Mit dem Ende Juli in Kraft getretenen Gebäudemodernisierungsgesetz haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Stromdirektheizungen – und damit auch von Infrarotheizungen – in Wohngebäuden verbessert. Darauf weist die IG Infrarot in einer Pressemitteilung hin. Doch wann genau sind Infrarotheizungen in Wohngebäuden erlaubt und wann nicht?
Wenn von günstigeren Voraussetzungen für elektrische Direktheizungen durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ( GModG ) die Rede ist, geht es in erster Linie um geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bei Bestandbauten. Bei Wohnneubauten dagegen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen im Prinzip unverändert geblieben.
Laut IG Infrarot Deutschland – dem hiesigen Branchenverband der Hersteller und Inverkehrbringer von Infrarotheizungen – verbessert sich die Situation für Infrarotheizungen im Gebäudebestand insbesondere durch den Wegfall der 45-%-Anforderung und durch die zum 1. Januar 2027 geplante Absenkung des Primärenergiefaktors für netzbezogenen Strom.
Kein generelles Verbot
Um Missverständnissen vorzubeugen: Generell verboten sind Stromdirektheizungen nirgendwo. Bei größeren Wohnbauten verknüpft der Gesetzgeber den Einsatz allerdings mit erhöhten Anforderungen an die Dämmung der Gebäudehülle. In Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, ist die Verwendung von Infrarot- und sonstigen Stromdirektheizungen dagegen ohne weitere Auflagen grundsätzlich erlaubt – auch als Hauptheizung. Das gilt sowohl im Gebäudebestand als auch für Neubauten.

Nach § 46 Abs. 2 GModG gibt es bei Bestandsbauten – unabhängig von der Anzahl der Wohnungen – zudem keine besonderen Wärmeschutz-Anforderungen, wenn der Austausch einer bereits bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (zum Beispiel ein alter Nachtspeicherofen oder eine elektrische Konvektorheizung) geplant ist. Ferner sind Infrarotheizungen auch uneingeschränkt erlaubt, sofern sie nicht als Hauptheizung, sondern nur als punktuelle Ergänzung genutzt werden – etwa im Badezimmer, im Hobbykeller oder zur Unterstützung einer bestehenden Wärmepumpe .
Nur bei größeren Gebäuden, in denen Infrarotheizungen oder sonstige Stromdirektheizungen als Hauptheizung zum Einsatz kommen sollen, fordert der Gesetzgeber eine höhere Qualität des baulichen Wärmeschutzes. Diese Regelung wurde eingeführt, um einen ineffizienten Heizungsbetrieb zu verhindern. Hintergrund ist die Tatsache, dass Stromdirektheizungen relativ viel Strom verbrauchen, und der ist in Deutschland bekanntlich teuer.
Weniger Wärmeschutz notwendig
Ist in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (beziehungsweise mit zwei Wohnungen, die beide nicht vom Eigentümer genutzt werden) der Einsatz einer Stromdirektheizung geplant, sieht auch das GModG höhere Wärmeschutzanforderungen vor als bei anderen Heizungsarten. In diesem Punkt unterscheidet sich das neue Gesetz gar nicht grundsätzlich vom alten Gebäudeenergiegesetz ( GEG ), das bis zum 28. Juli 2026 galt.
Das GEG legte fest, dass bestehende Wohngebäude bei Einbau einer Stromdirektheizung so beschaffen sein müssen, dass die im Gesetz ebenfalls definierten Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 % unterschritten werden. Verfügte das Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, galt aber nach GEG-Recht noch eine strengere Schwelle von 45 %. Diese zusätzliche 45-Prozent-Anforderung (und nur diese!) ist mit dem GModG entfallen.
Im Gebäudebestand gilt jetzt also eine einheitliche Schwelle von 30 %. Konkret heißt das: Nach § 46 Abs. 1 GModG darf eine Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 % unterschreitet. Ob bereits eine wasserführende Heizungsanlage vorhanden ist, führt nach dem neuen Gesetz nicht mehr zu einer Verschärfung dieser Schwelle. Insofern hat die IG Infrarot Recht, wenn sie sagt, dass sich die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Stromdirektheizungen – und damit auch von Infrarotheizungen – in Wohngebäuden verbessert haben.
