Hybridheizungen, die Gas- beziehungsweise Ölverbrennung mit einer Wärmepumpe , einer Solarthermie-Anlage oder mit der Verfeuerung fester Biomasse kombinieren.
Sonderregeln für Vermieter
Die freie Heizungswahl gilt für alle Hausbesitzer. Für Vermieter sieht das GModG allerdings zusätzliche Regeln vor, die die Entscheidung für eine neue Gas- oder gar Ölheizung zumindest unattraktiver machen. Das Gesetz verpflichtet sie nämlich dazu, künftig die Hälfte der Kosten für beigemischtes Biogas, Gasnetzentgelte und CO2-Kosten zu übernehmen.
Mit dieser Regelung will die Bundesregierung zum Mieterschutz beitragen. Denn für Gas- und Ölheizungen gilt, dass sie in der Anschaffung bislang noch vergleichsweise günstig sind, ihre Betriebskosten aber in Zukunft stark steigen dürften. Wenn aber die Vermieter die gesamten Folgekosten auf ihre Mieter abwälzen könnten, dann hätten sie derzeit tatsächlich einen starken Anreiz, eher in neue Gas- oder Ölheizungen zu investieren.
Die genannten Sonderregeln für Vermieter verringern diese Anreizwirkung. „Für vermietete Wohngebäude machen die zusätzlichen Belastungen für Vermieter den Einbau einer neuen Gasheizung in der Regel unwirtschaftlich“, urteilt Henner Schmidt, Energieexperte beim Immobilienverband Deutschland (IVD). „2035, wenn der Biogasanteil 30 % erreicht, kann der Anteil des Vermieters ein Viertel der gesamten Heizkosten betragen“, fügt Schmidt hinzu.
Allerdings enthält das GModG auch Ausnahmen von den Sonderregelungen. Diese kamen auf Initiative der Regierungsfraktionen im Bundestag zustande, die sich offenbar sorgten, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf manche Vermieter finanziell überfordern könnte. Deshalb wurde mit § 5d noch eine „Härtefallregelung für Vermietende“ in das Gesetz eingefügt, welche die oben genannte Kostenübernahme in etlichen Fällen wieder einschränkt.
Regeln zur Gebäudehülle
Schon das Ende 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) war weitaus mehr als ein „Heizungsgesetz“. Das gilt auch für das neue Gebäudemodernisierungsgesetz. Dessen Inhalt besteht zu großen Teilen aus energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle, auch wenn in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit fast nur noch über den Heizungsaspekt diskutiert wurde.
Das GEG war durch die Zusammenführung der alten Energieeinsparverordnung ( EnEV ), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) entstanden. Es enthielt also auch sämtliche energetischen Anforderungen an die Dämmung der Gebäudehülle von Neubauten und sanierten Altbauten, die man zuvor in der EnEV nachzuschlagen gewohnt war.
Die alten EnEV-Anforderungen wurden 2020 weitgehend unverändert in das GEG übernommen. Auch spätere GEG-Novellen beinhalteten fast ausschließlich Änderungen im Bereich der Heizungstechnik, während die Regeln zur Gebäudehülle (Dämmung, Luftdichtheit, maximal erlaubter Primärenergiebedarf) weitgehend unverändert blieben. Das setzt sich nun mit dem GModG fort. Das neue Gesetz übernimmt diesbezüglich im Wesentlichen die Regeln, die man auch schon aus GEG und EnEV kannte.