RM Rudolf Müller
Die neue Mindestvergütung liegt bei rund 500 Euro. Foto: Pixabay

Die neue Mindestvergütung liegt bei rund 500 Euro. Foto: Pixabay

Rechte und Pflichten
03. Februar 2020 | Artikel teilen Artikel teilen

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Auszubildenden ist eine „angemessene Vergütung“ zu gewähren, die zudem mit fortschreitender Berufsausbildung ansteigen muss. Das war auch schon bisher im Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben. Was genau unter „angemessen“ zu verstehen ist, hatte der Staat aber lange Zeit nicht näher geregelt. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz wurde nun erstmals eine Mindestvergütung festgelegt. Diese gilt trotzdem nicht für alle Azubis.

Die monatliche Mindestvergütung ist Teil des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG), das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Sie ist in §17 geregelt. Im selben Paragraphen wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass Betriebe die Mindestvergütung auch in Zukunft unterschreiten dürfen, wenn es eine geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung gibt, die für Azubis eine geringere Entlohnung vorsieht.

Tarifverträge haben Vorrang

Mehr noch: §17 legt zusätzlich fest, dass selbst bei einem abgelaufenen Tarifvertrag dessen Vergütungsregelung weiterhin als angemessen gilt, „bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird“. Die neue Mindestvergütung gilt damit nur für Betriebe, in denen die Beschäftigten gar nicht nach Tarifvertrag bezahlt werden.

Damit hält sich der Staat in Teilen der Wirtschaft auch weiterhin aus der Frage heraus, was Unternehmen als Ausbildungsvergütung zu zahlen haben. Er folgt damit der in der Bundesrepublik seit langem verankerten Tarifautonomie, nach der die Einkommen durch unabhängige Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden festgelegt werden. Das Ergebnis sind Tarifverträge, die für gewöhnlich nicht nur die Arbeitsentgelte, sondern eben auch die Ausbildungsvergütungen regeln.

Mindestvergütung von 515 Euro

Gleichwohl ist die neue Mindestvergütung kein reiner „Papiertiger“. Schließlich gibt es nach Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung mittlerweile in 73 % der deutschen Betriebe gar keine Tarifverträge mehr. Für diese Unternehmen ist die Mindestvergütung des neuen BBiG also gesetzlich verpflichtend.

Laut §17 liegt die Mindestvergütung für eine 2020 begonnene Berufsausbildung aktuell bei monatlich 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr muss das Entgelt um 18 % wachsen, und im dritten muss es sogar 35 % höher sein als im ersten. Bei Berufen mit vierjähriger Ausbildungszeit errechnet sich die Mindestvergütung im letzten Jahr aus dem Entgelt des ersten Jahres zuzüglich 40 %.

Das neue BBiG legt ferner fest, dass die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr ab 2021 auf 550 Euro steigt, ab 2022 auf 585Euro und ab 2023 auf 620 Euro pro Monat.

Vergütung in tarifgebundenen Betrieben

Für Azubis, die in Betrieben mit Tarifbindung arbeiten, gilt die Mindestvergütung des BBiG wie gesagt nicht. Ihr Lohn ergibt sich stattdessen aus dem jeweils für sie gültigen Tarifvertrag. Manche dieser Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern gelten nur für die Beschäftigten einzelner Firmen, manche für ganze Branchen (Flächentarifverträge). Wiederum andere beziehen sich auf Branchen, gelten aber nur in bestimmten Bundesländern. Es gibt also sehr viele unterschiedliche Tarifverträge und auch deshalb keinen „Einheitslohn“ für Azubis.

Es gibt aber eine gute Nachricht: Wer in einem Betrieb mit Tarifvertrag ausgebildet wird, erhält in den meisten Fällen nicht weniger, sondern mehr Geld als die gesetzliche Mindestvergütung. Nach Auswertungen des Bundesinstituts für Berufsbildung lagen die tariflichen Ausbildungsvergütungen 2018 im ersten Ausbildungsjahr nämlich durchschnittlich bei 830 Euro pro Monat (Westdeutschland). In Ostdeutschland waren es 780 Euro (siehe Grafik). Die Werte für das dritte Ausbildungsjahr lagen bei durchschnittlich 1.000 Euro (West) beziehungsweise 934 Euro (Ost).

