Die Gefahrstoffverordnung soll Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen schützen – auch vor solchen in Bauprodukten. Im Dezember wurde sie novelliert. Das hat auch Auswirkungen auf Bauhandwerker, denn ein Großteil der Neuerungen in der GefStoffV 2024 bezieht sich auf Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Bauausführende Unternehmen werden sich bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten künftig stärker als bisher mit dem Thema Asbestüberprüfung befassen müssen.
Die deutsche Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen – kurz: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – wurde ursprünglich Ende 2010 eingeführt. Mit dem Inkrafttreten der „ Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ gilt seit dem 5. Dezember die neue Verordnung. Diese enthält deutlich umfassendere Vorschriften für den Umgang mit Asbest und sonstigen krebserregenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen (KMR-Stoffe) in Bestandgebäuden. Der komplette Text der geänderten GefStoffV steht hier zur Verfügung.
Asbest im Gebäudebestand
Eigentlich sind Tätigkeiten mit dem krebserregenden Stoff Asbest in Deutschland schon seit 1993 verboten. Doch im Altbaubestand stecken auch heute noch Millionen Tonnen dieses Gefahrstoffs, und bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten kommen Menschen zwangsläufig damit in Kontakt. Asbest steckt nämlich nicht nur in den klassischen Faserzementplatten für Dach und Fassade, sondern wurde zwischen 1950 und 1993 auch massenhaft als Zusatzstoff in Putzen , Spachtelmassen und Fliesenklebern eingesetzt. Wir haben darüber bereits im BaustoffWissen-Beitrag „ Asbest im Wohnungsbestand “ informiert.
Solange man belastete Altbaustoffe nicht anrührt, droht zwar keine unmittelbare Gefahr. Doch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten können die krebserregenden Asbestfasern freigesetzt werden – beispielsweise durch Bohr- oder Fräsarbeiten. Da solche Arbeiten nun mal unvermeidlich sind, sah schon die alte Gefahrstoffverordnung Ausnahmen beim Verbot von Tätigkeiten mit Asbest vor. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten waren eben doch erlaubt. Natürlich nur unter Einhaltung aller vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen.
Besonders detailliert waren die Regeln zum Umgang mit Asbest in der alten Verordnung freilich nicht. Die Novelle ist diesbezüglich schon deshalb „vollständiger“, weil die alte GefStoffV den Umgang mit Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern ( PSF-Asbest ) in Bestandsgebäuden überhaupt nicht geregelt hatte. Rein rechtlich waren Tätigkeiten mit PSF-Asbest daher bisher verboten.
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) weist darauf hin, dass es beispielsweise bislang nicht zulässig war, zur Verlegung einer Elektroleitung Schlitze in asbesthaltigen Putz zu fräsen. Solche Tätigkeiten im Bestand werden erst durch die Novelle der GefStoffV legalisiert. Das gilt freilich nur, wenn die Beschäftigten des ausführenden Unternehmens über entsprechende Fachqualifikationen verfügen und alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen einhalten. Diesbezügliche Anforderungen wurden mit der Novelle verschärft. Grundsätzlich gilt, dass die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umso anspruchsvoller sein müssen, je höher die Gefahrstoffbelastung am Arbeitsplatz ist.
Geforderte Sach- und Fachkunde
Die Frage, wer Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten überhaupt durchführen darf, ist mit der neuen GefStoffV nun detaillierter und strenger geregelt. Im neuen §11a heißt es, dass ein Arbeitgeber Tätigkeiten mit Asbest nur dann durchführen lassen darf, „wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt“.

In Anhang I (Nummer 3) der Verordnung werden die neuen Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Beschäftigten näher erläutert. Neu ist definitiv, dass künftig ausnahmslos alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen sollen, zumindest über diesbezügliche Grundkenntnisse (Fachkunde) verfügen müssen. Das gilt allerdings erst nach einer dreijährigen Übergangsfrist – also ab 5. Dezember 2027.
Tätigkeiten mit hohem Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) bedürfen zudem „einer Zulassung durch die zuständige Behörde“. Der ZDB interpretiert die neue GefStoffV so, dass normale Handwerksbetriebe solche Hochrisiko-Arbeiten faktisch nicht ausführen werden. Stattdessen könnten sie nur von zugelassenen Fachfirmen sicher durchgeführt werden.
