RM Rudolf Müller
Anbringung Wärmedämmung

Ab 2016 gelten verschärfte EnEV-Anforderungen an die Dämmung der Gebäudehülle. Foto: Rockwool

Energetisches Bauen
03. März 2015 | Artikel teilen Artikel teilen

EnEV 2014: Was ist neu an der Verordnung?

Im Mai 2014 ist die mittlerweile vierte Novellierung der erstmals 2002 veröffentlichten Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Wie ihre Vorgänger verfolgt die EnEV 2014 das Ziel, die Energieeinsparung im Gebäudebereich voranzubringen. Für unterschiedliche Gebäudetypen schreibt sie jeweils einen maximalen Energieverbrauch vor, den die Immobilie nicht überschreiten darf. Die neue Verordnung sieht für Neubauten eine weitere Verschärfung der Standards vor. Für die Modernisierung von Altbauten wurden die Anforderungen dagegen nicht erhöht. Einen Überblick über wichtige Neuregelungen bietet der folgende Beitrag.

Nach der neuen EnEV sinkt der für Neubauten maximal zulässige Energieverbrauch ab Anfang 2016 noch einmal um 25 Prozent. Das klingt viel, ist aber relativ moderat im Vergleich zu früheren Novellierungen der Verordnung (2004, 2007, 2009). Die Senkung bezieht sich auf den so genannten Jahres-Primärenergiebedarf, der in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr angegeben wird (kWh/m²a).

Eingeschränkte Wahlfreiheit

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in der EnEV 2014 festgelegt, dass ab 2016 bei Neubauten der maximal zulässige Transmissionswärmeverlust durch die Gebäudehülle (Außenwände, Fenster, Dach und Kellerdecke) um 20 Prozent niedriger sein muss als bisher. Das bedeutet, dass die Gebäudehülle künftig mit einer entsprechend leistungsfähigeren Wärmedämmung zu errichten ist. Diese Regelung zum Transmissionswärmeverlust – dessen Berechnung in der EnEV genauer erläutert wird – ist letztlich eine Einschränkung der Wahlfreiheit des Bauherrn. Seine Möglichkeiten, den maximal zulässigen Energieverbrauch durch andere Methoden als die Außenwanddämmung einzuhalten – also z. B. durch eine energieeffizientere Heiztechnik – sind ab 2016 zumindest begrenzter. Die Dämmstoffindustrie wird das freuen.

Für Bestandsgebäude sieht die Novellierung von 2014 dagegen keine weiteren Verschärfungen vor. Offenbar hielt es die Politik nicht für zweckmäßig, die ohnehin schon recht hohen Anforderungen bei Gebäudesanierungen nochmals zu erhöhen und damit möglicherweise die Modernisierungslust bei Hausbesitzern weiter zu senken. Denn grundsätzlich zwingt die EnEV ja niemanden, sein Haus zu dämmen oder andere teure Erneuerungsprojekte anzugehen. Nur wer sich tatsächlich für eine Modernisierung entscheidet, muss dabei auch die Regeln der Verordnung einhalten. Ansonsten gilt für Altbauten ein Bestandsschutz.

Bauteilverfahren im Bestand

Wann bei Bestandsbauten Anforderungen der EnEV zu erfüllen sind, wird im so genannten Bauteilverfahren genauer geregelt. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Modernisierung maximal 10 Prozent der Fläche eines Außenbauteils betrifft, spielt die EnEV keine Rolle. Das ist z. B. der Fall, wenn nur einzelne Ziegel auf einer Dachfläche ausgetauscht werden oder nur ein entsprechend kleiner Teil einer Fassade neu gestrichen wird.

Aber solche Fälle sind eher die Ausnahme. Weitaus häufiger dürfte es vorkommen, dass im Rahmen einer Modernisierung an mehr als 10% der betroffenen Bauteilfläche Veränderungen vorgenommen werden. Ist dies der Fall, dann muss die Modernisierung laut EnEV grundsätzlich so ausgeführt werden, dass der künftige Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust des sanierten Bauteils maximal 40% über den Anforderungen an einen vergleichbaren Neubau liegen.