Erhebliche Unterschiede

Die tatsächliche Höhe der Vergütung hängt aber nicht zuletzt davon ab, in welchem Beruf und welcher Branche die Ausbildung stattfindet. Besonders hoch lagen die tariflichen Ausbildungsvergütungen 2018 im Handwerksberuf Maurer/-in mit monatlich 1.159 Euro im gesamtdeutschen Durchschnitt (Westdeutschland: 1.175 Euro, Ostdeutschland: 975 Euro). Vergleichsweise niedrig waren die tariflichen Vergütungsdurchschnitte 2018 zum Beispiel in den Berufen Maler/-in und Lackierer/-in (einheitlich: 718 Euro) und Bäcker/-in (einheitlich: 678 Euro).

Die Beispiele zeigen: Auch dort, wo die tariflichen Vergütungen eher gering ausfallen, liegen sie in der Regel noch deutlich über der neuen Mindestvergütung. Doch es gibt auch Ausreißer nach unten: Im Beruf Friseur/-in lag die durchschnittliche Azubi-Vergütung in Ostdeutschland 2018 bei nur 325 Euro im ersten Ausbildungsjahr (3. Ausbildungsjahr: 445 Euro). Und auch ostdeutsche Fleischerlehrlinge erhielten über die gesamte Lehrzeit weniger als 500 Euro pro Monat – und damit weniger als die Mindestvergütung.

Sonderzahlungen und Trinkgelder

In der Praxis kann es vorkommen, dass Azubis neben der Ausbildungsvergütung auch noch zusätzliche Sonderzahlungen erhalten. Das sind dann in der Regel Leistungen, die alle Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten – zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Manchmal sind solche Zahlungen in Tarifverträgen fest vereinbart, grundsätzlich handelt es sich aber um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.

Viele Unternehmen unterstützen ihre Arbeitnehmer und Azubis auch durch die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen. Sie zahlen dann zusätzlich zum Gehalt kleinere Geldbeträge auf ein Konto, auf das die Beschäftigten in der Regel nach einer siebenjährigen Sparphase zugreifen können. Auch das sind grundsätzlich freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die aber häufig in Tarifverträgen fest zugesagt werden. Auch Azubis haben dann ein Anrecht darauf.

In manchen Jobs gehört es zum Arbeitsalltag, dass Arbeitnehmer Trinkgelder von den Kunden erhalten. Diese Praxis ist vor allem in gering bezahlten Serviceberufen weit verbreitet, etwa in Friseurläden oder in der Gastronomie. Verboten sind sie nur im öffentlichen Dienst. Was viele nicht wissen: Trinkgelder gehören den Beschäftigten, die sie erhalten haben. Der Arbeitgeber darf sie also nicht von seinen Angestellten einfordern. Und auch Azubis dürfen sie annehmen. Mehr noch: Freiwillig gezahlte Trinkgelder zählen nicht zum regulären Arbeitseinkommen und müssen daher auch nicht versteuert werden.

Zusätzliche staatliche Unterstützung

Ausbildungsvergütungen waren traditionell immer eher als Aufwandsentschädigung gedacht und nicht als auskömmliches Einkommen. Im Prinzip geht man auch heute noch davon aus, dass die meisten Azubis noch bei ihren Eltern wohnen oder zumindest finanziell von diesen unterstützt werden.

Und was ist mit denen, die nicht im „Hotel Mama“ wohnen, sondern bereits auf eigenen Beinen stehen müssen? Die haben unter Umständen Anspruch auf staatliche Unterstützung – etwa in Form von Berufsausbildungsbeihilfe oder Kindergeld.

Dieser Beitrag ist eine Überarbeitung unseres ursprünglichen Beitrags „Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung für Azubis“ von 2015.


Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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