RM Rudolf Müller
BBiG 2020: Der Gesetzgeber drehte auch an den Stellschrauben Mindestvergütung und Teilzeitausbildung.  Foto: Pixabay

BBiG 2020: Der Gesetzgeber drehte auch an den Stellschrauben Mindestvergütung und Teilzeitausbildung. Foto: Pixabay

Rechte und Pflichten
16. März 2020 | Artikel teilen Artikel teilen

Was regelt das Berufsbildungsgesetz?

Die duale Ausbildung mit den Lernorten Betrieb und Berufsschule ist das typisch deutsche System der Berufsbildung, um das uns viele andere Länder beneiden. Wie es in Deutschland üblich ist, hat dabei alles seine feste Ordnung. Es gibt sogar ein eigenes Gesetz, in dem die Rahmenbedingungen der dualen Berufsausbildung geregelt sind: das Berufsbildungsgesetz. Zum 1. Januar 2020 trat eine Novelle dieses Gesetzes in Kraft.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde 1969 eingeführt und 2005 erstmals grundlegend novelliert. Anfang dieses Jahres wurde diese Fassung von einer weiteren Novelle abgelöst. Darin ist längt nicht alles neu, aber doch Einiges. Das neue BBiG legt zum Beispiel erstmals eine Mindestvergütung für Azubis fest. Wie diese genauso aussieht, haben wir bereits im Beitrag „Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?“ erläutert. Die Novelle 2020 beinhaltet zudem eine Ausweitung der Teilzeitberufsausbildung und führt einheitliche Abschlussbezeichnungen für Aufstiegsfortbildungen ein.

Allgemeiner Gegenstand des Gesetzes

Das BBiG gilt als das Grundgesetz der beruflichen Bildung in Deutschland. Es bezieht sich allerdings nur auf die betriebliche Berufsausbildung, nicht auf die Berufsbildungsabschlüsse, die Universitäten oder Fachhochschulen anbieten. Zudem werden auch nicht alle betrieblichen Ausbildungen durch das Gesetz geregelt. So haben zum Beispiel die Handwerksberufe ihre eigene Handwerksordnung, und auch in der Beamtenausbildung sowie in vielen Berufen der Gesundheitsbranche – etwa Kranken- und Altenpfleger, Hebammen oder Notfallsanitäter – spielt das Gesetz keine Rolle.

Für den Großteil der anerkannten Ausbildungsberufe in Deutschland sind die Regeln des BBiG aber verpflichtend. Das Gesetz bestimmt Rechte und Pflichten sowohl der Auszubildenden als auch der ausbildenden Betriebe, es regelt die Anerkennung von Ausbildungsberufen und die allgemeine Organisation der dualen Berufsausbildung sowie des dazugehörigen Prüfungswesens. Auch die berufliche Fortbildung fällt in den Regelungsbereich des BBiG.

Qualitätsgarant für die Ausbildung

Nicht zuletzt trägt das Gesetz entscheidend zur Qualitätssicherung der Ausbildung bei, weil es die Betriebe zu einer geordneten und einheitlichen Ausbildung in den jeweiligen Berufen verpflichtet. So definiert das BBiG zum Beispiel Eignungsvoraussetzungen für Ausbilder und Ausbildungsstätten, definiert die allgemeinen Inhalte von Ausbildungsverträgen sowie Ausbildungsordnungen und bestimmt die Lernorte der Berufsbildung (Betriebe, Berufsschulen und sonstige Berufsbildungseinrichtungen).

Hinzu kommen konkrete Vorschriften: So legt das Gesetz zum Beispiel fest, dass Jugendliche unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden dürfen und begrenzt die Probezeit für Azubis auf maximal vier Monate. Es enthält zudem die grundlegenden Regeln für den Kündigungsschutz von Auszubildenden.

Nicht zuletzt wird das Prüfungswesen im BBiG geregelt. Das Gesetz gibt hier unter anderem vor, wie Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Ausbildung durchzuführen sind, es definiert die Zulassungskriterien für die Prüfungen und bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

Zuständige Stellen

Mit dem Prüfwesen kommen neben Betrieb und Berufsschule weitere „Player“ der betrieblichen Ausbildung ins Spiel: die zuständigen Behörden und Organisationen rund um die Berufsbildung in Deutschland. Auch mit diesen befasst sich das BBiG ausführlich. Es bestimmt für die unterschiedlichen Berufsarten (Handwerk, sonstige Gewerbeberufe, Landwirtschaft, Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung, Gesundheitsdienste) die jeweiligen „zuständigen Stellen“. Bei den nicht handwerklichen Gewerbeberufen ist das die örtliche Industrie- und Handelskammer.