Anders sieht die Sache bei Neubauten aus. Hier gilt weiterhin eine 45-Prozent-Schwelle: Nach § 10 Abs. 4 GModG darf eine Stromdirektheizung in einen Neubau mit mehr zwei Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 % unterschreitet.
Befreiungsmöglichkeiten
Eigentümer oder Bauherren, die mit dem Gedanken spielen, ihr Haus mit einer Infrarotheizung zu heizen, können sich von den genannten Wärmeschutzanforderungen unter Umständen aber befreien lassen. § 102 GModG ermöglicht nämlich auf Antrag eine Befreiung von einzelnen gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes, wenn dessen Ziele „durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen“. Diese Befreiungsmöglichkeit gab es übrigens auch schon im alten Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Eine unbillige Härte sieht das Gesetz unter anderem als gegeben, wenn die „Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.“ Eine unbillige Härte liegt ferner auch vor, „wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen“.
Primärenergiefaktor sinkt
Als Verbesserung für Stromdirektheizungen verbucht die IG Infrarot ferner, dass durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz der so genannte Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom zum 1. Januar 2027 von bisher 1,8 auf 1,5 sinken wird. Primärenergiefaktoren spielen eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes. „Der niedrigere Primärenergiefaktor stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Infrarotheizungen im energetischen Nachweis“, sagt Christoph Weiland, Vorstand der IG Infrarot Deutschland.
Hintergrund: Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Gebäudes sind – in Abhängigkeit vom jeweils eingesetzten Energieträger – unterschiedliche Primärenergiefaktoren zu verwenden. Bei fossilen Energiequellen ist dieser Faktor deutlich höher als bei erneuerbaren. Für Solarenergie und Umweltwärme (Wärmepumpen) gilt ein Primärenergiefaktor von 0,0. Bei Holz sind es 0,2. Deutlich höher liegen die Werte für Braunkohle (1,2), Steinkohle, Heizöl und Erdgas (jeweils 1,1). Und für normalen Netzstrom lag der Faktor bis vor Kurzem eben bei 1,8.
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Ein höherer Primärenergiefaktor erhöht auch den rechnerischen Primärenergiebedarf des Gebäudes. Dadurch wird es schwieriger, die energetischen Anforderungen zu erfüllen, die das GModG an Neubauten stellt. Ein hoher Faktor kann sich zudem negativ auf die Fördergelder auswirken, die man für seinen Neubau in Anspruch nehmen kann. Im Gebäudebestand führt ein hoher Primärenergiebedarf zu einer schlechteren energetischen Bewertung im Energieausweis .
Insofern ist die geplante Herabsetzung des Primärenergiefaktors für netzbezogenen Strom auf 1,5 tatsächlich eine gute Nachricht für die Anbieter von Stromdirektheizungen. Gleichwohl bleibt der Wert auch im GModG natürlich vergleichsweise hoch – sogar höher als der Braunkohle-Faktor (1,2)! Warum das so ist, lässt sich rationell nur schwer erklären. Sicher: Ein Teil des Stroms, der aus unseren Steckdosen fließt, stammt immer noch aus fossilen Kohle- oder Gaskraftwerken, und bei der Verbrennung und Umwandlung in elektrischen Strom geht viel Energie als Abwärme verloren. Aber gleichzeitig nimmt der Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen im Netz ja stetig zu.
Die Hersteller von Stromdirektheizungen dürften den künftigen Primärenergiefaktor 1,5 daher sicher auch weiterhin für viel zu hoch halten. Aber 1,5 ist eben besser als 1,8, und zumindest die generelle Entwicklung dürfte der Branche gefallen. Man darf nicht vergessen: Als 2002 in Deutschland die damalige Energieeinsparverordnung ( EnEV ) in Kraft trat, galt für Netzstrom noch ein Primärenergiefaktor von 3,0.