
Durch das neue BBiG soll auch die Mindestausbildungsvergütung Gesetz werden. Foto: Pixabay
Neues Berufsbildungsgesetz geplant
Anfang 2020 soll die Novelle des Berufsbildungsgesetzes in Kraft treten – so steht es jedenfalls im Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Ein Hauptziel des Gesetzesvorhabens ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der dualen beruflichen Bildung gegenüber dem Studium. Außerdem werden die Möglichkeiten zur Teilzeitausbildung erweitert und eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt.
Zum Stand der Dinge: Den Gesetzentwurf zum neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat die Bunderegierung Mitte Mai 2019 bereits beschlossen. Zum Redaktionsschluss dieses Beitrags fehlte nur noch die Zustimmung des Deutschen Bundestags. Selbstverständlich kann der Entwurf im Verlauf des parlamentarischen Prozesses noch Veränderungen erfahren. Die grundlegende inhaltliche Richtung der Novelle wird sich dadurch aber voraussichtlich nicht verändern.
Stärkung der Aufstiegsfortbildungen
Zu den grundlegenden Zielen zählt die Stärkung der beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Dabei handelt es sich um Fortbildungen, die in der Regel eine bereits abgeschlossene berufliche Erstausbildung voraussetzen und zu einem weiteren beruflichen Aufstieg führen sollen. Bekannte Beispiele sind etwa die Meister-Fortbildung für Handwerker und Abschlüsse wie Fach- oder Betriebswirt. Tatsächlich ist das Angebot aber viel größer. Im Prinzip zählen alle Fortbildungen, für die man Aufstiegs-BAföG beantragen kann, zu den Aufstiegsfortbildungen. 2017 waren das mehr als 700 Fortbildungen, die alle ihre eigenen Abschlussbezeichnungen führten!
Zur Klarstellung: Die Bundesregierung hat nicht etwa vor, sich in den Bildungsmarkt einzumischen, indem sie das Angebot an Fortbildungen einschränkt. Durch die BBiG-Novelle will sie nur der verwirrenden Vielfalt bei den Abschlussbezeichnungen ein Ende setzen. Das Ziel ist löblich. Denn auch die inhaltlich beste Fortbildung hat ein Imageproblem, wenn kaum ein Arbeitgeber je von ihr gehört hat und undurchsichtig bleibt, für welches Qualifikationsniveau die jeweilige Abschlussbezeichnung eigentlich steht.
Deshalb will die Bundesregierung mithilfe des neuen BBiG nun einheitliche Abschlussbezeichnungen für Aufstiegsfortbildungen einführen. Wobei der Gesetzentwurf gar nicht mehr den Begriff Aufstiegsfortbildung verwendet, sondern stattdessen von „höherqualifizierender Berufsbildung“ spricht. Gemeint ist aber das Gleiche.
Einheitliche Fortbildungsstufen
Der Referentenentwurf definiert drei so genannte Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung: Die erste Fortbildungsstufe führt zum Abschluss „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, die zweite zum so genannten „Bachelor Professional“ und die dritte zum „Master Professional“.
Dass die Begriffe zum Teil aus der Welt des Studiums stammen, ist natürlich kein Zufall. Schließlich will die Bundesregierung das Image beruflicher Aufstiegsfortbildungen stärken, damit diese möglichst als gleichwertig mit einem Studium angesehen werden. Da kann es nicht schaden, auf ähnliche Abschlussbezeichnungen für Studium und die höherqualifizierende Berufsbildung zu setzen.
Nach § 53b des Gesetzentwurfs zum neuen BBiG erhält den Abschluss „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, wer „eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht“. Dafür ist eine Fortbildung mit einem Lernumfang von mindestens 400 Stunden notwendig. Den Abschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht. Hier soll der Lernumfang mindestens 1.200 Stunden betragen (§ 53c Gesetzentwurf). Das ist zum Beispiel bei einer erfolgreich bestandenen Meisterprüfung in der Regel der Fall. Den Fortbildungsabschluss Master Professional schließlich erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht. Dafür schreibt § 53d einen Lernumfang von mindestens 1.600 Stunden vor.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Begriff „Meister“ soll durch die BBiG-Novelle keinesfalls verschwinden. Er soll künftig der neuen Bezeichnung Bachelor Professional vorangestellt werden. Das gilt auch für andere traditionsreiche Abschlussbezeichnungen mit hohem Renommee, „sofern an der Voranstellung ein besonderes öffentliches Interesse besteht“ (§ 53c Gesetzentwurf). Für viele andere im Fortbildungsmarkt bisher kursierende Abschlussbezeichnungen, die ohnehin kaum einer kennt, wird es dagegen wohl keinen „Artenschutz“ geben.
