Flurförderzeuge: Wann benötige ich eine Fahrerlaubnis?
Auf dem Betriebsgelände von Baustoff-Fachhändlern sind für gewöhnlich viele Flurförderzeuge unterwegs. Jeder kennt den Gabelstapler, aber es gibt noch mehr Hilfsmittel für den innerbetrieblichen Warentransport – zum Beispiel Schlepper oder einfache Hubwagen. Die Frage ist: Dürfen Flurförderzeuge von allen Betriebsmitarbeitern genutzt werden oder benötigt man eine spezielle Fahrerlaubnis?
Ganz allgemein kann man die Frage so beantworten: Für das Bedienen einiger Flurförderzeuge ist tatsächlich eine spezielle Schulung inklusive Prüfung notwendig, bei anderen genügt dagegen schon eine Einweisung. Außerdem spielt es eine entscheidende Rolle, ob das Fahrzeug nur auf dem Betriebsgelände oder auch auf öffentlichen Straßen und Wegen bewegt werden soll.
Wenn du einen Gabelstapler in einem Bereich fahren möchtest, in dem die Straßenverkehrsordnung gilt, dann genügt es nicht, wenn du nur einen „Staplerschein“ gemacht hast. Du musst dann auch einen offiziellen Führerschein der Klasse L haben. Der gilt für Flurförderzeuge bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und unter anderem auch für Zugmaschinen (zum Beispiel Trecker) bis zu 40 km/h.
Pflicht zur Fahrerausbildung
Doch auch auf eurem Betriebsgelände darfst du nicht einfach so mit Flurförderzeugen herumfahren. Dort gilt nämlich normalerweise die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ der Berufsgenossenschaften – die sogenannte BG Vorschrift D27. In der steht unter anderem, dass Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur von Personen gesteuert werden dürfen, die für diese Tätigkeit ausgebildet wurden und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Von dieser Regelung betroffen sind natürlich Gabelstapler, aber auch alle anderen Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Für das Fahren eines Schleppers musst du also ebenfalls eine Schulung absolvieren.
Einen Flurfördermittelschein („Staplerschein“) zu machen, dauert in der Regel etwa drei bis fünf Tage. Am Ende musst du eine theoretische und eine praktische Prüfung bestehen. Die Inhalte dieser Ausbildung sind in berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen geregelt – genauer gesagt im BG-Grundsatz 925 („Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“). Zu diesem Thema findest du an dieser Stelle in Kürze einen eigenen „Gut zu wissen!“-Beitrag.
Neben der Ausbildungspflicht macht die BGV D27 übrigens noch weitere Vorschriften für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand. Selbst wenn du einen Staplerschein hast, darfst du nämlich die Gabelstapler in deinem Betrieb erst dann auch wirklich fahren, wenn dir dein Chef dazu einen schriftlichen Auftrag erteilt hat! Und bevor diese schriftliche Beauftragung erteilt werden darf, ist dein Betrieb verpflichtet, dich noch einmal speziell in die Benutzung der Betriebsstapler einzuweisen – unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten vor Ort. Du siehst also: Es gibt schon einige Hürden, bis du die Transportmittel selbst bedienen darfst. Sicherheit geht vor, einfach draufsetzen und losfahren ist nicht!
Und was ist mit Hubwagen?
Einfache Hubwagen für den Transport von Paletten haben keinen Motor und werden nur durch Muskelkraft bewegt. Sie gehören zu den Mitgänger-Flurförderzeugen, weil der Mensch, der sie schiebt und lenkt, zu Fuß mitläuft. Für diese Tätigkeit musst du keine spezielle Schulung absolvieren wie für den Staplerschein. Aber ohne Einweisung durch den Betrieb darfst du auch solche Geräte nicht bedienen! Die BGV D27 schreibt vor, dass nur solche Personen Mitgänger-Flurförderzeuge steuern dürfen, „die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind“. Sie müssen ferner vom Unternehmer dazu beauftragt sein.
Noch etwas anders sieht es mit modernen Hubwagen aus, die nicht durch Muskelkraft, sondern mithilfe eines Elektromotors angetrieben werden. Solche Modelle haben in der Regel eine Plattform, auf der der Bediener während der Fahrt steht. Es handelt sich also um Flurförderzeuge mit Fahrerstand, und für deren Steuerung ist (wie oben dargestellt) grundsätzlich eine Ausbildung vorgeschrieben. Allerdings greift diese Regelung nur dann, wenn die Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeugs bei mehr als 6 km/h liegt. Darauf wird in den Durchführungsanweisungen zur BGV D27 hingewiesen. Für die Benutzung langsamerer Elektrohubwagen mit Fahrerstand bedarf es also keiner Ausbildung. Es genügt eine ausführliche Einweisung.
Mindestalter für Flurförderzeug?
Übrigens sieht die BGV D27 als weitere Einschränkung vor, dass Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur von Personen selbstständig gesteuert werden dürfen, die mindestens 18 Jahre alt sind. „Na super“, wirst du jetzt vielleicht denken. „Ich bin 16 und wollte gerade eine Ausbildung zum Fachlagerist beginnen. Darf ich jetzt etwa keinen Gabelstapler fahren?“
Ganz so ist es zum Glück nicht. Klarheit bringen auch hier die Durchführungsanweisungen zur BGV D27. Darin heißt es: „Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht Führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht Führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.“
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