Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) schreibt für Heizungen in Neubauten sowie beim Heizungsaustausch in Altbauten vor, dass die von der neuen Anlage bereitgestellte Wärme mindestens zu 65 % aus erneuerbaren Energiequellen stammen muss. Doch was sagt das „Heizungsgesetz“ eigentlich zu strombetriebenen Infrarotheizungen? Dazu hat sich kürzlich die IG Infrarot Deutschland geäußert.
Infrarotheizungen gehören zu den Stromdirektheizungen. Der zum Heizen verwendete Strom wird ohne Zwischenspeicherung direkt an der Verbrauchsstelle in Wärme umgewandelt. Die Wärmeabgabe erfolgt überwiegend in Form von Infrarotstrahlen – daher der Name. Für Innenräume bieten die Hersteller Niedertemperatur-Infrarotstrahler, die aus einem stromdurchflossenen Heizelement und einem in der Regel plattenförmigen Gehäuse bestehen.
Diese Geräte lassen sich einfach an der Decke oder im oberen Wandbereich montieren und liefern eine angenehme Wärmestrahlung. Bei dieser Strahlung handelt es sich um den für Menschen unsichtbaren Anteil der elektromagnetischen Strahlung, der auch dafür sorgt, dass unsere Körper Wärme empfinden, wenn sie von der Sonne oder einem Lagerfeuer angestrahlt werden. Die Wärmestrahlung funktioniert ganz ohne Medium beziehungsweise sich berührende Luftmoleküle und überträgt sich sehr schnell und unmittelbar auf alle angestrahlten Körper.
65-%-Anforderung gilt als erfüllt
Die Regelungen des GEG 2024 zum Einsatz von Stromdirektheizungen sind kurz und knapp gehalten. Die IG Infrarot – nach eigenen Angaben die Interessen-Gemeinschaft der führenden Hersteller von Infrarot-Heizungen in Deutschland – berichtet dennoch, dass es gelegentlich Unklarheit über die genauen Auflagen für den Einsatz der elektrischen Heizgeräte gäbe. Der Industrieverband hat daher Mitte März die aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz von Infrarotheizungen im Neubau und Bestand noch einmal ausführlicher erläutert.

Wie oben bereits erwähnt, fordert das GEG für alle neu eingebauten Heizungen, dass die von der Anlage bereitgestellte Wärme mindestens zu 65 % aus erneuerbaren Energiequellen stammen muss. Aber gilt das denn überhaupt für Infrarotheizungen? Deren Energie kommt ja aus der Steckdose. Nach Angaben der IG Infrarot interpretiert die Bunderegierung ihre eigene GEG-Novelle gleichwohl derart, dass Stromdirektheizungen (also auch Infrarotheizungen) die 65-%-Anforderung pauschal erfüllen – also ohne, dass ein individueller Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energien erbracht werden müsste.
Warum ist das so? Weil der Strom im öffentlichen Netz bereits heute zu rund 50 % aus erneuerbaren Quellen stammt und dieser Anteil kontinuierlich weiter steigen wird – argumentiert die Bunderegierung. Diese auf den ersten Blick etwas inkonsequent wirkende Begründung (schließlich sind rund 50 % nicht 65 %), passt gleichwohl zur Logik des Gesetzes, denn das verlangt beim Austausch einer irreparablen Altheizung bislang noch gar nicht den sofortigen Einbau einer „65-%-Heizung“. Stattdessen wird den Hausbesitzern eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt, bis die neue Heizung tatsächlich GEG-gerecht sein muss.
