Rechte und Pflichten von Azubis und Ausbildungsbetrieben
Auszubildende gelten als schwer kündbar. Das heißt aber nicht, dass du als Azubi einfach machen kannst, was du willst. Es gibt schon klare Regeln, wie man sich während der Berufsausbildung zu verhalten hat. Der Gesetzgeber hat Pflichten für Azubis definiert, und ausbildende Betriebe dürfen verlangen, dass sie erfüllt werden. Deine Pflichten sind also gewissermaßen die Rechte des Betriebs. Aber auch du hast festgeschriebene Rechte – also Dinge, die du von deinen Ausbildern verlangen darfst. Und die verpflichten wiederum deinen Betrieb.
Wenn du in deinen Ausbildungsvertrag schaust, müsstest du dort normalerweise auch Abschnitte über die Pflichten von Azubis und die Pflichten des/der Ausbildenden finden. Das ist ein fester Bestandteil der üblicherweise verwendeten Musterverträge. Die dort genannten Punkte entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) verankert sind.
Pflichten von Azubis
Die allgemeinen Pflichten von Auszubildenden werden in §13 des BBiG aufgelistet. Zuallererst steht dort, dass du dir gefälligst Mühe zu geben hast! Natürlich wird das nicht wörtlich so formuliert. Stattdessen heißt es, dass sich Auszubildende „zu bemühen“ haben, „die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“ und dass sie „insbesondere verpflichtet“ sind, „die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen“.
Weiterhin wird betont, dass du als Azubi den Weisungen deiner Ausbilder zu folgen und „die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten“ hast. Ferner gehört es zu den Pflichten von Azubis, Werkzeug, Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen „pfleglich zu behandeln“ sowie am Berufsschulunterricht und den Prüfungen teilzunehmen. Im BBiG wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Auszubildende „über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren“ haben.
Soweit zu den Verhaltensvorschriften für Azubis. Natürlich sind das alles eher allgemein formulierte Punkte, die dir vielleicht sogar etwas trivial erscheinen mögen. Letztlich kommt es auf deine grundsätzliche Einstellung an: Wenn du die genannten Pflichten für „Selbstverständlichkeiten“ hältst, dann zeigst du bereits die richtige Einstellung zu deiner Ausbildung. Andere Azubis benötigen aber vielleicht ein „Pflichtenheft“ zur Orientierung.
Plichten des Ausbildungsbetriebes
Interessant für wohl jeden Azubi sind dagegen die Pflichten, die der Betrieb im Ausbildungsverhältnis auf sich nimmt. Schließlich leiten sich daraus ja auch Rechte der Auszubildenden ab. Nach §14 BBiG sind Betriebe etwa dafür verantwortlich, dass ihren Azubis „die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“ – und zwar in der vorgesehenen Ausbildungszeit.
Du hast also ein Recht darauf, dass dir im Betriebsalltag diejenigen Dinge beigebracht werden, die tatsächlich zu deinem Ausbildungsberuf gehören. Und der Betrieb hat kein Recht, dich für Tätigkeiten wie private Besorgungen oder Kaffeekochen auszunutzen! Im BBiG heißt es ausdrücklich, dass Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden dürfen, „die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind“. Betriebe, die sich daran nicht halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können sogar mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bestraft werden (§102 BBiG).
Das BBiG legt auch fest, dass dir dein Betrieb die Ausbildungsmittel, Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos zur Verfügung stellen muss, die zu deiner Berufsausbildung erforderlich sind. Das umfasst auch Kleidung, insofern in der Firma eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben ist. Lehrbücher und sonstige Materialien, die du für den Berufsschulunterricht benötigst, muss dein Betrieb allerdings nicht bezahlen!
Weitere Pflichten der Ausbildenden regeln die §§15 bis 18 des BBiG. Festgelegt ist zum Beispiel, dass dir dein Betrieb nach Beendigung der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis mit Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausstellen muss. Und natürlich ist auch das Geld ein Thema: Im BBiG heißt es, dass Azubis eine „angemessene Vergütung“ zu gewähren ist, die „spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen“ ist. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag über die Ausbildungsvergütung.
Eignung der Ausbilder
Das BBiG definiert auch Eignungsvoraussetzungen für die Ausbilder im Betrieb. Nach §30 darf die Ausbildertätigkeit nur von Personen ausgeübt werden, die selbst bereits eine Ausbildung in demselben oder einem ähnlichem Beruf abgeschlossen oder über einen Studienabschluss in der entsprechenden Fachrichtung verfügen. Weitere Voraussetzung: Der Ausbilder muss bereits „eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen“ sein.
Mit anderen Worten: Du hast ein Recht darauf, dass du von nachweislich qualifizierten Personen ausgebildet wirst – und nicht etwa von Hilfsarbeitern ohne Berufsabschluss oder von Azubis im dritten Lehrjahr. Für die Ausbildungsberufe im Baustoff-Fachhandel gilt zudem, dass die Ausbilder eine Eignungsprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) bestehen müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie nicht nur über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse verfügen, sondern auch das notwendige pädagogische, rechtliche, organisatorische, psychologische und methodische Know-how mitbringen.
Schriftliche Ausbildungsnachweise
Nach §14 BBiG haben Ausbildungsbetriebe ihre Azubis auch zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden. Dabei handelt es sich um die Berichtshefte, in die Azubis täglich eintragen müssen, welche Tätigkeiten sie im Betrieb ausgeübt haben – eine Art Ausbildungstagebuch sozusagen.
Ganz wichtig: Das Führen dieser Ausbildungsnachweise ist nicht etwa freiwillig, sondern eine weitere Pflicht für dich als Azubi. Deine Ausbilder sind laut BBiG verpflichtet, das Führen der Nachweise regelmäßig zu kontrollieren. Aber selbst wenn sie das nicht tun, solltest du die Berichtshefte gewissenhaft ausfüllen, denn das liegt in deinem ureigenen Interesse. Die Ausbildungsnachweise dokumentieren letztlich, dass du während deiner Ausbildungszeit auch tatsächlich deinen Beruf erlernt hast. Nach §43 BBiG müssen diese Dokumente zwingend vollständig sein, sonst bekommst du keine Zulassung für die Abschlussprüfung!
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