Energy Sharing könnte lokal erzeugten erneuerbaren Strom für ganze Nachbarschaften zugänglich machen. (Quelle: Pixabay)

Haustechnik 2024-10-16T07:00:00Z Was ist Energy Sharing?

Die Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist in Deutschland bisher meist Eigenheimbesitzern vorbehalten, die über Photovoltaikanlagen auf ihren Hausdächern verfügen. „Energy Sharing“ – also die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort – könnte künftig auch Mieterhaushalte an der Energiewende im Strombereich partizipieren lassen. Doch was ist Energy Sharing und wie lässt es sich umsetzen?

Energy Sharing ist ein Oberbegriff für unterschiedliche Modelle gemeinschaftlicher Stromversorgung vor Ort. So können sich beispielsweise die Mieter eines Hauses oder eines ganzen Stadtviertels zusammentun, um eine gemeinsame Nutzung von Solarstrom (oder auch Windstrom) zu organisieren, der irgendwo in ihrer Nachbarschaft lokal erzeugt wird. Eine solche Praxis würde die lokale Nutzung erneuerbarer Energien fördern und damit nicht zuletzt auch zur Entlastung des allgemeinen Stromnetzes beitragen.

Hohe rechtliche Hürden

Nach Einschätzung der Deutschen Energie-Agentur (dena) sind derartige Modelle in Deutschland zwar grundsätzlich bereits möglich, aber leider oft ziemlich komplex. Während Energy Sharing im EU-Recht bereits verankert wurde, fehlt hierzulande bislang noch ein spezifischer Rechtsrahmen für „Active Customers“, die sich in einer „Energy Sharing Community“ zusammenschließen wollen. Diese werden in Deutschland bislang wie normale Stromlieferanten behandelt und unterliegen somit den gleichen energiewirtschaftlichen Verpflichtungen.

Auch Windstrom wäre in einer Energy Sharing Community handelbar. (Quelle: Pixabay)

Angesichts der hohen Hürden ist es kein Wunder, dass Energy Sharing in Deutschland bisher meist nur als Zukunftskonzept diskutiert wird, die praktische Umsetzung aber noch weitgehend ausbleibt. „In anderen EU-Ländern wie Österreich existieren bereits konkrete Regelungen für Energy Sharing und viele Bürgerinnen und Bürger partizipieren daran“, sagt Corinna Enders, Vorsitzende der dena-Geschäftsführung. „Auch in Deutschland braucht das europäische ‘Right to Energy Sharing‘ nun einen praktikablen Rechtsrahmen. Der sollte nicht nur gewährte Privilegien und Kriterien klarstellen, sondern auch die bestehenden Rollen im Energiesystem und die Verteilung der Verantwortlichkeiten bei verschiedenen Akteurskonstellationen vor Ort berücksichtigen.“

Existierende Alternativen

Wer nicht warten möchte und schon heute an einer gemeinschaftlichen Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort partizipieren möchte, für den gibt es hierzulande zwei rechtskonforme Alternativen. Beim Mieterstrom-Modell können Mieter einen Stromliefervertrag mit dem Betreiber einer Mieterstromanlage abschließen. Diese Anlage kann sich auf dem Mietshaus der Vertragskunden befinden oder auch woanders. Der Betreiber kann, muss aber nicht zugleich auch der Vermieter der Stromkunden sein.

Auf jeden Fall aber hat der Betreiber einer Mieterstromanlage die Pflicht zur „Reststromlieferung“, da die Mieter keine separaten Netzstromlieferverträge abschließen. Liefert die Mieterstromanlage mal nicht ausreichend Solarstrom für alle angeschlossenen Kunden, muss der Betreiber daher den zusätzlich benötigten Strom aus dem Netz dazukaufen.

Mit dem im Mai in Kraft getretenen Solarpaket I wurde in Deutschland zudem das Modell der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Bei diesem Modell können Vermieter ihren Mietern Solarstrom vom eigenen Mietshaus oder von einer Nebenanlage des Gebäudes zur Verfügung stellen, ohne zugleich eine Pflicht zur Reststromlieferung einzugehen. Die Mieter behalten bei diesem Modell einen eigenen Netzstromliefervertrag.

