
Bei der gestreckten Prüfung basiert das Gesamtergebnis auf zwei Säulen. Foto: Pixabay
Was ist eine gestreckte Prüfung?
In der dualen Berufsausbildung legen die Azubis im Verlauf ihrer Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung ab. Deren Ergebnis fließt aber bisher meist nicht in die Bewertung der späteren Abschlussprüfung ein. Doch mit der so genannten getreckten Prüfung, die bereits in einigen Berufen eingeführt wurde, ändert sich diese Praxis. Das Thema ist auch für den Baustoff-Fachhandel interessant, denn bei der Ausbildung für Kaufleute im Groß- und Außenhandel wird demnächst wahrscheinlich ebenfalls die gestreckte Prüfung eingeführt.
Die Ausbildungsordnung für Kaufleute im Groß- und Außenhandel wird aktuell modernisiert (siehe auch Beitrag „Neuordnung der Großhandelsausbildung“). Bereits zum 1. August 2020 soll die Neufassung in Kraft treten. Als sehr wahrscheinlich gilt, dass es in diesem Beruf dann auch die gestreckte Prüfung gibt – so wie es bei den Kaufleuten im Einzelhandel schon seit ein paar Jahren der Fall ist. Auch im kaufmännischen Beruf Musikfachhändler/in wurde die gestreckte Prüfung bereits eingeführt, ebenso in mehreren Metall- und Elektroberufen, bei einigen fahrzeugtechnischen Berufen sowie bei verschiedenen Labor- und Produktionsberufen in den Bereichen Chemie/Pharmazie.
„Zwischenprüfung“ wird bedeutsamer
Was bedeutet die Einführung der getreckten Prüfung konkret für die Azubis? Streng genommen haben sie gar keine Zwischenprüfung mehr. Stattdessen legen sie bereits nach zwei Jahren (bei dreijährigen Ausbildungen) den ersten Teil ihrer Abschlussprüfung bei der örtlichen IHK ab. Aber ist es nicht egal wie man „das Kind“ nennt? Könnte man nicht sagen „Prüfung ist Prüfung“ – egal, ob man nun von einer Zwischenprüfung oder vom ersten Teil der Abschlussprüfung spricht? Dem ist eben nicht so, und zwar deshalb, weil der erste Teil einer gestreckten Prüfung für die Erfolgsaussichten der Gesamtausbildung weitaus bedeutsamer ist als eine klassische Zwischenprüfung.
Mit der Zwischenprüfung, wie sie in den meisten Ausbildungsberufen bisher noch üblich ist, soll lediglich der aktuelle Wissenstand der Azubis ermittelt werden. Das Ergebnis, bescheinigt von der zuständigen IHK, ist für Prüflinge und Ausbilder gewissermaßen ein Fingerzeig, ob die bisherige Ausbildung erfolgreich war. Eine gute Zwischenprüfung gibt den Betroffenen das gute Gefühl, „im Soll“ zu sein und auch die Abschlussprüfung bestehen zu können, wenn man so weitermacht wie bisher. Eine schlechte Zwischenprüfung sollte Ansporn sein, sich künftig mehr anzustrengen. In keinem Fall fließt das Ergebnis aber in die Abschlussprüfung ein. Das ist bei der gestreckten Prüfung anders.
Gewichtung der beiden Teile

Die Abschlussprüfung selbst kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden – nicht aber ihr erster Teil. Foto: Pixabay
Bei Berufen, in denen die gestreckte Prüfung bereits eingeführt wurde, fließt der Verlauf der „Zwischenprüfung“ – genauer gesagt: der Verlauf des ersten Teils der Abschlussprüfung – in das abschließende IHK-Prüfungszeugnis ein. Nach der „Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) soll Teil 1 der Abschlussprüfung mit einer Gewichtung von 20 bis 40 %, Teil 2 mit einer Gewichtung von 60 bis 80 % in das Gesamtergebnis einfließen.
Die genaue Gewichtung kann also von Beruf zu Beruf variieren. Näheres regeln die jeweiligen Ausbildungsordnungen. Im Beruf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel wird der erste Prüfungsteil zum Beispiel mit 35 % gewichtet. Für die modernisierte Ausbildung Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel ist eine 25-%-Gewichtung der „Zwischenprüfung“ im Gespräch. Vorausgesetzt, die gestreckte Prüfung wird hier tatsächlich eingeführt. „Amtlich“ ist das ja noch nicht.
Rechtliche Basis
Die Möglichkeit, in den Ausbildungsberufen gestreckte Prüfungen einzuführen, basiert rechtlich auf dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dort heißt es, dass „die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt“ werden kann. § 37 BBiG legt fest, dass die Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden kann. Für den ersten Teil der gestreckten Prüfung gilt das aber nicht. Dieser ist nach 37 BBiG nicht eigenständig wiederholbar.
Man beachte: Auch die klassische Zwischenprüfung ist nicht wiederholbar, allerdings hat dieser Umstand praktisch keine Bedeutung, weil ihr „Zwischenergebnis“ ja ohnehin nicht in das Gesamtergebnis einfließt. Bei der gestreckten Prüfung stellt sich die Angelegenheit ganz anders dar. Ein schlechtes Ergebnis im ersten Teil fließt hier auf jeden Fall in das Gesamtergebnis mit ein! Eine Korrektur per Nachprüfung ist nicht vorgesehen.
Ausnahme von der Regel
Der erste Teil der gestreckten Prüfung sollte also unbedingt ernstgenommen werden. Wer hier scheitert, trägt gewissermaßen eine „Hypothek“ durch seine restliche Ausbildungszeit. Natürlich kann er durch ein gutes Abschneiden im zweiten Teil der Abschlussprüfung das Gesamtergebnis noch entscheidend verbessern. Schließlich macht dieser Teil 60 bis 80 % der Endnote aus. Man kann Teil 1 aber nicht ungeschehen machen.
Für die Grundregel, dass der erste Teil der Prüfung nicht wiederholbar ist, gibt es offenbar nur eine Ausnahme, die allerdings erst am Ende der Ausbildungszeit greift. Nach dem Leitfaden „Gestreckte Abschlussprüfung – Was heißt das praktisch?“ der IHK Köln können Azubis nämlich Teil 1 der Prüfung doch gesondert wiederholen, wenn sie im zweiten Teil mindestens 50 Punkte erzielt haben, zugleich aber dennoch durch die Gesamtprüfung gefallen sind, weil sie im ersten Teil weniger als 50 Punkte hatten.
Über den Autor
Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für
BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin
BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift
baustoffpraxis.
Kontakt:
freierjournalist@rolandgrimm.com
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