RM Rudolf Müller

Rechte und Pflichten
28. September 2015 | Artikel teilen Artikel teilen

Minderjährige Azubis: Was ist zu beachten?

Steine - Auf Jugend BauenIn der Rubrik „Praxis-Ratgeber!“ geben wir jede Woche praktische Tipps und berichten über Gesetze und Regeln, die deine Lebens- und Arbeitswelt als Azubi betreffen. Dabei wurde schon in vielen Beiträgen deutlich, dass es einen Unterschied ausmacht, ob du als Azubi noch jünger als 18 oder schon erwachsen bist. An dieser Stelle fassen wir noch einmal zusammen: Welche besonderen Regeln gelten für minderjährige Azubis?

Von wenigen Ausnahmen abgesehen handelt es sich bei minderjährigen Azubis um Jugendliche, nicht um Kinder. Denn eine Ausbildung darf in Deutschland nur beginnen, wer nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, wer also mindestens neun Jahre – in manchen Bundesländern auch zehn Jahre – eine allgemeinbildende Schule besucht hat. Danach ist man in der Regel mindestens 14 Jahre alt und gilt damit als Jugendlicher. In der deutschen Gesetzgebung wird nämlich üblicherweise als Jugendlicher bezeichnet, wer mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Nur das Jugendarbeitsschutzgesetz macht hier eine Ausnahme: Dort gilt man erst ab 15 als Jugendlicher! Aber auch dieses Alter haben die meisten Menschen nach Ende der Vollschulzeitpflicht mindestens erreicht. Ein Ausbildungsbeginn bereits im Kindesalter dürfte daher die absolute Ausnahme sein.

Einschränkungen bei der Berufswahl
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen“, heißt es in Artikel 12 des Grundgesetzes. Das klingt schön, funktioniert in der Praxis aber nur eingeschränkt. Faktisch kann natürlich nicht jeder immer genau die Ausbildung machen, die ihm vorschwebt. Es hängt stets auch davon ab, ob genügend Stellen frei sind und ob man zu den Glücklichen gehört, die von den beliebtesten Ausbildungsbetrieben ausgewählt werden.

Für Personen, die noch jünger als 18 sind, kommt einschränkend hinzu, dass sie eine Ausbildung nur mit Zustimmung ihrer Eltern beginnen dürfen. Der Ausbildungsvertrag zwischen Azubi und Ausbildungsbetrieb muss bei Minderjährigen nämlich immer auch von ihren gesetzlichen Vertretern mit unterschrieben werden. Ansonsten ist er gar nicht gültig, weil Jugendliche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur beschränkt geschäftsfähig sind. Auf Grundlage derselben Argumentation darf ein Jugendlicher seinen Ausbildungsvertrag übrigens auch nur mit Einwilligung der Eltern kündigen!

Eine weitere Einschränkung der Berufswahl für Jugendliche findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dort heißt es in §4, Absatz 3: „In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden“. Anerkannte Ausbildungsberufe gibt es in Deutschland derzeit rund 340. Die vollständige Liste findest du hier. Diese Berufe sind durch Ausbildungsordnungen klar geregelt und werden staatlich überwacht. Die typischen Ausbildungsberufe im Baustoff-Fachhandel – Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel, Fachlagerist/in, Fachkraft für Lagerlogistik – gehören alle zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Aber es gibt eben auch nicht anerkannte Ausbildungsberufe, und in denen darf man erst dann eine Ausbildung beginnen, wenn man volljährig ist. Dazu gehören zum Beispiel Berufe wie Hebammen, Heilpraktiker oder auch Piloten.

Arbeitszeitregelungen
Der Gesetzgeber hat für Jugendliche in der Arbeitswelt zwar einige Einschränkungen formuliert, meist geht es ihm aber darum, junge Menschen vor zu hohen Belastungen zu schützen. Das gilt insbesondere für das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dort ist zum Beispiel geregelt, dass Jugendliche maximal 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden dürfen (Erwachsene: 48 Stunden). Außerdem dürfen sie im Normalfall nur acht Stunden pro Tag und an fünf Wochentagen (Erwachsene: sechs) eingesetzt werden – und auch nur in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr.

Wie gesagt: Diese Bestimmungen sollen Jugendliche schützen, sie schränken sie in gewisser Weise aber auch ein. So haben Minderjährige weniger Möglichkeiten, neben ihrer Ausbildung auch noch einen Nebenjob zur Aufbesserung ihres Einkommens auszuüben. Denn die Arbeitszeitbegrenzung gilt nicht etwa „pro Job“, sondern zusammengenommen für alle Jobs, die ein Jugendlicher ausübt.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt minderjährige Azubis auch an Berufsschultagen vor einer übermäßigen Beanspruchung durch ihren Ausbildungsbetrieb. In §9 heißt es unter anderem, dass Jugendliche am selben Tag nicht schon vor der Berufsschule im Betrieb arbeiten dürfen, wenn der Unterricht bereits vor 9 Uhr beginnt. Und auch der nachmittäglichen Beschäftigung im Anschluss an die Berufsschule setzt der Paragraph engere Grenzen als es bei Erwachsenen üblich ist. Näheres dazu erfährst du im Beitrag „Muss ich an Berufsschultagen auch im Betrieb arbeiten?“.

Arbeitgeber dürfen Jugendliche nicht nur weniger lange beschäftigen als Erwachsene, sie müssen ihnen auch mehr Urlaub gewähren. Wer 17 Jahre alt ist, hat das Recht auf jährlich 25 Werktage Urlaub. Bei 16-Jährigen liegt der Anspruch bereits bei 27 Werktagen, und bei 15-Jährigen sind es sogar mindestens 30 Werktage. So steht es im Jugendarbeitsschutzgesetz. Erwachsene Arbeitnehmer haben dagegen nach dem Bundesurlaubsgesetz nur einen Anspruch auf 24 Werktagen Urlaub pro Jahr.

Berufsausbildungsbeihilfe
Minderjährige dürfen ohne Zustimmung der Eltern in der Regel nicht von zu Hause ausziehen. Auch dann nicht, wenn sie die Schule bereits abgeschlossen haben und eine betriebliche Ausbildung beginnen. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass jugendliche Azubis in den meisten Fällen keine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten können. Denn ein Anspruch auf BAB setzt neben der zu prüfenden Bedürftigkeit voraus, dass der Empfänger nicht mehr bei seinen Eltern wohnt.

Vorausgesetzt eine finanzielle Bedürftigkeit ist überhaupt gegeben, erhalten Minderjährige nur dann BAB, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist, wenn sie bereits verheiratet sind und/oder ein Kind haben oder wenn für sie das Wohnen im Elternhaus aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr zumutbar ist.


Bitte beachten Sie: Der Inhalt dieses Beitrages stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen! Unser Anspruch ist es, immer rechtlich korrekte Artikel zur Verfügung zu stellen. Allerdings ändern sich Gesetze bzw. gesetzliche Regelungen häufig. Wir können daher keine Garantie für die aktuelle oder zukünftige Richtigkeit übernehmen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an eine juristisch fundierte Person (z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaften, IHK etc.).

Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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