Vom Einzelgebäude zur Nachbarschaft

Da bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht mehr die Erfüllung aller Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff. des Energiewirtschaftsgesetztes gefordert wird, kann man dieses Modell als einen ersten Schritt zu den Energy Sharing Communities der Zukunft auffassen. Zumal auch die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nicht zwingend den Vermieter als Stromversorger voraussetzt. Stattdessen können auch Mieter selbst Eigentümer von PV-Anlagen auf dem Dach ihres Mietshauses werden.

Die Broschüre steht auf www.dena.de zum kostenlosen Download bereit. (Quelle: dena)

Was Energy Sharing allerdings grundsätzlich von der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung unterscheidet, ist die Tatsache, dass die gemeinsam genutzten erneuerbaren Energien nicht auf das eigene Mietshaus beschränkt sind. Gefordert wird nur eine räumliche Nähe der Anlagen. Diese Ausweitung auf die Nachbarschaft impliziert zugleich, dass es sich bei einer Energy Sharing Community (ESC) eher um eine relativ große – wenn auch lokal zusammenhängende – Gruppe handeln dürfte.

Im Vergleich zum Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird beim Energy Sharing wahrscheinlich sowohl die Teilnehmeranzahl als auch die Vielfalt der Teilnehmerrollen in der Regel größer sein. Zumindest in der Theorie ist die ESC nämlich ein Zusammenschluss, der sowohl lokale Stromproduzenten und Stromkonsumenten umfasst als auch Teilnehmer, die als Produzenten und Konsumenten zugleich agieren – die so genannten „Prosumer“.

Wie aber könnte Energy Sharing in Zukunft konkret umgesetzt werden? Ausführliche Ideen dazu bietet die im Juli 2024 veröffentlichte dena-Broschüre „ Energy Sharing in Deutschland – Vom Konzept zur energiewirtschaftlichen Umsetzung “. Die rund 60-seitige Publikation beschreibt unter anderem drei prototypische Modelle, die wir an dieser Stelle nur kurz skizzieren können. Detaillierte Infos enthält die kostenlose Broschüre.

Drei prototypische Modelle

Beim ersten Modell, das der dena-Bericht skizziert, bieten diejenigen ESC-Mitglieder, die als Erzeuger beziehungsweise Prosumer agieren, ihren nicht selbst genutzten Strom einem zentralen Lieferanten an, der damit wiederum alle Verbraucher der ESC versorgt. Dieses Modell ist nach dena-Angaben bereits unter den heutigen Rahmenbedingungen in Deutschland möglich.

Das zweite Modell orientiert sich an der Praxis in europäischen Nachbarstaaten und umfasst ebenfalls keine direkte Lieferbeziehung zwischen den Mitgliedern der ESC im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Produzenten der ESC müssen sich hier aber nicht auf einen zentralen Stromlieferanten einigen. Stattdessen kann jeder seinen eigenen Lieferanten wählen, der dann wiederum diejenigen ESC-Verbraucher versorgt, die Strom von genau diesem Erzeuger haben wollen. Im Gegensatz zu Modell 1 werden alle Transaktionen bereits auf einer gemeinsamen Sharing-Plattform registriert. Modell 2 hält die dena in Deutschland bisher nur in bestimmten Ausführungen für möglich.

Das gilt erst recht für das dritte Modell, das gewissermaßen das Zukunftspotenzial des Energy Sharing abbildet. „Hier bestehen innerhalb der ESC energie- und handelsrechtliche Lieferbeziehungen zwischen dezentralen Erzeugern, Prosumern und Verbrauchern ohne die Zwischenschaltung von Energieversorgern“, heißt es dazu in der oben genannten Broschüre. Und weiter: „Der wesentliche Unterschied zu den Modellen 1 und 2 ist die von der ESC betriebene digitale Plattform für das komplette Abbilden der Lieferbeziehungen der ESC-Mitglieder untereinander (Peer-to-Peer Trading) und den digitalen Anschluss an die Energiemärkte für den gemeinsamen, optimierten Umgang mit Überschüssen und Reststrombedarfen von Erzeugung und Verbrauch der ESC“. Laut dena ist dieses Zukunftsmodell in Deutschland derzeit noch nicht möglich.

zuletzt editiert am 11. Oktober 2024
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