Der korrekte Ausbildungsvertrag
Knapp 350 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe gibt es derzeit in Deutschland. Und staatlich anerkannt bedeutet in diesem Fall auch staatlich reglementiert. Trotzdem schließen Ausbildungsbetrieb und Auszubildende auch noch einen individuellen, schriftlichen Vertrag. Was da alles drin stehen muss erfahrt ihr hier.
Was in eurem Ausbildungsvertrag auf jeden Fall zu stehen hat, ist in §11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) aufgelistet. Zu den Pflichtangaben gehören beispielsweise Beginn und Dauer der Ausbildung, die Dauer von Probezeit, Urlaub und täglicher Ausbildungszeit sowie die Voraussetzungen, unter denen ihr den Berufsausbildungsvertrag kündigen könnt. Bei allen diesen Angaben sind geltende Tarifverträge ebenso zu beachten wie die Vorgaben der Ausbildungsordnung und allgemeine gesetzliche Vorschriften wie das (Jugend)Arbeitsschutzgesetz.
Ausbildungsvergütung
Auch die Höhe eurer Ausbildungsvergütung muss vertraglich festgehalten werden. Da vorgeschrieben ist, dass die Vergütung jährlich ansteigt, ist das monatliche Bruttogehalt für jedes Ausbildungsjahr gesondert anzugeben. Darüber hinaus gibt es beim Thema Geld allerdings keine detaillierten Vorgaben durch Ausbildungsordnung oder Gesetze. In §17 des BBiG heißt es lediglich, dass Auszubildenden eine „angemessene Ausbildungsvergütung“ zu gewähren ist. Das klingt schwammig und verpflichtet den Arbeitgeber erst einmal zu nichts.
Allerdings gibt es in den meisten Branchen Tarifverträge, in denen auch die Bezahlung von Azubis verbindlich geregelt wird. Ist dies der Fall, dann muss euer Ausbildungsvertrag übrigens einen Hinweis auf diesen Tarifvertrag enthalten. Auch sonstige „Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind“, müssen nach §11 BBiG im Vertrag genannt werden. Mehr zum Thema Ausbildungsvergütung erfahrt ihr an dieser Stelle in Kürze in einem eigenen Beitrag.
Probezeit und Ausbildungsstätte
Bei unbefristeten, „normalen“ Arbeitsverhältnissen beträgt die gesetzliche Probezeit sechs Monate. Bei Ausbildungen ist sie geringer. Logisch: Eure Ausbildung dauert ja auch nur zwei bis drei Jahre. Laut §20 BBiG darf die Probezeit bei einem Berufsausbildungsverhältnis höchstens vier Monate betragen, muss aber mindestens einen Monat dauern. Die genaue Dauer ist im Ausbildungsvertrag zu nennen. In der Praxis sind vier Monate der Regelfall, eine geringere Probezeit ist Verhandlungssache zwischen Auszubildenden und Betrieb. Entsprechende Vereinbarungen werden meist dann getroffen, wenn der/die Auszubildende bereits vor Ausbildungsbeginn in dem Betrieb beschäftigt war.
Auch der Hauptort der Ausbildung muss im Vertrag festgehalten werden. Das ist für euch als Azubis dann wichtig, wenn ihr gelegentlich auch an anderen Betriebsstätten eingesetzt werdet. Die Kosten für die Fahrten zwischen eurer Wohnung und der regulären Ausbildungsstätte müsst ihr stets aus der eigenen Tasche bezahlen. Wenn ihr aber an anderen, weiter entfernten Einsatzorten arbeitet, muss euer Ausbildungsbetrieb die zusätzlich anfallenden Kosten bezahlen. Außerdem könnt ihr die zusätzliche Fahrtzeit auf eure wöchentliche Arbeitszeit anrechnen!
Betrieblicher Ausbildungsplan
Wenn ihr einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt, sind die groben Inhalte der Ausbildung bereits im Ausbildungsrahmenplan festgelegt. Den findet ihr in der Ausbildungsordnung, die ihr von eurem Betrieb erhalten haben solltet. Trotzdem fordert §11 BBiG, dass auch im Ausbildungsvertrag „Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung“ niederzulegen sind.
Gemeint ist damit der betriebliche Ausbildungsplan, von dem ihr auch schon mal gehört haben solltet. Denn zu einem vollständigen Ausbildungsvertrag gehört auch so ein einzelbetrieblicher Ablaufplan, in dem euer Betrieb konkret festhält, zu welchem Zeitpunkt der Ausbildung ihr welche Betriebsabteilungen durchlauft und welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihr dort erwerben sollt. Auch geplante Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes – zum Beispiel Seminare – sind in diesem Zusammenhang aufzuführen. Während die meisten Ausbildungsverträge die geforderten Pflichtangaben durchweg enthalten, allein schon deshalb, weil die Betriebe in der Regel Vertrags-Mustervorlagen verwenden, wird der betriebliche Ausbildungsplan übrigens auch gerne mal „vergessen“.
Pflichten von Betrieb und Azubis
Wenn ihr euren Vertrag anschaut, werdet ihr meist auch einen Abschnitt finden, in dem allgemeine Pflichten von Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden aufgelistet sind. Dieser Teil gehört nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsangaben, er ist aber üblicher Bestandteil der Mustervorlagen. Der Betrieb verpflichtet sich an dieser Stelle etwa, persönlich und fachlich geeignete Ausbilder einzusetzen, die Azubis für den Besuch der Berufsschule freizustellen, nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen, und Auszubildende rechtzeitig zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden. Als Azubi verpflichtest du dich unter anderem, am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen teilzunehmen, die betriebliche Ordnung zu beachten und ausbildungsrelevante Weisungen deiner Vorgesetzten zu befolgen.
Ungültige Vereinbarungen
Wenn ihr unsicher seid, ob in eurem Ausbildungsvertrag nicht vielleicht auch Dinge stehen, die dort gar nichts zu suchen haben, dann informiert euch am besten bei der zuständigen Berufskammer. Das sind Institutionen wie die Industrie- und Handelskammern (IHK) oder die Handwerkskammern, die in der Regel auch die Musterverträge für Ausbildungsverhältnisse herausgeben. Grundsätzlich kann ein Betrieb natürlich auch Vereinbarungen in den Vertrag schreiben, die nicht im Mustervertrag stehen. Aber er muss sich dabei an Recht und Gesetz halten. Es kann daher sein, dass auch euer Ausbildungsvertrag Vereinbarungen enthält, die schlichtweg ungültig sind – auch dann, wenn ihr den Vertrag unterschrieben habt.
In §12 des BBiG sind einige solcher „nichtigen Vereinbarungen“ aufgezählt. So darf euch der Betrieb beispielsweise nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung verpflichten. Er darf auch keine Vertragsstrafen androhen, für den Fall, dass ihr irgendwelche Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nicht erfüllt habt. Ebenso unzulässig ist eine „Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt“. Euer Chef kann euch also zum Beispiel nicht verbieten, nach der Ausbildung zur Konkurrenz zu wechseln. Es sei denn, ihr habt euch innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung dazu verpflichtet, im Anschluss ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb einzugehen. Eine solche Vereinbarung ist für euch bindend. In §12 des BBiG wird dieser Fall ausdrücklich genannt.
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