Die ab Ende 2025 geltende EU-Entwaldungsverordnung hat auch Auswirkungen auf die Herstellung von Papiersäcken, die als Verpackungsmaterial unter anderem für viele pulverförmige Baustoffe verwendet werden. Die Mitglieder der Gemeinschaft Papiersackindustrie bereiten sich intensiv auf die Umsetzung der neuen regulatorischen Anforderungen vor.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist Mitte 2023 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Sie beinhaltet vielfältige regulatorische Änderungen, die das Ziel verfolgen, der globalen Entwaldung und Waldschädigung stärker entgegenwirken. Ursprünglich war die Anwendung der EUDR schon ab Ende 2024 geplant. Das wurde jedoch wegen technischer Probleme verschoben. Für die Holz-Lieferkette, zu der auch Papiersäcke zählen, gilt nun der 30.12.2025 als neue Frist.
Kunden brauchen keinen Nachweis
Die neue Entwaldungsverordnung bezieht sich auf verschiedene Produktgruppen – natürlich Holz, aber beispielsweise auch Kaffee, Kakao, und Palmöl – sowie auf daraus hergestellte Produkte. Ausgenommen sind Produkte aus Altpapier. Nicht ausgenommen sind Papiersäcke aus Kraftpapier, die unter anderem zur Verpackung pulverförmiger Baustoffe wie Zement und Trockenmörtel zum Einsatz kommen.
Kraftpapier wird primär aus Durchforstungs- und Wipfelholz sowie Sägewerksabfällen aus der Möbelproduktion hergestellt. Altpapier kann dafür allenfalls anteilig zum Einsatz kommen, da sonst die typische Reißfestigkeit und Belastbarkeit der Säcke nicht möglich wäre. Nach Angaben der Gemeinschaft Papiersackindustrie (GemPSI) – dem Fachverband der deutschen Papiersackhersteller – können sich die Kunden der GemPSI-Mitglieder gleichwohl darauf verlassen, dass alle Papiersäcke zum Stichtag 30.12.2025 EUDR-konform sein werden.
„Derzeit herrscht viel Verunsicherung, da einige sekundäre Gesetzgebungen noch ausstehen und die praktische Umsetzung teilweise Raum für Interpretation bietet“, räumt GemPSI-Geschäftsführer Karsten Hunger in einer Pressemitteilung vom 15. Juli ein. Die GemPSI-Mitglieder würden derzeit eine Bestandsaufnahme machen, ob ihre aktuelle Angebotspalette den Vorgaben entspricht. Um das sicherzustellen, würden sie sehr eng mit ihren Zulieferern zusammenarbeiten.
Vor dem Stichtag sei es weder nötig noch rechtlich möglich, EUDR-Konformität zu bestätigen. Darüber hinaus bestehe auch keine Pflicht zur Weitergabe von Daten oder Garantieerklärungen an abfüllende Unternehmen. Die Kunden der deutschen Papiersackhersteller bräuchten ohnehin keinen Nachweis, dass in Verkehr gebrachte Papiersäcke EUDR-konform sind – so die GemPSI in der besagten Pressemitteilung.
Sorgfaltspflichtsystem notwendig
Die Papiersackhersteller allerdings sind ab dem Stichtag verpflichtet, ein Sorgfaltspflichtsystem einzuführen. Dieses umfasst zwei zentrale Elemente. Erstens die Dokumentation relevanter Lieferantendaten. Dazu gehört es, Nachweise über die EUDR-Konformität des von ihnen eingekauften und verwendeten Papiers einzuholen. Diese erhalten sie über die Importeure oder Papierhersteller. Diese wiederum sind verpflichtet, Geolokalisationsdaten von Herkunftsflächen zu erfassen und mit Referenz- und Prüfnummern zu versehen sowie eine Risikobeschreibung und -bewertung vorzunehmen.
Zweitens gehört zum Sorgfaltspflichtsystem die Abgabe einer digitalen Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement – DDS) über die zentrale EU-Plattform TRACES NT (TRAde Control and Expert System – New Technology). In dieser Erklärung werden alle relevanten Angaben dokumentiert und für Kontrollbehörden zugänglich gemacht. Hier erhält jeder Artikel eine eindeutige Referenznummer, die mit den Referenznummern der Vorlieferanten verknüpft wird. Kleine und mittlere Unternehmen sind von der digitalen Erklärungspflicht sowie von der Risikobeschreibung und -bewertung befreit.
Wichtig zu beachten: Holz, das bis zum 30.12.2025 geerntet und in Verkehr gebracht wird, und alle Produkte, die daraus hergestellt werden, unterliegen weiterhin der alten EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
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