RM Rudolf Müller
Das neue BBiG regelt in 106 Paragraphen das duale Berufsbildungssystem in Deutschland.  Foto: Pixabay

Das neue BBiG regelt in 106 Paragraphen das duale Berufsbildungssystem in Deutschland.  Foto: Pixabay

Ausbildung
17. Mai 2019 | Artikel teilen Artikel teilen

Kabinett beschließt Berufsbildungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch den Gesetzentwurf für die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beschlossen. Neben der Einführung neuer Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung einigte sich die große Koalition damit auch erstmals auf konkrete Zahlen zur Höhe der Mindestausbildungsvergütung.

Zentrales Element der BBiG-Novelle ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse im Rahmen der dualen Berufsausbildung sollen künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Dadurch will die Bundesregierung die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlichen.

Bundesbildungsministerin Anja Karliczek: „Die Entscheidung zwischen beruflicher Aus- und Fortbildung oder Studium ist keine Frage eines Mehr oder Weniger. Es ist eine Auswahl zwischen zwei gleichwertigen Wegen zum beruflichen Erfolg.“ Da die neuen Berufsbezeichnungen international verständlich seien, fördern sie nach Ansicht der Bundesregierung auch die Mobilität von Menschen mit dualer Berufsausbildung. Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Begriff „Meister“ soll durch die BBiG-Novelle nicht verschwinden. Er kann auch künftig der neuen Bezeichnung Bachelor Professional vorangestellt werden.

515 Euro Mindestvergütung

Ein anderer wichtiger Bestandteil der BBiG-Novelle ist die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung. „Mit der Mindestvergütung setzen wir dort an, wo es keine Tarifbindung gibt“, erläutert die Bundesbildungsministerin und fügt hinzu: „Sie hält Maß und Mitte, schafft Transparenz und steigert die Attraktivität. Das ist auch dort besonders wichtig, wo Fachkräftenachwuchs dringend gesucht wird.“

Der Gesetzentwurf legt eine monatliche Mindestvergütung von 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr fest. Das soll für alle Ausbildungen gelten, die im Jahr 2020 beginnen. Ab 2021 steigt der Betrag auf 550 Euro, ab 2022 auf 585 Euro und ab 2023 noch einmal auf 620 Euro. Die genannten Zahlen gelten aber nur für das erste Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr einer Berufsausbildung soll der Mindestbetrag aus dem ersten Jahr um 18 % steigen und im dritten Jahr nochmal um 35 %. Falls die Ausbildung vier Jahre dauert, schreibt §17 des Gesetzentwurfs den Betrieben sogar eine Mindestvergütung vor, die sich aus dem Betrag des ersten Jahres zuzüglich 40 % zusammensetzt.

Ganz wichtig: Die Mindestvergütung gilt nur für Betriebe, in denen die Ausbildungsvergütung nicht durch einen Tarifvertag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften festgelegt wird. Durch eine tarifvertragliche Vergütungsregelung kann die Mindestvergütung für Azubis also auch künftig unterschritten werden. Diese Regelung soll es den Tarifpartnern ermöglichen, „in Sondersituationen für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft passgerechte Lösungen zu finden“ – heißt es in einem „Factsheet“ des Bundesbildungsministeriums zum neuen BBiG.

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