RM Rudolf Müller
Finanzspritze für Hausbesitzer: Die BEG fördert energieeffiziente Gebäude und Heizsysteme.  Foto: Pixabay

Finanzspritze für Hausbesitzer: Die BEG fördert energieeffiziente Gebäude und Heizsysteme.  Foto: Pixabay

Hintergrundwissen
06. Oktober 2022 | Artikel teilen Artikel teilen

BEG-Förderung: Was ist neu?

Erst Mitte 2021 hatte die damalige Bundesregierung die neue BEG-Gebäudeförderung eingeführt. Rund ein Jahr später ist schon wieder alles anders. „In Zukunft bekommt der oder die Einzelne etwas weniger an Förderung als vorher, aber dafür können viele Menschen von den Förderprogrammen profitieren“, sagt dazu Bundesminister Robert Habeck. Die Baubranche dagegen kritisiert gesunkene Fördersätze und den Wegfall kompletter Förderinstrumente.

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) hatte die Bundesregierung im Juli letzten Jahres vier bis dahin separate Förderprogramme unter einem Dach vereint. In der neuen Förderung gingen sowohl das bisherige Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ der KfW-Bank als auch das Marktanreizprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf. Zu Letzterem wiederum zählten die drei Programme „Heizen mit erneuerbaren Energien“, „Heizungsoptimierungsprogramm“ und das „Anreizprogramm Energieeffizienz“.

Wer ein Wohn- oder Nichtwohngebäude bauen oder sanieren möchte, für den reicht seit Einführung der BEG ein einzelner Antrag, um sämtliche genannten Förderangebote nutzen zu können. An dieser guten Grundidee wurde festgehalten, gleichwohl sorgte die Bundesregierung Ende Juli bei den Betroffenen für große Verwirrung und teils Empörung, als sie sehr kurzfristig eine grundlegende Veränderung der Förderkonditionen bekanntgab. Die Reform macht die Gebäudeförderung nämlich durchweg unattraktiver – zumindest für den einzelnen Antragsteller. Die Fördersätze werden in allen Bereichen um mindestens fünf bis zehn Prozentpunkte abgesenkt.

Einzelmaßnahmen in der Sanierung

Der Dachfensteraustausch gehört zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen. Foto: Velux Deutschland GmbH

Der Dachfensteraustausch gehört zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen. Foto: Velux Deutschland GmbH

Wer zum Beispiel eine Sanierungs-Einzelmaßnahme für ein Wohn- oder Nichtwohngebäude plant, erhält dafür neuerdings keine Kreditförderung mehr. Einzelmaßnahme bedeutet hier, dass es nicht um eine Vollsanierung des Gebäudes geht, sondern nur um eine Teilmodernisierung wie etwa ein Fenster- und Türenaustausch oder der Einbau außenliegender Sonnenschutztechnik. Auch Dämmvorhaben für Teilbereiche der Gebäudehülle zählen zu den Einzelmaßnahmen, aber auch effizienzsteigernde Modernisierungen im Bereich der Heizungs- und Raumlufttechnik.

Für solche Einzelmaßnahmen wurde der bisher mögliche „Kredit mit Zinsverbilligung sowie Teilschuldenerlass durch einen Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln“ ersatzlos gestrichen. Damit bleibt den Antragstellern nur noch die so genannte Zuschussförderung. Dabei handelt es sich um einen Investitionszuschuss, den der Antragsteller später nicht zurückbezahlen muss. Zuvor konnten die Antragsteller frei wählen, ob sie für ihr Vorhaben den Zuschuss oder einen Kredit beantragen. Jetzt gibt es nur noch den Investitionszuschuss und auch den nur mit abgesenkten Fördersätzen. Für einen Fensteraustausch etwa konnte man bisher rund 15.000 Euro an Fördergeldern bekommen, nach der Reform sind es nur noch 12.000 Euro.

Dass die Option der Kreditförderung für Einzelmaßnahmen gestrichen wurde, kam überraschend. Noch Mitte 2021 hatte das damalige Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Website nämlich die Zuschussvariante nur für solche Antragsteller empfohlen, die genug Eigenkapital besitzen und daher keine zusätzliche Kreditfinanzierung benötigen. Wer dagegen ohnehin auf eine Kreditaufnahme angewiesen ist, dem wurde im Rahmen der BEG-Förderung noch letztes Jahr der zinsverbilligte Kredit mit Tilgungszuschuss nahegelegt.