Erweiterung der Teilzeitausbildung

Die Novelle eröffnet erweiterte Möglichkeiten für Teilzeitausbildungen. Foto: Pixabay
Das neue BBiG wird die Teilzeitausbildung stärken. Grundsätzlich möglich ist Teilzeit für Azubis bereits seit der letzten BBiG-Novelle von 2005. In § 8 des bisherigen Gesetzes heißt es, dass eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit mit dem Ziel einer Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich möglich ist, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Solche „berechtigten Interessen“ wurden bisher vor allem für Azubis anerkannt, die kleine Kinder oder pflegebedürftige Angehörige haben, um die sie sich kümmern müssen.
Mit der BBiG-Novelle 2020 wird das Recht auf Teilzeitberufsausbildung nun prinzipiell auf alle Auszubildenden ausgeweitet. Die Einschränkung der „berechtigten Interessen“ entfällt. Grundvoraussetzung bleibt allerdings eine Einigung zwischen Azubi und ausbildendem Betrieb. Letzterer kann nicht gezwungen werden, Teilzeitausbildungen anzubieten.
Wird eine Teilzeitausbildung vereinbart, verringert sich die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit, wobei die Kürzung aber nicht mehr als 50 % betragen darf. Dafür verlängert sich entsprechend die Gesamtausbildungszeit, allerdings maximal „bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist“ (§ 7a Gesetzentwurf).
Mindestausbildungsvergütung
Auch die geplante Mindestausbildungsvergütung wird künftig im BBiG verankert sein. Der Gesetzentwurf (§17) legt sie auf monatlich 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr fest. Das soll für alle Ausbildungen gelten, die im Jahr 2020 beginnen. Der Gesetzentwurf fixiert aber auch bereits einen Anstieg der Mindestvergütung für die Folgejahre. Ab 2021 steigt der Betrag auf 550 Euro, ab 2022 auf 585 Euro und ab 2023 noch einmal auf 620 Euro.
Wie gesagt: Die genannten Zahlen gelten nur für das erste Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr einer Berufsausbildung soll der Mindestbetrag aus dem ersten Jahr um 18 % steigen und im dritten Jahr nochmal um 35 %. Falls die Ausbildung vier Jahre dauert, schreibt §17 des Gesetzentwurfs den Betrieben sogar eine Mindestvergütung vor, die sich aus dem Betrag des ersten Jahres zuzüglich 40 % zusammensetzt.
Ganz wichtig: Die Mindestvergütung gilt nur für Betriebe, in denen die Ausbildungsvergütung nicht bereits durch einen Tarifvertag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften festgelegt wird. Die Tarifbindung eines Betriebs hat immer Vorrang vor der Mindestvergütung! Das heißt konkret: Durch eine tarifvertragliche Vergütungsregelung kann die Mindestvergütung für Azubis auch unterschritten werden. Diese Regelung soll es den Tarifpartnern ermöglichen, „in Sondersituationen für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft passgerechte Lösungen zu finden“ – heißt es in einem „Factsheet“ des Bundesbildungsministeriums zum neuen BBiG.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
freierjournalist@rolandgrimm.com
In Zeiten des Fachkräftemangels sind berufliche Fortbildungen wichtiger denn je. Um mehr Menschen dafür zu motivieren, gibt es in Deutschland...
mehr »
Die duale Ausbildung mit den Lernorten Betrieb und Berufsschule ist das typisch deutsche System der Berufsbildung, um das uns viele...
mehr »
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende im dualen System ab dem 1. Januar 2020 festgeschrieben....
mehr »