Informationspflichten der Hausbesitzer
Gerade beim Gefahrstoff Asbest besteht ein Grundproblem darin, dass Hausbesitzer oft gar nicht wissen, ob die Altbaustoffe in ihrer Immobilie asbesthaltig sind. Vor allem bei PSF-Asbest ist das fast die Regel. Wie also vorgehen, wenn eine Sanierung ansteht, bei der alte Putze oder sonstige Mörtelmassen in Mitleidenschaft gezogen werden?
Um die Wahrscheinlichkeit böser Überraschungen zu senken, sieht die neue GefStoffV bestimmte Informationspflichten für den „Veranlasser“ der Sanierungstätigkeiten vor. Im neu geschaffenen §5a heißt es: „Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.“ Veranlasser sind in der Regel die Hausbesitzer – also oft Wohnungsunternehmen, aber auch private Hausbesitzer.
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Zu den Informationspflichten der Veranlasser gehört auch die Angabe des Baujahrs des Objekts (Datum der Fertigstellung). Das ist ein wichtiges Indiz für eine mögliche Asbestbelastung. Laut GefStoffV muss bei allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen beziehungsweise der Bausubstanz gerechnet werden. Bei Objekten, die zwischen 1993 und 1996 fertiggestellt wurden, ist der Baubeginn anzugeben.
Mehr Pflichten für Bauhandwerker
Unterm Strich bleibt festzuhalten, dass die novellierte Gefahrstoffverordnung vom sanierungswilligen Veranlasser letztlich nur die Weitergabe von Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte verlangt, die ihm ohnehin schon bekannt sind. Erkundungspflichten bezüglich möglicher Gefahrstoff-Fallen in der eigenen Immobilie sieht die GefStoffV jedenfalls für Veranlasser nicht vor. Auch keine Asbestüberprüfungen.
Bei Handwerkerverbänden hat dies im Vorfeld der Verordnungsnovelle für deutliche Kritik gesorgt. Die Arbeitgeberverbände des hessischen Handwerks etwa sprachen von einer „Streichung der Veranlasserpflichten durch die Bundesregierung“. Das Thema Schadstofferkundung werde stattdessen „auf dem Rücken baugewerblicher Unternehmen und deren Belegschaften ausgetragen“. Tatsächlich hat laut GefStoffV das ausführende Unternehmen („Arbeitgeber“) festzustellen, „ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können“ (§6, Absatz 1).
Diese Zuständigkeit für die so genannte Gefährdungsbeurteilung war allerdings auch schon Bestandteil der alten Verordnung. Neu hinzugekommen sind allerdings die Absätze 2a–c des §6. Hier wird zum einen festgelegt, dass der Arbeitgeber für seine Gefährdungsbeurteilung auch die Informationen prüfen muss, die er vom Veranlasser erhalten hat (Absatz 2a). Reichen diese Informationen nicht aus, so hat er „im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er sich dabei externen Sachverstands zu bedienen“ (Absatz 2b).
Externe Sachverständige
Die neue GefStoffV verpflichtet bei Sanierungsarbeiten also in der Tat das ausführende (Handwerks-)Unternehmen, zusätzliche Schadstofferkundungen in die Wege zu leiten, wenn die Informationen des Veranlassers für die Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen. Falls wiederum die Kenntnisse des Arbeitsgebers nicht ausreichen, um Altbaustoffe auf mögliche Gefahrstoffe zu untersuchen – was die Regel sein dürfte –, muss er diese „besondere Leistung“ durch externe Sachverständige durchführen lassen. Die Verantwortung für das Auffinden von Asbest oder sonstigen Gefahrstoffen wird durch die GefStoffV also nicht auf den Hausbesitzer, sondern auf das ausführende Unternehmen übertragen.

Externen Sachverstand für die Schadstofferkundung lässt sich über zertifizierte Prüflabore anfordern. Solche Einrichtungen verfügen über das Know-how und die Technik, um eingesandte Material-, Staub- und Luftproben auf Gefahrstoffe hin zu analysieren. Das Prüflabor CRB Analyse Service aus dem niedersächsischen Hardegsen setzt dabei beispielsweise auf moderne Rasterelektronenmikroskope, mit denen sich auch Asbestfasern erkennen lassen. Das Unternehmen verspricht Prüfergebnisse innerhalb weniger Tage.
Unterm Strich lässt sich sagen, dass die GefStoffV-Novelle einige neue Herausforderungen an das Bauhandwerk stellt. Unterstützungsangebote für die Betroffenen, um die neuen Anforderungen sicher und rechtskonform umzusetzen, bietet unter anderem die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) auf ihrer Website (Direktlink hier ).