
Hochhäuser müssen aus feuerbeständigen Bauteilen konstruiert werden. Foto: Pixabay
Brandschutz: Welche Rolle spielen die Gebäudeklassen?
Für unterschiedliche Häuser gelten auch unterschiedliche Brandschutzanforderungen. Welche Bauteile für die Gebäudehülle zugelassen sind, hängt davon ab, welcher Gebäudeklasse das Bauwerk angehört. Je höher die Gebäudeklasse, umso höher sind auch die Anforderungen an den Brandschutz.
Mit der Neufassung der Musterbauordnung von 2002 wurde in Deutschland die Einteilung von Häusern in insgesamt fünf Gebäudeklassen eingeführt. Die 16 Bundesländer haben dieses System weitgehend in ihre Landesbauordnungen übernommen.
Die Gebäudeklassen der MBO
In der Musterbauordnung (MBO) sind die Gebäudeklassen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe sowie der vorhandenen Nutzungseinheiten definiert. Dabei wird die Höhe von der Geländeoberfläche bis zur Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses gemessen. Unter einer Nutzungseinheit versteht man zusammenhängende Gebäudebereiche wie etwa eine Wohnung, Büros, Geschäftsräume oder Praxen.
Die Gebäudeklassen 1–3 umfassen laut MBO Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m. Der Unterschied dieser drei Klassen ist nur durch die Anzahl und Größe der vorhandenen Nutzungseinheiten definiert sowie durch die Frage, ob es sich um freistehende oder nicht freistehende Gebäude handelt. Zur Klasse 1 gehören freistehende Gebäude mit maximal zwei Nutzungseinheiten, die zusammen nicht mehr als 400 qm groß sind, sowie ferner alle freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäude. Zur Klasse 2 zählt man sämtliche nicht freistehenden Gebäude, die ansonsten über dieselben Eigenschaften wie diejenigen der Klasse 1 verfügen. Die Gebäudeklasse 3 umfasst alle anderen Häuser mit einer Höhe bis zu 7 m – also auch solche mit mehr als zwei beziehungsweise mit größeren Nutzungseinheiten. Die Brandschutzanforderungen an die Bauteile sind bei den Klassen 1–3 aber identisch.
Zur Gebäudeklasse 4 gehören nach der MBO-Definition sämtliche Gebäude, die über 7 m und maximal 13 m hoch sind sowie über Nutzungseinheiten von jeweils maximal 400 qm verfügen. Die Gebäudeklasse 5 schließlich umfasst alle sonstigen Gebäude, die von den anderen vier Klassen noch nicht abgedeckt sind – also insbesondere Häuser, die höher als 13 m sind. Für die Gebäudeklassen 4 und 5 gelten jeweils höhere Brandschutzanforderungen.
Brandschutzanforderungen

Siebenstöckiges Holzhaus: Für das „E3“ in Berlin gab es eine Sondergenehmigung.
Foto: Fermacell
§27 der MBO legt fest, dass tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein müssen. Für die Gebäudeklassen 1–3 sind die Anforderungen noch vergleichsweise gering. Die Bauteile müssen hier nur „feuerhemmend“ sein. Das bedeutet, dass sie bei einer einseitigen Beflammung mindestens 30 Minuten lang tragfähig bleiben müssen. Außerdem dürfen in dieser Zeit Flammen und heiße Gase nicht durch das Bauteil dringen, und die Temperatur auf der vom Brand abgewandten Seite darf nicht steigen (Feuerwiderstandsklasse F30 nach DIN 4102). Das schließt beispielsweise den Einsatz normal entflammbarer Baustoffe wie Holz und Holzwerkstoffe (Baustoffklasse B2) noch nicht unbedingt aus.
Entscheidend ist, dass Wände und Stützen – bei denen es sich ja meist um aus verschiedenen Baustoffen zusammengesetzte Bauteile handelt – insgesamt die vorgeschriebene Feuerwiderstandsdauer erreichen. Bei Häusern der Gebäudeklasse 4 (bis 13 m Höhe) müssen die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen allerdings bereits „hochfeuerhemmend“ sein und damit eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten aufweisen (F60). Und bei der höchsten Gebäudeklasse 5 (über 13 m hoch) müssen die Bauteile „feuerbeständig“ sein und damit einen Feuerwiderstand über mindestens 90 Minuten garantieren (F90).
Die für die verschiedenen Gebäudeklassen vorgeschriebenen Feuerwiderstandsklassen gelten nach §31 der MBO übrigens auch für Deckenkonstruktionen. Für nichttragende Außenwandschichten – sowohl an der Fassade als auch im Innenraum – gelten dagegen in vielen Fällen reduzierte Anforderungen (§28 MBO). Deutlich geringere Anforderungen an den Brandschutz stellt die MBO zudem an Dachstuhlkonstruktionen, die ja meist aus Holz gefertigt werden (§32 MBO).
Wie genau Gebäudeklassen definiert werden, lesen Sie hier:

In den Bauordnungen der Bundesländer (Landesbauordnungen – LBO) werden alle Gebäude in fünf verschiedene Gebäudeklassen eingeteilt. Bedeutung hat diese Einteilung in Gebäudeklassen vor allem für den baulichen Brandschutz…
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Sondergenehmigungen im Holzbau
Wenn tragende Gebäudebauteile bei über 13 m Höhe feuerbeständig sein müssen, dann könnte man daraus folgern, dass die Errichtung solcher Gebäude in Holzbauweise grundsätzlich verboten sein müsste. Dem ist aber nicht so. Stattdessen werden in den letzten Jahren immer häufiger deutlich höhere Häuser in Holzbauweise errichtet. Seit das Architekturbüro Kaden Klingbeil 2008 in der Berliner Esmarchstraße 3 erstmals ein siebenstöckiges Holzhaus von 22 m Höhe errichtet hat (das so genannte E3) scheinen alle Dämme gebrochen. Seitdem sind nämlich überall in Deutschland ähnliche Projekte hinzugekommen – oft noch mit viel mehr Stockwerken. Selbst über die Hochhausgrenze von 22 m hinaus wird mittlerweile mit Holz gebaut.
Aber verstoßen solche Projekte nicht gegen das geltende Baurecht? Die Antwort lautet: Jein. Das E3 ist ein Wohnhaus der Gebäudeklasse 5, bei dem tragende Wände und Decken nach der MBO feuerbeständig in F90 auszuführen sind. Normalerweise funktioniert das nicht mit Bauteilen aus Holz. Aber das E3 hat eine Sondergenehmigung von der Berliner Baubehörde erhalten, und zwar deshalb, weil nachgewiesen werden konnte, dass das Brandschutzziel in diesem Fall auch mit der Holzbauweise erreicht wird.
Möglich wurde die Sondergenehmigung unter anderem, weil die Architekten sämtliche tragenden und aussteifenden Holzbauteile mit nicht brennbaren Gipsfaserplatten bekleiden ließen. Mit ähnlichen Brandschutzkonzepten wurden mittlerweile auch andere Holz-Hochhäuser in Deutschland genehmigt. Das Prinzip dabei ist immer dasselbe: Die Bauten verstoßen zwar streng genommen gegen die geltenden Bauordnungen, aber das ist letztlich egal, solange die Brandschutzziele trotzdem eingehalten werden.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
freierjournalist@rolandgrimm.com
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