RM Rudolf Müller

Rechte und Pflichten
22. Juni 2015 | Artikel teilen Artikel teilen

Recht auf Erholung: Welchen Urlaubsanspruch haben Auszubildende?

Urlaub am MeerWer arbeitet, hat auch Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das wird in Deutschland sogar durch ein eigenes Gesetz garantiert: das Bundesurlaubsgesetz. Und natürlich haben auch Azubis ein Recht auf die „schönste Zeit des Jahres“.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hast du als Auszubildender genauso wie alle anderen Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen pro Jahr (§3 BUrlG). Wenn du noch nicht erwachsen bist, gelten die ergänzenden Regeln aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer erst 17 Jahre ist, hat das Recht auf jährlich 25 Werktage Urlaub. Bei 16-Jährigen liegt der Anspruch bereits bei 27 Werktagen, und bei 15-Jährigen sind es mindestens 30 Werktage. Personen unter 15 werden in dem Gesetz nicht erwähnt. Kein Wunder: Sie gelten juristisch auch nicht als Jugendliche, sondern als Kinder – und Kinderarbeit ist in Deutschland im Allgemeinen verboten.

Was bedeutet „Werktage“?
Erwachsene Beschäftigte haben wie gesagt einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Werktagen Urlaub. „Aber wieso gerade 24?“, wirst du jetzt vielleicht denken. Eine Woche hat doch fünf Arbeitstage! Würden da 25 Werktage nicht viel besser passen? Doch aufgepasst: Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch umfasst nach dem Bundesurlaubsgesetz „24 Werktage“. Und auch im Jugendarbeitsschutzgesetz ist durchweg von Werktagen die Rede. Der Samstag wird also mitgezählt! In §3 BUrlG heißt es klipp und klar: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Wenn du einen gesetzlichen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub hast, sind das also eigentlich nur vier Wochen mit jeweils sechs Werktagen – vorausgesetzt es liegen keine Feiertage in der Urlaubszeit. Dabei ist es ganz egal, ob dein Betrieb am Samstag geöffnet hat oder nicht. Wichtiger als der gesetzliche Anspruch ist für dich aber die Urlausdauer, die tatsächlich in deinem Berufsausbildungsvertrag festgeschrieben wurde. In vielen Betrieben gewähren die Arbeitgeber ihren Beschäftigten nämlich freiwillig einen höheren Urlaubsanspruch oder es gibt entsprechende Tarifvertragsregeln.

Oft wird in Arbeits- oder Berufsausbildungsverträgen das Wort „Werktage“ auch durch „Arbeitstage“ ersetzt. Das macht die Umrechnung in Urlaubswochen im Grunde noch etwas komplizierter. Ist beispielsweise von 30 Arbeitstagen Urlaub die Rede, dann kann das zweierlei bedeuten: Sechs Wochen Urlaub, wenn der Betrieb eine Fünf-Tage-Woche hat, oder aber nur fünf Wochen Urlaub, wenn in der Firma auch am Samstag gearbeitet wird.

Sonderurlaub
Neben dem regulären Urlaub kannst du in manchen Situationen auch Sonderurlaub beantragen. Dieses Recht leitet sich nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz ab, sondern aus §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort heißt es unter der Überschrift „Vorübergehende Verhinderung“ allerdings nur sehr allgemein, dass einem Arbeitnehmer der Lohn fortzuzahlen ist, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Welche Gründe eine solche Verhinderung auslösen können, wird nicht näher erläutert. Es ist daher umstritten, wann Sonderurlaub überhaupt zu gewähren ist. Bei Beerdigungen, Geburten oder Vorladungen vor Gericht gibt es in der Regel keine Diskussionen. Unklar ist dagegen, ob man auch bei Umzügen Sonderurlaub nehmen darf. Am besten ist es deshalb, wenn das Thema Sonderurlaub in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen eindeutig geregelt wird.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Abhängig Beschäftigte haben in Deutschland nicht nur Anspruch auf Urlaub, sondern auch ein Recht auf Einkommensfortzahlung während des Urlaubs. Das Bundesurlaubsgesetz spricht vom „Urlaubsentgelt“. Da viele Beschäftigte nicht jeden Monat dasselbe verdienen, sondern ein leistungsabhängiges Gehalt erhalten, bemisst sich das Urlaubsentgelt „nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes“ (§11 BUrlG). Wem allerdings gerade eine dauerhafte Gehaltserhöhung zugesprochen wurde, der erhält Urlaubsentgelt auf Grundlage dieses erhöhten Verdienstes. Das gilt auch bei der Erhöhung von Ausbildungsvergütungen.

Urlaubsentgelt bedeutet also im Prinzip Lohnfortzahlung während des Urlaubs. In Deutschland betrachten wir das heute als Selbstverständlichkeit. Anders sieht es mit dem „Urlaubsgeld“ aus. Das ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine finanzielle Zusatzleistung, die manche Arbeitgeber ihren Beschäftigten während der Urlaubstage zahlen – entweder völlig freiwillig oder auf Grundlage von Tarifvertrags- oder Betriebsvereinbarungen.

Urlaubzeitpunkt

In § 4 BUrlG heißt es, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Das gilt auch für Azubis. Du hast also eigentlich erst ein halbes Jahr nach Ausbildungsbeginn einen Anspruch auf Urlaub. Dein Betrieb kann ihn dir aber auch früher gewähren.

Nach der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit kann man als normaler Arbeitnehmer relativ frei selbst entscheiden, wann man in den Urlaub geht. Als Azubi bist du da etwas eingeschränkter. In §19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes heißt es nämlich: „Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.“ Das muss man wohl so verstehen, dass der Gesetzgeber die Berufsschulferien als Urlaubszeitraum empfiehlt, allerdings nicht zwingend vorschreibt. Auf jeden Fall entbindet dich ein genehmigter Urlaub nicht davon, die Berufsschule zu besuchen, sofern diese stattfindet.

Apropos Urlaubsgenehmigung: Wenn diese bereits schriftlich vorliegt, dann darf dir dein Chef den Urlaub im Nachhinein nicht mehr streichen. Ausnahmen bestehen wirklich nur bei ganz dringenden betrieblichen Notwendigkeiten – etwa wenn auf einen Schlag sehr viele Beschäftigte durch Krankheit ausfallen oder kurzfristig ein wichtiger Großauftrag anfällt. Falls du schon eine Urlaubreise gebucht hast, muss der Arbeitgeber dann aber zumindest die Umbuchungs- oder Stornogebühren übernehmen.

Vorschriften für den Urlaub?
Fußballprofis haben in ihren Verträgen manchmal stehen, dass sie im Urlaub nicht Ski fahren dürfen – wegen der Verletzungsgefahr. Für dich als Azubi gibt es solche Einschränkungen natürlich nicht. Was du in deinem Urlaub unternimmst ist ganz allein deine Sache. Mit einer klitzekleinen Ausnahme: Du darfst nicht arbeiten! In §8 BUrlG heißt es nämlich: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“


Bitte beachten Sie: Der Inhalt dieses Beitrages stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen! Unser Anspruch ist es, immer rechtlich korrekte Artikel zur Verfügung zu stellen. Allerdings ändern sich Gesetze bzw. gesetzliche Regelungen häufig. Wir können daher keine Garantie für die aktuelle oder zukünftige Richtigkeit übernehmen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an eine juristisch fundierte Person (z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaften, IHK etc.).

Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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