RM Rudolf Müller
Auch das Baugenehmigungsverfahren wird in den Landesbauordnungen geregelt. Foto: TRgreizer/pixelio.de

Auch das Baugenehmigungsverfahren wird in den Landesbauordnungen geregelt.
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Baurecht
10. Mai 2013 | Artikel teilen Artikel teilen

Welchen Zweck erfüllen die Landesbauordnungen (LBO)?

„My home is my castle“, heißt es so schön. Aber bei der Gestaltung des eigenen Heims hat ein Bauherr keineswegs die Freiheiten eines absoluten Herrschers. Bevor er überhaupt mit dem Bauen beginnen kann, muss er erst einmal eine entsprechende Genehmigung beantragen. Die wiederum hängt von der Einhaltung zahlreicher Vorschriften ab, die in den Landesbauordnungen detailliert geregelt werden.

Während das Baugesetzbuch vor allem die bauliche Flächenplanung in den Städten und Gemeinden regelt, geht es in den Landesbauordnungen (LBO) um das so genannte Bauordnungsrecht. Zwar unterscheiden sich die LBO der 16 deutschen Bundesländer durchaus in den Details, die inhaltlichen Grundzüge sind aber überall dieselben.

In allen Bundesländern ausführlich festgelegt sind zum Beispiel die Regeln zum Baugenehmigungsverfahren. Dabei geht es einerseits um die grundsätzliche Frage, in welchen Fällen die Errichtung, der Abriss, die bauliche Veränderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes überhaupt genehmigungspflichtig ist und wann nicht. Andererseits wird das Verfahren der Baugenehmigung genau beschrieben: vom Bauantrag des Bauherren bis zur Zustimmung oder Ablehnung durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde. Wer ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben ohne Genehmigung durchführt, muss mit hohen Bußgeldern und einem Abriss des Gebäudes rechnen.

Baulich-technische Anforderungen

Neben diesen Verfahrensfragen regeln die LBO insbesondere die konkreten baulich-technischen Anforderungen an Bauvorhaben. Dabei geht es um unterschiedlichste und vielfach sehr konkrete Vorgaben zur Errichtung beziehungsweise Änderung von baulichen Anlagen. Das reicht von Regelungen zu Feuerwehrzufahrten und einzuhaltenden Gebäudeabständen über die Definition zugelassener Bauprodukte und die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen bis hin zu Bestimmungen über notwendige Treppenräume und Flure in Gebäuden sowie über Mindestanforderungen an die Ausstattung von Wohnungen oder über Vorschriften zum barrierefreien Bauen.

Unterschied zum Baugesetzbuch

Falls ihr bereits den Text zum Baugesetzbuch gelesen habt, könnte es sein, dass ihr jetzt ein wenig durcheinander gekommen seid. „Werden in diesem Gesetz nicht auch schon bauliche Anforderungen an zu errichtende Gebäude definiert?“, fragt ihr euch vielleicht. Um es noch einmal deutlich zu machen: Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt überhaupt keine baulichen Anforderungen fest. Es gibt den Gemeinden lediglich das Verfahren vor, nach dem diese die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne zu erarbeiten haben. Das Gesetz gibt also die Form vor, die Inhalte bestimmen die Gemeinden. Zu den Bebauungsplänen wiederum macht das BauGB auch inhaltliche Vorschläge dazu, welche Bauvorschriften die Gemeinden festlegen können (aber eben nicht müssen!). In den Bebauungsplänen werden allerdings ohnehin nur grundsätzliche Angaben zur Art der Bebauung (Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen etc.), zu den erlaubten Gebäudemaßen (z. B. Höhenbeschränkungen) und zum Verhältnis von Bebauung und Freiflächen auf einem Grundstück gemacht. Die in den Landesbauordnungen festgelegten baulich-technischen Anforderungen sind dagegen deutlich konkreter und beziehen sich insbesondere auf die Bauweise des Gebäudes selbst.

Musterbauordnung

16 Bundesländer, 16 Landesbauordnungen. Wenn man das hört, kommt einem das Bauordnungsrecht zunächst einmal sehr unübersichtlich vor. In der Praxis ist es aber halb so schlimm, denn die LBO basieren alle auf einer Musterbauordnung, die von der Bauministerkonferenz – einer Arbeitsgemeinschaft aller Länder – ständig aktualisiert wird. Insofern müssen Bauherren, wenn sie in mehreren Bundesländern bauen, zwar unterschiedliche LBO beachten, die Gesetzeswerke sind sich aber zum Glück sehr ähnlich.


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Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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