Die Muster-Holzbau-Richtlinie wurde von der Bauministerkonferenz der Bundesländer verabschiedet und vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht. Sie definiert brandschutztechnische Anforderungen an vorgefertigte Holzbauteile, bei deren Einhaltung diese trotz Brennbarkeit auch für mehrgeschossige Gebäude eingesetzt werden dürfen. Die Richtlinie konkretisiert damit die entsprechenden Regeln der jeweiligen Landesbauordnungen.
Laut §27 der ebenfalls von der Bauministerkonferenz verabschiedeten Musterbauordnung, auf der wiederum die Landesbauordnungen (LBO) der 16 deutschen Bundesländer basieren, müssen tragende und aussteifende Wände in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (höher als 7 m) mindestens hochfeuerhemmend sein – sie müssen einem Brand also mindestens 60 Minuten standhalten ( Feuerwiderstandsklasse F60). Bei Häusern der Gebäudeklasse 5 (höher als 13 m) fordern die LBO sogar Feuerbeständigkeit. Tragende und aussteifende Wände in solchen Gebäuden müssen demnach den Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F90 genügen.
Baurechtlicher Hintergrund
Sind damit Holzhäuser – also Gebäude aus einem brennbaren Baustoff – in den Gebäudeklassen 4 und 5 nicht von vorneherein baurechtlich verboten? Nein. Denn in §26 der Musterbauordnung heißt es zugleich, dass hochfeuerhemmende und sogar feuerbeständige Bauteile durchaus aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen, sofern sie den „Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen“.

Kurzum: Auch mit brennbaren (Holz-)Baustoffen darf man mehrgeschossige Gebäude bauen, sofern dabei bestimmte Anforderungen beachtet werden. Für den Baustoff Holz werden diese Anforderungen in der Muster-Holzbau-Richtlinie definiert (MHolzBauRL). Weitere bauordnungsrechtliche Konkretisierungen zu dieser Richtlinie hat das Deutsche Institut für Bautechnik ( DIBt ) zudem in der „ Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – Ausgabe 2020/2 “ veröffentlicht (Seite 35–53). Angewendet werden darf die Holzbau-Richtlinie in allen Bundeländern, deren Landesbauordnungen Holzhäuser in den Gebäudeklassen 4 beziehungsweise 5 bereits zulassen.
Die aktuelle Version der Muster-Holzbau-Richtlinie (Fassung Oktober 2020) heißt mit vollem Namen „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise“ und steht auf der Website des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zum kostenlosen Download bereit (Direktlink hier ). Diese Version hat die frühere „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise“ (Fassung Juli 2004) ersetzt.
Wie man schon ihrem Namen entnehmen kann, enthält die aktuelle Richtlinie erstmals auch Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen – also an Holzfassaden. Neu war an der Fassung Oktober 2020 zudem, dass nicht mehr nur Gebäude in Holzrahmen- und Holztafelbauweise , sondern auch Bauteile in hohlraumfreier Massivholzbauweise Eingang in die Muster-Holzbau-Richtlinie gefunden haben. Das wiederum hat dazu geführt, dass es nun auch eine baurechtliche Regelung für Holzhäuser der Gebäudeklasse 5 gibt.
Holzrahmen- und Holztafelbauweisen
Bezüglich der Holzrahmen- und Holztafelbauweisen, bei denen vorgefertigte Bauteile mit (dämmstoffgefüllten) Hohlräumen zum Einsatz kommen, unterscheidet sich die Muster-Holzbau-Richtlinie in der Fassung Oktober 2020 nur wenig von der Vorgänger-Richtlinie. Es gilt weiterhin, dass diese Bauweisen nur bis zu Gebäudeklasse 4 zugelassen sind, nicht aber für die Gebäudeklasse 5 (höher als 13 m).
Ebenso bleibt es dabei, dass Holzrahmen- und Holztafelbauteile mindestens hochfeuerhemmend sein müssen (F60). Wie aber ist das angesichts der Brennbarkeit von Holz erreichbar? Die Richtlinie definiert als Anforderung, dass die Holzbauteile „allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen“ zu versehen sind und dass ferner auch die Dämmstoffe für die Hohlraumdämmung nichtbrennbar sein und einen Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C aufweisen müssen.