Dass diese Variante nun abgeschafft wurde, begründet das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter anderem damit, dass die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung keine große Nachfrage erfahren habe. Nur ein bis zwei Prozent des Gesamtvolumens der Einzelmaßnahmen habe sie zuletzt ausgemacht. Warum aber wird das Angebot ganz abgeschafft, wenn es den Bundeshaushalt doch scheinbar kaum belastet? Der administrative Aufwand für das Angebot sei mit Blick auf die geringe Inanspruchnahme unverhältnismäßig gewesen – argumentiert das Ministerium.

Komplettsanierungen

Aber die in den letzten Jahren geringe Inanspruchnahme der Kreditförderung für Sanierungs-Einzelmaßnahmen hängt vermutlich auch damit zusammen, dass es zinsgünstige Baukredite bisher auch anderswo gab. Mittlerweile sind die Zinsen aber deutlich gestiegen. Genau deshalb geht die Bundesregierung bei der BEG-Förderung für Komplettsanierungen einen ganz anderen Weg als bei den Einzelmaßnahmen. Hier entfällt die erst 2021 eingeführte Zuschussförderung. Stattdessen wurde komplett auf zinsverbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen umgestellt.

„Im aktuell steigenden Zinsumfeld setzen wir ein Zeichen und bieten verstärkt wieder zinsgünstige Kredite an“, heißt es dazu auf der BMWK-Website. Warum dasselbe Argument nicht auch für Einzelmaßnahmen gilt, bleibt schleierhaft. Mit dem Wegfall der Zuschussförderung behandelt die Bundesförderung Komplettsanierungen nun gewissermaßen wie Neubauten. Auch für die gibt es ausschließlich eine Kreditförderung mit Tilgungszuschüssen.

Bedingung für die Förderung einer Komplettsanierung ist weiterhin, dass das Gebäude dadurch eine bessere Effizienzhaus-Stufe erreicht. Auch hier wird es für potenzielle Antragsteller künftig teurer. Zum einen, weil die bisher noch förderfähige Effizienzhaus-Stufe 100 (EH 100) aus dem Programm genommen wurde. Die günstigen Kredite erhalten nun nur noch Eigentümer, die ihr Gebäude mindestens auf die neue Eingangsförderstufe EH 85 sanieren.

Zum anderen wurden auch für Vollmodernisierungen die Fördersätze abgesenkt. Bisher konnte ein Antragsteller durch die Kombination von Tilgungszuschuss und Zinsvergünstigung eine maximale Förderung von 75.000 Euro einstreichen, jetzt sind nur noch 67.500 Euro möglich.

Heizungstechnik

Für Wärmepumpen sind maximal 24.000 Euro Förderung möglich. Foto: Pixabay

Für Wärmepumpen sind maximal 24.000 Euro Förderung möglich. Foto: Pixabay

Wie oben bereits erwähnt, gehören auch Modernisierungen im Bereich der Heizungstechnik zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen, für die es im neuen BEG keine Kreditförderung mehr gibt, sondern nur noch Zuschüsse. Doch nicht jede Heizungsmodernisierung ist mehr förderfähig. Bis zur BEG-Reform gab es etwa für den Einbau von hybriden Gasheizungen – also von Systemen, die regenerative Heizquellen mit einer klassischen Erdgasheizung kombinieren – noch Gelder. Damit ist nun Schluss: Die Förderung aller gasbetriebenen Anlagen wurde nämlich ausnahmslos eingestellt.

Wer also als Hausbesitzer eine alte fossile Heizung (Öl, Gas) austauschen möchte, kann nur noch dann BEG-Förderung in Anspruch nehmen, wenn er in eine rein regenerative Heizalternative wie etwa Wärmepumpe, Solarthermie oder Holzpellets investiert. Die Abkehr vom Gas war der Bundesregierung angesichts der gegenwärtigen Situation besonders wichtig. Gleichwohl wurden auch die Fördersätze für „grüne“ Heizungen nicht etwa erhöht, sondern abgesenkt. Am stärksten sank der Zuschuss für Heizsysteme mit Biomasse. Er beträgt nur noch 10 % der förderfähigen Kosten (vorher: 35 %). Bei Solarthermie und Wärmepumpen sind es jeweils 25 %.