Die Aufgaben und Organisation der zuständigen Stellen werden im BBiG detailliert festgelegt. Daneben bestimmt das Gesetz auch die Ziele und Methoden der Berufsbildungsforschung und befasst sich ausführlich mit den Aufgaben und der Organisation des Bundesinstituts für Berufsbildung.

Vereinheitlichung der beruflichen Fortbildung

Neben der betrieblichen Ausbildung befasst sich das BBiG auch mit den Rahmenbedingungen für eine einheitliche berufliche Fortbildung in Deutschland. Gerade hier setzt die Novelle 2020 entscheidende neue Impulse, indem sie für die höherqualifizierende Berufsbildung (Aufstiegsfortbildungen) drei neue, einheitliche Abschlussbezeichnungen einführt: „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“.

Dass die Begriffe zum Teil aus der Welt des Studiums stammen, ist kein Zufall. Schließlich will die Bundesregierung das Image beruflicher Aufstiegsfortbildungen stärken, damit diese möglichst als gleichwertig mit einem Studium angesehen werden. Dass zum Teil Bezeichnungen aus der englischen Sprache verwendet werden, könnte dabei helfen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland erworbener Berufsabschlüsse zu erhöhen.

Außerdem soll durch die drei einheitlichen Abschlussbezeichnungen der bisherige Wildwuchs an Bezeichnungen beendet werden. Schließlich gibt es in Deutschland bisher eine riesige Anzahl an Fortbildungsabschlussbezeichnungen – etwa Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann oder Betriebswirt/in – die kaum jemand auseinanderhalten kann.

Drei Abschlussbezeichnungen

Aufstiegsfortbildungen: Die Abschlussbezeichnungen sind einheitlicher und internationaler geworden. Grafik: BMBF

Aufstiegsfortbildungen: Die Abschlussbezeichnungen sind einheitlicher und internationaler geworden. Grafik: BMBF

Nach § 53b des neuen Gesetzes erhält künftig den neuen Abschluss „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, wer „eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht“. Dafür ist eine Fortbildung mit einem Lernumfang von mindestens 400 Stunden notwendig.

Den Abschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht. Hier soll der Lernumfang mindestens 1.200 Stunden betragen (§ 53c). Das ist zum Beispiel bei einer erfolgreich bestandenen Meisterprüfung in der Regel der Fall. Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Begriff „Meister“ soll durch die BBiG-Novelle keinesfalls verschwinden. Er wird künftig der neuen Bezeichnung Bachelor Professional vorangestellt.

Den Fortbildungsabschluss Master Professional schließlich erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht. Dafür schreibt § 53d einen Lernumfang von mindestens 1.600 Stunden vor.

Übrigens sind auch berufliche Umschulungen, die Berufsbildung behinderter Menschen und die so genannte Berufsausbildungsvorbereitung (z. B. das Berufsvorbereitungsjahr) Gegenstand des BBiG. Die verschiedenen Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung richten sich an „lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt“ (§68 BBiG).

Stärkung von Teilzeitausbildungen

Die Novelle des BBiG erweitert zudem die Möglichkeiten, Teilzeitausbildungen zu absolvieren. Bisher hatten darauf nur Azubis ein Recht, die entweder besonders leistungsstark waren oder aber ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen konnten – zum Beispiel, weil sie neben ihrer Ausbildung Angehörige zu pflegen hatten oder weil sie alleinerziehend waren.

Im BBiG 2020 ist die Einschränkung der „berechtigten Interessen“ nun entfallen. Grundsätzlich können nun also alle Azubis eine Teilzeitberufsausbildung anstreben. Die Bundesregierung hatte bei der Neuregelung nicht zuletzt Personenkreise wie Geflüchtete, lernbeeinträchtigte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen im Visier.

Grundvoraussetzung bleibt allerdings eine Einigung zwischen Azubi und ausbildendem Betrieb. Letzterer kann nicht gezwungen werden, Teilzeitausbildungen anzubieten. Zudem darf die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bei einer Teilzeitausbildung nicht mehr als 50 % betragen. So steht es in §7a BBiG, der ergänzend festlegt: „Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.

Dieser Beitrag ist eine Überarbeitung unseres ursprünglichen Beitrags „Was regelt das Berufsbildungsgesetz?“ von Juli 2017.


Über den Autor Roland Grimm ist seit Februar 2013 freier Journalist mit Sitz in Essen und schreibt regelmäßig Fachwissen-Artikel für BaustoffWissen. Zuvor war er rund sechs Jahre Fachredakteur beim Branchenmagazin BaustoffMarkt und außerdem verantwortlicher Redakteur sowie ab 2010 Chefredakteur der Fachzeitschrift baustoffpraxis. Kontakt: freierjournalist@rolandgrimm.com

 

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