Als Material für die Brandschutzbekleidung nennt die Richtlinie Gipsfaserplatten oder Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF). Auch die Montage der Brandschutzbekleidung wird näher beschrieben – sowohl für Wände als auch für Decken und Stützen/Träger.
Schließlich definiert die Muster-Holzbau-Richtlinie Anforderungen an die Fugenausbildung bei Holzrahmen- und Holztafelbauteilen für Gebäude der Gebäudeklasse 4. Die Fugen müssen so beschaffen sein, dass sie im Brandfall rauchdicht sind. Das betrifft sowohl die Plattenfugen der Brandschutzbekleidung als auch die Elementfugen in den Holzbauteilen selbst beziehungsweise die Anschlussfugen zwischen den Holzelementen und anderen Gebäudeteilen oder Bauelementen wie Türen und Fenster.
Massivholzbauweise
Die Richtlinie in der Fassung Oktober 2020 definiert erstmals auch Anforderungen für Holzhäuser der Gebäudeklasse 5. Sie macht dabei zugleich eine Reihe von Einschränkungen. Erstens dürfen die Gebäude nur eine Maximalhöhe von 22 m haben (Hochhausgrenze). Zweitens dürfen die einzelnen Nutzungseinheiten des Gebäudes nur eine Größe von maximal 200 m2 haben. Drittens dürfen Treppenraum- und Brandwände doch nicht aus Holz sein. Und viertens sind die Holzbauteile in Massivholzbauweise auszuführen. Holzrahmen- oder Holztafelbauteile sind bei der Gebäudeklasse 5 also nicht erlaubt.
Auch für die Massivholzbauweise definiert die Richtlinie Anforderungen an die Brandschutzbekleidung und die Rauchdichtigkeit von Fugen. Da Massivholzbauteile schon an sich für eine verzögerte Brandweiterleitung stehen, gilt für ihre notwendige Schutzbekleidung eine geringere Anforderung an den Feuerwiderstand. Die eingesetzten GKF- oder Gipsfaserplatten müssen eine Entzündung der brennbaren Bauteiloberflächen nur über einen Zeitraum von 30 Minuten verhindern.
Mehr noch: Für Massivholz-Bauteile der Gebäudeklasse 5 (bis 22 m Höhe) erlaubt die Richtlinie in einem begrenzten Umfang sogar sichtbare und damit ungeschützte Holzoberflächen. Zumindest manche Wandoberflächen dürfen bis zu 25 % aus „Sichtholz“ bestehen (Fenster- und Türöffnungen bleiben dabei unberücksichtigt). Alternativ kann der Bauherr auch die komplette Decke mit sichtbarer Holzoberfläche gestalten.
Holzfassaden
Die Richtlinie erlaubt schließlich auch hölzerne Außenwandbekleidungen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5, „sofern die Begrenzung einer Brandausbreitung durch geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird“.

Zu den Anforderungen an solche Holzfassaden zählt, dass auf die Außenwand eine mindestens 15 mm dicke nichtbrennbare Trägerplatte aufzubringen ist, sofern die Wand nicht bereits aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder über eine durchgehende nichtbrennbare Bekleidung verfügt. Die Außenwand-Dämmstoffe müssen zudem nichtbrennbar sein, und die Tiefe der Fassaden-Unterkonstruktion ist auf maximal 50 mm zu begrenzen. Außerdem muss jede Gebäudeseite mit einer Außenwandbekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen für wirksame Löscharbeiten erreichbar sein.
Darüber hinaus schreibt die MHolzBauRL eine Brandschutzmaßnahme vor, die man auch an der Oberfläche der Holzfassade unmittelbar sieht. In Höhe aller Geschossdecken sind nämlich auskragende horizontale Brandsperren aus Stahlblech anzuordnen (siehe Skizze). Diese sind auf der nichtbrennbaren Schicht unter der Holzbekleidung zu befestigen.