Voraussetzungen im Neubau
Kann man seine alte Gas- oder Ölheizung also völlig bedenkenlos gegen Infrarotheizkörper austauschen? Ganz so einfach ist die Sache dann noch nicht. Ein paar notwendige Voraussetzungen definiert das GEG nämlich doch.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) schreibt dazu auf seiner Website zusammenfassend Folgendes: „In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf können Stromdirektheizungen genutzt werden. Dazu gehören auch Infrarotheizungen. Strom stammt bereits zu rund 50 % aus Erneuerbaren Quellen. Der Anteil Erneuerbarer Energien wird kontinuierlich weiter ansteigen“. Das Gebäude muss also ein gewisses Dämmniveau mit sich bringen. Näheres dazu wird in § 71d des GEG geregelt. Dort hat der Gesetzgeber konkret festgelegt, unter welchen Bedingungen Stromdirektheizungen im Neubau und Bestand eingesetzt werden dürfen.
Für Neubauten sieht § 71d vor, dass eine Stromdirektheizung zulässig ist, „wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 % unterschreitet“. Zur Erläuterung: Die erwähnten „Anforderungen“ beziehen sich auf das so genannte Referenzgebäude des GEG. Dabei handelt es sich um ein fiktives Gebäude, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und in Sachen Wärmeschutz einem Effizienzhaus 100 entspricht.
Wenn für die Nutzung von Stromdirektheizungen in Neubauten Voraussetzung ist, dass der bauliche Wärmeschutz des zu errichtenden Gebäudes mindestens um 45 % besser als beim Referenzgebäude ist, bedeutet das also, dass es sich mindestens um ein Effizienzhaus 55 handeln muss. „Das heißt, in sehr gut gedämmten Gebäuden, wie es heute bei Neubauprojekten eine Selbstverständlichkeit ist, dürfen Infrarotheizungen eingebaut und auch als alleiniges Heizsystem genutzt werden, wie es schon vielfach praktiziert wird“, erläutert Lars Keussen, Vorstand der IG Infrarot Deutschland.
Die IG Infrarot weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass bei den baulichen Voraussetzungen für die Nutzung von Infrarotheizungen nur der „bauliche Wärmeschutz“ als Maßstab herangezogen wird. Anders als bei der Einteilung der verschiedenen Effizienzhausklassen spielt der so genannte Primärenergiebedarf des Gebäudes hier keine Rolle.
Voraussetzungen bei Bestandsgebäuden
Soweit zum Neubau. Und welche Voraussetzungen gelten für bestehende Gebäude? Hier unterscheidet das GEG in § 71d zwischen Altbauten, in denen sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger befindet, und solchen, in denen kein wasserführendes Wärmeabgabesystem in Betrieb ist.

Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, so muss der bauliche Wärmeschutz mindestens 45 % besser sein als beim GEG-Referenzgebäude. Die Auflagen sind hier also exakt so wie beim Neubau. Nur dass viele Altbauten einen solchen energetischen Standard natürlich nicht erreichen. Bei einem Gebäude ohne wasserführende Heizung darf eine Infrarotheizung dagegen bereits neu eingebaut werden, wenn der bauliche Wärmeschutz nur mindestens 30 % besser ist als beim Referenzgebäude. Auch das ist allerdings eine energetische Anforderung, die zumindest unsanierte Altbauten in vielen Fällen nicht erreichen dürften.
§ 71d definiert aber auch Ausnahmen für die gerade beschriebenen Anforderungen in Bestandsgebäuden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen, gibt es nämlich keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den baulichen Wärmeschutz. Das gleiche gilt für den Fall, dass Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren ersetzt werden sollen, und ebenso für Hallen mit über 4 m Höhe und dezentralem Heizsystem.
Hauptheizung oder Einsatz im Hybridsystem
Die IG Infrarot Deutschland sieht unterschiedlichste Anwendungen von Infrarotheizungen im Gebäudebereich: Das Spektrum reiche vom Einsatz als alleiniges Heizsystem in Neubauten über eine bloße Ergänzungsfunktion für die Spitzenlastabdeckung in Kombination mit bestehenden Heizsystemen bis hin zu Hybridheizungen in Kombination mit einer kleinen Wärmepumpe. Der Verband empfiehlt, eine Beratung und Unterstützung bei der Planung durch eine Fachfirma in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollte für die Auslegung der Infrarotheizsysteme die raumweise Heizlast ermittelt werden.