Familienfreundliche Teilzeitausbildung
Kinder und Beruf sind oft schlecht miteinander zu vereinbaren. Vor allem für Alleinerziehende. Besonders schwierig wird es, wenn junge Menschen früh Kinder bekommen und aufgrund der familiären Belastungen keine Ausbildung anstreben. Ohne Berufsabschluss haben sie aber auch später kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Was viele nicht wissen: Wer schon in jungen Jahren mehr Zeit für die Familie benötigt, kann auch eine Teilzeitausbildung vereinbaren.
Die Möglichkeit von Teilzeit für Azubis wurde in Deutschland mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von 2005 eingeführt. In §8 des damaligen Gesetzes heißt es, dass eine „Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit“ mit dem Ziel einer „Teilzeitberufsausbildung“ grundsätzlich möglich ist, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt.
Was sind berechtigte Interessen?
Was ein berechtigtes Interesse konkret ist, wird im BBiG nicht näher erläutert. In der Praxis machen vor allem solche Azubis Teilzeitausbildungen, die kleine Kinder haben, um die sie sich kümmern müssen. Aber auch wenn jemand pflegebedürftige Angehörige zu betreuen hat, wird in der Regel ein berechtigtes Interesse auf Teilzeit anerkannt. Es gibt aber auch noch ganz andere Gründe. Auch Menschen mit Behinderungen können zum Beispiel unter Umständen eine Teilzeitausbildung machen.
(Nachtrag Februar 2020: Mit der Novelle des BBiG, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, entfällt die Einschränkung der „berechtigten Interessen“. Grundsätzlich können nun also alle Azubis eine Teilzeitberufsausbildung anstreben.)
Unternehmen entscheiden grundsätzlich frei, ob sie überhaupt ausbilden wollen oder nicht, und auch zu einer Teilzeitausbildung kann sie niemand zwingen. Es ist ein freiwilliges Modell. Interessierte Azubis müssen also zunächst einmal nachfragen, ob der Betrieb auch in Teilzeit ausbilden würde. Ist das der Fall, dann müssen sie sich mit der Firma auf ein individuelles Teilzeitmodell einigen. Dabei wird festgelegt, wie viel Stunden die Ausbildungszeit im Betrieb täglich oder wöchentlich betragen soll und ob die Stunden zum Beispiel vormittags oder nachmittags zu absolvieren sind.
Einigen sich Betrieb und Azubi auf ein Modell, dann müssen sie die Teilzeitausbildung auch noch schriftlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (oder Handwerkskammer) beantragen. Das „berechtigte Interesse“ ist dabei durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und genehmigt ihn, wenn sie zu der Überzeugung kommt, dass das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit zu erreichen ist.
Vorteile für Betriebe
Die Teilzeitausbildung soll den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, ihren familiären Betreuungsaufgaben nachzukommen und sich zugleich eine berufliche Zukunft aufzubauen. So haben auch junge Eltern reelle Chancen, eine Ausbildung zu beginnen. Und wer bereits Azubi ist und erst dann Mutter oder Vater wird, muss das Ausbildungsverhältnis wegen einer Elternzeit nicht zwingend für längere Zeit unterbrechen.
Teilzeitausbildungen helfen aber nicht nur den Azubis, sondern haben auch Vorteile für die Betriebe. Zunächst einmal erhöhen sie grundsätzlich das Angebot an Auszubildenden. Da es heute in immer mehr Branchen an Nachwuchs mangelt, wäre es dumm, auf das Potenzial junger Eltern einfach zu verzichten. Außerdem ist es für Betriebe auch finanziell sinnvoll, Azubis durch Teilzeit zu binden anstatt sie infolge von Elternzeiten dauerhaft zu verlieren. Ansonsten wären alle bereits geleisteten Investitionen in den Berufsabschluss umsonst gewesen.
Natürlich muss das Unternehmen bei einer Teilzeitausbildung damit leben, dass der Mitarbeiter nur eine verkürzte Zeit im Betrieb arbeitet. Aber das heißt nicht unbedingt, dass es weniger Leistung bekommt. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass junge Menschen, die bereits Verantwortung für ein Kind übernehmen, auch im Job zuverlässiger, belastbarer und besser organisiert agieren als viele ihrer Altersgenossen. Außerdem haben Unternehmen, die zu Teilzeitausbildungen bereit sind, ein familienfreundliches Image. Das kann durchaus von Vorteil sein, wenn es darum geht, begehrte Fachkräfte an sich binden.
Organisationsformen
Grundsätzlich sollen die Teilzeitmodelle so organisiert werden, dass dadurch die Gesamtdauer der Ausbildung nicht verlängert werden muss. In der Praxis hat sich die Regel etabliert, dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann, wenn die Arbeitszeit der Azubis inklusive Berufsschulzeiten mindestens 25 Wochenstunden beträgt. Dabei kann der Berufsschulunterricht in der Regel nicht verkürzt werden.
Teilzeitausbildungen mit weniger Stunden soll es nur in Einzelfällen geben, wobei eine Mindestanzahl von 20 Wochenstunden gilt. Wenn die Lebensumstände der Azubis eine Arbeitszeitverkürzung unter 25 Wochenstunden notwendig machen, dann muss allerdings auch die Ausbildungszeit verlängert werden.
(Nachtrag Februar 2020: Nach der Novelle 2020 des BBiG darf die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bei einer Teilzeitausbildung laut nicht mehr als 50 % betragen (§7a). „Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist“, heißt es im selben Paragraphen.)
Finanzielle Fragen
Natürlich erhalten auch Azubis in Teilzeit eine Ausbildungsvergütung. Oft zahlen die Betriebe freiwillig genauso viel wie für ihre Vollzeit-Azubis, sie haben allerdings auch das Recht, die Vergütung entsprechend der reduzierten Stundenzahl abzusenken. Wenn das Geld nicht reicht, können natürlich auch Teilzeit-Azubis die üblichen staatlichen Leistungen beantragen. Hier ist insbesondere die Berufsausbildungsbeihilfe zu nennen, die von der Bundesagentur für Arbeit nach einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden kann.
Junge Eltern erhalten zudem Kindergeld für ihren eigenen Nachwuchs, und wenn sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, haben sie außerdem oft auch noch Anspruch auf das Kindergeld, das ihre Eltern für sie erhalten. Das wird nämlich auch für Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr gewährt, wenn sie sich noch in der Erstausbildung befinden. Außerdem können auch Eltern, die Teilzeit arbeiten, bis zu 14 Monate nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beziehen. Zusätzliches Wohngeld vom Staat kommt dagegen nur dann in Frage, wenn kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) besteht.
Keinen Anspruch auf BAB haben Azubis, die noch bei ihren Eltern wohnen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können sie dafür aber Arbeitslosengeld II beziehen. In besonderen Härtefällen gewährt die Bundesagentur für Arbeit aber auch Azubis mit eigener Wohnung, die bereits BAB erhalten, zusätzlich Arbeitslosengeld II. Diese Unterstützung wird dann allerdings nur in Form eines später zurückzuzahlenden Darlehens gewährt.
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