
In Deutschland ist alles baurechtlich geregelt – auch die Zulassungen. Grafik: Pixabay
Zulassungen: Was sind abZ und aBG?
Wenn Baustoffhersteller neue Produkte auf den Markt bringen, heißt es in ihren Pressemitteilungen oft, man habe bereits eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) vom Deutschen Institut für Bautechnik erhalten. In den letzten Jahren beantragen die Produzenten auch zunehmend so genannte allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG). Wofür die beiden Verwendbarkeitsnachweise stehen, erläutert der folgende Beitrag.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) sind die Klassiker unter den Zulassungen. Bereits seit 1968 können sie beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) kostenpflichtig beantragt werden. Sie beziehen sich immer auf ein konkretes Bauprodukt oder Produktsystem, ein erfolgreicher Zulassungsbescheid beschreibt die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften dieses Produkts. Die erteilte abZ dient dem Hersteller als technischer Nachweis dafür, dass sein Produkt im Einklang mit den deutschen Bauordnungen verwendbar ist.
Allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) erteilt das DIBt dagegen erst seit Juli 2017. Im Gegensatz zur abZ stehen bei diesem Verwendbarkeitsnachweis nicht die materiellen Eigenschaften des Bauprodukts im Fokus. Stattdessen geht es um dessen Zulassung für eine bestimmte Bauart. Die aBG beschreibt die Art und Weise, wie bestimmte Bauprodukte zu baulichen Anlagen zusammenzufügen sind, damit die so erstellte Bauart im Einklang mit den nationalen Bauordnungen steht.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen

„Briefkopf“ eines Kombi-Bescheids abZ/aBG.
Benötigen eigentlich sämtliche Bauprodukte eine abZ? Nein! Es gibt im Gegenteil sogar viele, die keine benötigen. So brauchen zum Beispiel alle Produkte, die das CE-Kennzeichen tragen, keine eigene bauaufsichtliche Zulassung mehr. Für praktisch alle Baustoffe, deren Eigenschaften und Verwendbarkeit bereits in Normen oder ähnlichen allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben sind, benötigt der Hersteller keine abZ. Solche „geregelten“ Produkte haben sich in der Praxis bereits über einen längeren Zeitraum bewährt und gelten in der technischen Fachwelt als allgemein anerkannt.
Nun spiegeln die allgemein anerkannten Regeln der Technik aber nicht immer unbedingt den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik wider. In den einschlägigen Normen wird eben nur das beschrieben, was sich schon seit Längerem bewährt hat. Produktinnovationen bleiben da zunächst außen vor. Wäre in Deutschland nur das Bauen mit geregelten Produkten erlaubt, hätte dies eine ziemlich fortschrittshemmende Wirkung. Eben deshalb haben Hersteller die Möglichkeit, für noch nicht geregelte – möglicherweise innovative – Baustoffe eine abZ zu beantragen. Wird diese nach Prüfung durch das DIBt erteilt, dürfen auch diese Produkte in der Baupraxis verwendet werden.
Für eine abZ muss der Hersteller nachweisen, dass das Produkt gebrauchstauglich ist und seine Verwendung nicht gegen die Anforderungen der Landesbauordnungen (LBO) verstößt. Die LBO der 16 Bundesländer unterscheiden sich zwar in Details, basieren aber alle auf der deutschen Musterbauordnung (MBO), die von einer Arbeitsgemeinschaft der Länder – der Bauministerkonferenz – regelmäßig aktualisiert wird. Hat ein Produkt das abZ-Prozedere erfolgreich durchlaufen, dann erteilt das DIBt eine widerrufbare Zulassung, die in der Regel für fünf Jahre gewährt wird und danach auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.
Die Produktprüfungen selbst finden übrigens nicht beim DIBt statt. Das Institut entwickelt aber den Prüfplan, der auf das jeweilige Produkt abgestimmt ist. Der Hersteller kann sich dann selbst ein externes Prüfinstitut seiner Wahl aussuchen, dass die Prüfung durchführt. Die Ergebnisse werden dann anschließend wieder vom DIBt bewertet, und wenn alles okay ist, wird die beantragte abZ erteilt.
Allgemeine Bauartgenehmigungen

Beim Hausbau dürfen nur „geregelte“ oder zugelassene Bauprodukte zum Einsatz kommen. Foto: Pixabay
Bauprodukte mit einer abZ können von Planern, Architekten und Bauausführenden ohne zusätzlichen Aufwand sicher verwendet werden – betont das DIBt. Wenn die Zulassung nicht nur die bauaufsichtlichen Produkteigenschaften regelt, sondern auch die Art und Weise beschreibt, wie Bauprodukte zu baulichen Anlagen zusammenzufügen sind, gilt sie zugleich als allgemeine Bauartgenehmigung.
Solche „Kombi-Bescheide“ sind allerdings seit einigen Jahren nur noch für Produkte möglich, die über keine CE-Kennzeichnung verfügen. Das ist insofern logisch, weil es sich bei nicht CE-gekennzeichneten Baustoffen ja üblicherweise um die nicht geregelten Produkte handelt, für deren Verwendung Hersteller ohnehin eine abZ beantragen müssen. Da macht ein Kombi-Bescheid Sinn.
Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte gibt es dagegen in der Regel bereits harmonisierte europäische Normen. Diese Normen enthalten aber nur Angaben zu den Produkteigenschaften, nicht zu bestimmten Bauarten, die man mit den Bauprodukten ausführen könnte. Um diese Lücke bei den Anwendungsregeln zu schließen, bietet das DIBt seit Juli 2017 für CE-gekennzeichnete Baustoffe einen eigenständigen Verwendbarkeitsnachweis an – eben die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG). Dabei handelt es sich um eine Zulassung für eine bestimmte Bauart.
Ebenso wie nicht jedes Bauprodukt eine abZ benötigt, braucht man auch nicht für jede Bauart eine aBG. Vielmehr sind für Hersteller aBG nur dann eine sinnvolle Option, wenn ihr Produkt für eine Bauart verwendet werden soll, die von den bereits veröffentlichten Technischen Baubestimmungen des DIBt wesentlich abweichen beziehungsweise für die es noch keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. So steht es in §16a der Musterbauordnung („Bauarten“).
Nach Angaben des DIBt sorgt eine aBG mit „umfassenden und praxisorientierten Regelungen“ für „Sicherheit bei der Anwendung innovativer, nicht geregelter Bauarten“. Ebenso wie die abZ wird sie normalerweise für fünf Jahre gewährt und kann dann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Dieser Text ist eine Aktualisierung unseres Beitrags „Was sind allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen?“ von Juli 2016.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
freierjournalist@rolandgrimm.com
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