Dafür gibt es für den Einbau regenerativer Heiztechnik nun ein neues Bonussystem. Ist er mit dem Austausch eines noch funktionierenden Gaskessels verbunden, kann der Antragsteller einen zusätzlichen Gaskesselaustauschbonus in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten in Anspruch nehmen. Für den Einbau von besonders effizienten Wärmepumpen, die mit Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle arbeiten, gibt es zudem noch einen fünfprozentigen WP-Bonus.

Bei Wärmepumpen kann der Zuschuss insgesamt also auf 40 % anwachsen, wenn sowohl Austausch- als auch Effizienzbonus hinzukommen. Doch selbst dann erhalten Antragsteller für eine Wärmepumpe maximal 24.000 Euro. Vor der Reform waren bis zu 30.000 Euro möglich. Dass der Wärmepumpenmarkt aktuell dennoch boomt, liegt nicht an der BEG-Förderung, sondern an den extrem gestiegenen Preisen für Gas und Öl.

Neubauförderung

Die Mitte 2022 beschlossene BEG-Reform betrifft bisher nur am Rande auch die Neubauförderung. Die soll nämlich erst 2023 reformiert werden. Schon zuletzt war eine BEG-Neubauförderung nur noch für den energetisch anspruchsvollen und entsprechend teuren Gebäudestandard EH 40-Nachhaltigkeit möglich. Die Förderung erfolgt zudem ausschließlich über zinsverbilligte Kredite. Im Rahmen der jüngsten BEG-Reform wurden auch hier die Fördersätze bereits abgesenkt. Der maximal mögliche Kreditbetrag liegt nun bei 120.000 Euro pro Wohneinheit, der Tilgungszuschuss nur noch bei 5 % (6.000 Euro).

Wie die angekündigte Reform der Neubauförderung im nächsten Jahr aussehen wird, ist natürlich noch offen. Dass hier künftig deutlich mehr staatliche Fördergelder sprudeln werden, erscheint aber unwahrscheinlich. Die Bundesregierung wirkt derzeit entschlossen, den Fokus bei der staatlichen Förderung stärker auf die Gebäudesanierung zu legen. Vor dem Hintergrund von Klima- und Energiekrise ist das auch durchaus nachvollziehbar. Schließlich ist das Potenzial für Einsparungen bei Energieverbrauch und CO2-Emissionen im Gebäudebestand am größten. Zur Gebäudemodernisierung kann man Hausbesitzer freilich nicht zwingen, man muss sie durch Fördergelder motivieren.

Im Neubau dagegen hat die Politik längst strenge energetische Standards verpflichtend eingeführt. Staatliche Fördergelder sind hier zwar aus vielerlei Gründen wünschenswert, aber aus Sicht der Politik scheinen sie aktuell nicht unbedingt zwingend notwendig beziehungsweise weniger wichtig als finanzielle Anreize für die Gebäudesanierung.

Dieser Text ist eine Aktualisierung unseres ursprünglichen BaustoffWissen-Beitrags „Was bietet die BEG-Gebäudeförderung?“ vom Mai 2021.


Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

Gebäudeenergiegesetz verabschiedet

Bisher mussten Hausbesitzer mehrere Gesetze und Verordnungen beachten, wenn es um Dämmvorschriften oder die Wärme- und Kälteerzeugung in ihren Immobilien...

mehr »
 

Klimaschutzgesetz reloaded

Nach der „Ermahnung“ durch das Bundesverfassungsgericht Ende April hat die Bundesregierung in Windeseile ein verschärftes Klimaschutzgesetz vorgelegt, das bereits Mitte...

mehr »
 

Erklärt: Das regelt das Baugesetzbuch

In Deutschland ist fast alles gesetzlich geregelt. Und für das Bauen gilt das ohnehin. Wenn man bedenkt, dass sogar wildes...

mehr »
Nach oben
nach oben