Senkung energetischer Standards

In der EnEV 2014 wurden die energetischen Anforderungen im Rahmen des Bauteilverfahrens für Altbauten allerdings an mehreren Stellen nicht nur nicht erhöht, sondern sogar gesenkt. So durfte bei einer nachträglichen Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk bisher nur Dämmstoff mit einer maximalen Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/m2K für die Hohlraumverfüllung verwendet werden. Die EnEV 2014 senkt hier die Anforderungen leicht. Jetzt sind auch Dämmstoffe mit einer Wärmeleitfähigkeit bis 0,045 W/m2K erlaubt. Hintergrund: Damit können auch lose Einblasdämmstoffe sowie Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen, welche die Anforderungen bisher verfehlten, für die nachträgliche Kerndämmung eingesetzt werden.

Neu in der EnEV 2014 ist auch die Regelung, dass Dach-Bauteile, die nach dem 31. Dezember 1983 errichtet wurden, im Sanierungsfall überhaupt nicht mehr den Anforderungen des Bauteilverfahrens unterliegen. Dasselbe gilt z. B. für die Erneuerung von Außenputz, wenn die Außenwand erst nach dem 31. Dezember 1983 errichtet wurde. Mit anderen Worten: Für Bestandsbauten begrenzt die neue EnEV in vielen Fällen die bisherige Pflicht zum energetischen „Update“ bei anstehenden Modernisierungsarbeiten. Die Anforderungen des Bauteilverfahrens gelten jetzt nur noch für Gebäude, die vor dem genannten Stichtag errichtet wurden.

Austauschpflicht HeizkesselVerpflichtung zum Heizkesselaustausch

Alles in allem gewährt die EnEV Besitzern von Altbauten also weit reichenden Bestandsschutz. Eine Pflicht zur Erfüllung bestimmter energetischer Standards besteht im Wesentlichen nur, wenn der Bauherr ohnehin modernisieren will und mehr als 10% einer Bauteilfläche betroffen sind. Verpflichtungen, die unabhängig von solchen baulichen Veränderungen gelten, sind die Ausnahme. Dabei geht es vor allem um die Dämmung der obersten Geschossdecke sowie von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und um den Austausch alter Heizkessel.Aber auch bei diesen raren Ausnahmen gibt es wieder viele Einschränkungen. Die EnEV 2014 verpflichtet Hausbesitzer z.B. dazu, bis 2015 alte Heizkessel auszutauschen, die vor 1985 eingebaut wurden. Doch diese Verpflichtung gilt eben nicht generell. Handelt es sich bei den Heizungen bereits um (vergleichsweise moderne) Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, dann dürfen diese auch länger als 30 Jahre betrieben werden. Dasselbe gilt für Kessel mit weniger als 4 kW Leistung. Außerdem sind Ein- und Zweifamilienhausbesitzer grundsätzlich von der Austauschpflicht ausgenommen, wenn sie seit dem Stichtag 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung in dem Haus selbst genutzt haben.Stärkung des Energieausweises
Relativ umfangreiche Änderungen sieht die EnEV 2014 schließlich beim Thema Energieausweis vor. Dieses Instrument, das potenzielle Käufer und Mieter eines Gebäudes übersichtlich über den Energiebedarf von Immobilien informieren soll, wird weiter gestärkt. Damit räumt der Gesetzgeber zugleich ein, dass die Bekanntheit und Nutzung des Energieausweises bisher in der Praxis nicht so funktioniert, wie man ursprünglich gehofft hatte.Das soll sich nun durch verschärfte Auflagen an die Gebäudebesitzer ändern. So sieht die EnEV 2014 vor, dass Informationen aus dem Energieausweis nun auch verpflichtend in Immobilienanzeigen genannt werden müssen und der Ausweis an Käufer oder Mieter tatsächlich auszuhändigen ist. Auf das Thema Energieausweis werden wir an dieser Stelle in Kürze in einem eigenen Fachwissenbeitrag noch genauer eingehen.


Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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